Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 593/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_593/2009

Urteil vom 24. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2), Bahnhofplatz
1, 5400 Baden,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________,
vertreten durch Advokatin Rosemarie Weibel,
Beschwerdegegnerin,

T.________,
Mitbeteiligter.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a T.________ und P.________, beide italienische Staatsangehörige,
verheirateten sich 1984 in Italien. In der Folge wohnte das Ehepaar zeitweise
in der Schweiz, wo der Ehemann eine berufsvorsorgeversicherte Erwerbstätigkeit
ausübte. Mit Urteil des Tribunale Civile di X.________, Italien, vom 13. März
2004, in Rechtskraft erwachsen am 16. März 2004, wurde die Ehe geschieden.
Bezüglich der beruflichen Vorsorge enthielt das Urteil die Genehmigung
folgender Vereinbarung: "i coniugi chiedono reciprocamente che quanto
accumulato in Svizzera durante il periodo previdenziale e rapportato agli anni
di matrimonio sia suddiviso in parti uguali, o compensato tra gli stessi
secondo le previsioni della legge federale svizzera". In der Folge unterblieb
eine Teilung der Vorsorgeguthaben.
A.b Am 31. Mai 2005 trat T.________ aus seiner bisherigen Pensionskasse aus,
worauf sein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 44'647.85 per 21. Juni
2005 an die Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (im
Folgenden: NAB-2) überwiesen wurde. Am 10.Juli/18. August 2005 stellte
T.________ bei der NAB-2 einen Antrag zum Vorbezug des Freizügigkeitskapitals
zum Erwerb von Wohneigentum. Auf dem Antragsformular gab er als Zivilstand
"geschieden" an. Die NAB-2 bezahlte das gesamte Freizügigkeitsguthaben in der
Höhe von Fr. 44'776.20 per 2. September 2005 an T.________ und liess beim
Grundbuchamt Y.________ eine Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf
dem Grundstück Nr. 1553 Z.________ anmerken.

B.
Am 5. Dezember 2007 erhob P.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Klage gegen T.________ und die NAB-2 mit dem Antrag:

"Es wird festgestellt, dass die zu teilende Austrittsleistung der Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge CHF ..... beträgt;
Die Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) wird
angewiesen, der aktuellen Pensionskasse von Frau P.________, Basilese,
Assicurazione no. 51/2.052.404-3, AHV-Nr. XY (bzw. einer allfälligen
Nachfolge-Einrichtung) CHF .... zu überweisen".

Mit Urteil vom 3. Juni 2009 hiess das Versicherungsgericht die Klage gut und
verpflichtete die NAB-2, auf das Vorsorgekonto von P.________ Fr. 20'139.- zu
überweisen.

C.
Die NAB-2 erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage abzuweisen. Zudem
beantragt sie aufschiebende Wirkung.
P.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, während T.________ und das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2009 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Da das in der Schweiz anzuerkennende (Art. 65 IPRG [SR 291]; Art. 26 LugÜ
[SR 0.275.11]) italienische Scheidungsurteil für die Durchführung des
Vorsorgeausgleichs in Bezug auf das in der Schweiz erworbene Vorsorgeguthaben
ausdrücklich auf das schweizerische Recht verweist, ist dieses anwendbar, ohne
dass zu prüfen wäre, welches Recht ohne solche Verweisung anzuwenden wäre (vgl.
dazu Art. 64 Abs. 2 IPRG sowie BGE 131 III 289 E. 2.4 und 2.5, 134 III 661 E.
3.1).

1.2 Liegt im ausländischen Scheidungsverfahren nicht analog zu Art. 141 ZGB
eine Einigung der Parteien und eine Durchführbarkeitserklärung der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor, so kann das ausländische Gericht
nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel,
festlegen, während die eigentliche Berechnung der Leistungen von dem gemäss
Art. 73 BVG (SR 831.40) in Verbindung mit Art. 25a FZG (SR 831.42) zuständigen
Gericht in der Schweiz durchzuführen ist (BGE 130 III 336 E. 2.5). Dabei kann
sich freilich die örtliche Zuständigkeit nicht - wie in Art. 25a FZG vorgesehen
- nach dem Ort der Scheidung richten, wenn dieser im Ausland liegt. Es muss
daher lückenfüllend ein schweizerischer Gerichtsstand bestimmt werden. Die
Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit auf Art. 73 Abs. 3 BVG gestützt, da der
ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin als Beklagter im Zeitpunkt der
Klageanhebung im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte. Das stimmt überein mit dem
Gerichtsstand, der für die Scheidungsklage gegeben wäre, wenn die Scheidung in
jenem Zeitpunkt angehoben worden wäre (Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG; SR 272).
Die Vorinstanz hat mit Recht ihre Zuständigkeit bejaht.

2.
Gemäss dem Scheidungsurteil ist die Austrittsleistung "in parti uguali"
aufzuteilen, was mit Art. 122 Abs. 1 ZGB übereinstimmt. Weder lag dem
Scheidungsrichter eine Einigung und Durchführungsbestätigung im Sinne von Art.
141 ZGB vor noch wurde die Sache gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB und Art. 25a Abs. 1
FZG dem Berufsvorsorgegericht zur Durchführung der Teilung übertragen. Die
Ehegatten haben auch sonst im Nachgang zur Scheidung bis zu der vorliegend zu
beurteilenden Klage offenbar keine Schritte in die Wege geleitet, um die
Durchführung der Teilung vorzunehmen, so dass diese unterblieb. Der an den
ehemaligen Ehemann der Beschwerdegegnerin ausbezahlte Vorbezug seines gesamten
Freizügigkeitsguthabens umfasste deshalb auch denjenigen Anteil, welcher der
Beschwerdegegnerin zustehen würde. Streitig ist, ob - wie die Vorinstanz
erkannt hat - in dieser Situation die Freizügigkeitseinrichtung verpflichtet
ist, der Beschwerdegegnerin ihren Anteil zu bezahlen, obwohl sie den
entsprechenden Betrag bereits an den Ex-Ehemann geleistet hat.

3.
Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich gegen den pflichtigen
Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vorsorge- oder
Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so erfüllt, dass die
Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldnerischen Ehegatten den
entsprechenden Betrag an diejenige des Gläubigers überträgt. Deshalb werden die
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in das Verfahren vor dem
Berufsvorsorgegericht einbezogen, damit das Urteil auch für sie verbindlich
wird (Art. 25a Abs. 2 FZG; Botschaft des Bundesrates über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, etc.] vom 15. November 1995,
BBl 1996 I 111 f., Ziff. 233.46; vgl. BGE 128 V 41 E. 3b, 129 V 444 E. 5.2).
Das gilt auch dann, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung des pflichtigen Ehegatten
trotz einem Vorbezug noch genügend Austrittsleistung vorhanden ist, um die
Forderung des berechtigten Ehegatten zu decken (ANDREA BÄDER FEDERSPIEL,
Wohneigentumsförderung und Scheidung, Zürich 2008, S. 303 f.; THOMAS GEISER,
Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach
Eintreten eines Vorsorgefalls, in: FamPra 2002 S. 83 ff., 90; DANIEL R.
TRACHSEL, Spezialfragen im Umfeld des scheidungsrechtlichen
Vorsorgeausgleiches: Vorbezüge für den Erwerb selbstbenutzten Wohneigentums und
Barauszahlungen nach Art. 5 FZG, in: FamPra 2005 S. 529 ff., 536). Soweit
jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen
Ehegatten infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um
den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen (und der pflichtige Ehegatte
nicht durch eine Rückzahlung [Art. 30d BVG] des Vorbezugs seiner Einrichtung
diese Mittel wieder verschafft), kann sich der Teilungsanspruch vorbehältlich
einer allfälligen Schadenersatzpflicht (E. 4.1 nachstehend) nicht mehr gegen
die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten
Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten
Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V 324 E. 5.2.2; GEISER, a.a.O., S. 90;
JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER/CHRISTIAN BRUCHEZ, La prévoyance professionnelle et le
divorce, in: Paquier/Jaquier [Hrsg.], Le nouveau droit du divorce, Lausanne
2000, S. 193 ff., 231). Das ist auch nicht anders, wenn man davon ausgeht, dass
eine Übertragung freier Mittel auf eine Freizügigkeitseinrichtung unzulässig
sei (BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 305 Rz. 625; THOMAS KOLLER, Wohin mit der
angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB? - oder: Von der Mühe der
Zivilgerichte im Umgang mit vorsorgerechtlichen Fragen, in: ZBJV 2002 S. 1 ff.,
10; TRACHSEL, a.a.O., S. 537 f.). Denn der Vorbezug gilt von Gesetzes wegen im
Falle der Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalls als Freizügigkeitsleistung
(Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR), so dass jedenfalls bis zu diesem
Betrag eine Überweisung auch an eine Freizügigkeitseinrichtung zulässig ist.

4.
4.1 Während der Ehe ist der Vorbezug nur mit schriftlicher Zustimmung des
Ehegatten zulässig (Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR). Das Gesetz
regelt nicht ausdrücklich, was die Rechtsfolge ist, wenn ein Vorbezug ohne
diese Zustimmung erfolgt ist. Im analogen Falle der ohne Zustimmung des
Ehegatten erfolgten Barauszahlung (Art. 5 Abs. 2 FZG) hat die Rechtsprechung
erkannt, dass darin eine nicht gehörige Erbringung der Austrittsleistung liegt,
welche zu einer Schadenersatzpflicht der Vorsorgeeinrichtung führt, wenn diese
nicht nachzuweisen vermag, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt (BGE 130 V
103 E. 3.3, 133 V 205 E. 4.3). Dies gilt gleichermassen für den Vorbezug für
Wohneigentum (BGE 132 V 347 E. 3.3 S. 351).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Vorbezug sei unzulässig gewesen, weil er
erfolgt sei, bevor die im Scheidungsurteil angeordnete Teilung der
Austrittsleistung vorgenommen worden sei. Analog zur Rechtsprechung im Falle
der ohne Zustimmung der Ehefrau erfolgten Barauszahlung habe sich der
berechtigte Ehegatte in erster Linie an den anderen Ehegatten zu wenden; in
zweiter Linie könne er sich an die Vorsorgeeinrichtung halten, wenn dieser im
Zusammenhang mit der Auszahlung eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt
werden könne. In casu verfüge der Ehemann nicht mehr über liquide
Austrittsleistungen. Es bleibe nur die Verwertung der Liegenschaft. Weiter
erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 132 V 347 E. 3.3, nur der Erlös aus
einem Liegenschaftsverkauf sei zu teilen, was zu einem Verlust der Ehefrau
führen könne; diese Lösung sei im vorliegenden Fall mit Blick auf die Tatsache,
dass der Vorbezug ungültig gewesen sei, nicht sachgerecht. Die
Beschwerdeführerin sei zudem ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weil
sie bei der Auszahlung des Vorbezugs nicht überprüft habe, ob allenfalls noch
Ansprüche der geschiedenen Ehefrau bestünden bzw. ob eine allfällige Teilung
der Austrittsleistung bereits erfolgt sei. Nachdem damit sowohl die
Ungültigkeit der Barauszahlung (recte: des Vorbezugs) als auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorsorgeeinrichtung zu bejahen seien, sei
die Barauszahlung (recte: der Vorbezug) so zu behandeln, wie wenn sie nicht aus
dem Kreislauf der 2. Säule ausgeschieden wäre; die Zahlung sei daher wie noch
vorhanden bei der vorzunehmenden Teilung der Austrittsleistung zu
berücksichtigen. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass während der Ehe
(nur) der Ehemann ein Vorsorgeguthaben von Fr. 40'278.- erworben habe, so dass
die Ehefrau einen Anspruch auf die Hälfte davon, ausmachend Fr. 20'139.-, habe,
den die Beschwerdeführerin zu begleichen habe.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die
Vorinstanz davon ausgegangen sei, die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens
sei ohne Prüfung des Zivilstands und des beurkundeten Kaufvertrags erfolgt.
Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgestellt, auf dem
Antragsformular sei wahrheitsgemäss "geschieden" angegeben gewesen. Der
vorinstanzliche Vorwurf an die Beschwerdeführerin lautet nicht, sie habe dies
nicht überprüft, sondern sie habe nicht geprüft, ob eine allfällige Teilung der
Austrittsleistung bereits erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin macht selber
nicht geltend, sie habe eine solche Überprüfung vorgenommen. Ebenso unbegründet
ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, weil sie ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, zur Frage der
Sorgfaltspflichtverletzung Stellung zu nehmen; die Beschwerdeführerin hatte im
vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, zur Klage Stellung zu nehmen.

6.
Frei zu prüfende Rechtsfrage ist jedoch, ob der festgestellte Sachverhalt zur
Unzulässigkeit des Vorbezugs führt oder eine Sorgfaltspflichtverletzung der
Beschwerdeführerin darstellt.

6.1 Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich wesentlich von den von
der Vorinstanz zitierten Barauszahlungsfällen. Zutreffend ist zwar, dass eine
Analogie besteht zwischen den Fällen der Barauszahlung und dem Vorbezug, indem
gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG, Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 5 OR beide bei
verheirateten Versicherten ohne Zustimmung des Ehegatten nicht "zulässig" sind
(vgl. BGE 132 V 347 E. 3.3). Im Verstoss gegen diese Gesetzesbestimmungen liegt
der Rechtsgrund für die Schadenersatzpflicht der Einrichtung der beruflichen
Vorsorge (E. 4.1 hievor). Vorliegend war jedoch der Versicherte im Zeitpunkt
des Vorbezugs geschieden; der ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin erfolgte
Vorbezug stand nicht in Widerspruch zu Art. 30c Abs. 5 BVG bzw. Art. 331e Abs.
5 OR. Mit diesen Bestimmungen kann die Unzulässigkeit des Vorbezugs nicht
begründet werden.

6.2 Auch die vorinstanzliche Argumentation, die ungültige Barauszahlung (recte:
Vorbezug) sei so zu behandeln, wie wenn sie nicht aus dem Kreislauf der 2.
Säule ausgeschieden sei, ist nicht entscheidwesentlich. Der Teilungsanspruch
berechnet sich nach dem Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier:
16. März 2004). In jenem Zeitpunkt war der Vorbezug noch nicht erfolgt und die
entsprechende Summe bei der (damaligen) Vorsorgeeinrichtung noch vorhanden. Die
Vorinstanz hat übrigens korrekt den Ausgleichsanspruch per Rechtskraft des
Scheidungsurteils mit Fr. 20'139.- errechnet. Der (erst nachher getätigte)
Vorbezug spielte für diese Rechnung keine Rolle.

6.3 Nicht zutreffend ist sodann der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 132 V 347,
soweit damit gemeint sein sollte, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin
durch den Vorbezug geschmälert werde. Zwar ist im Falle der Veräusserung der
mittels Vorbezug erworbenen Liegenschaft die Rückzahlungspflicht auf den Erlös
beschränkt (Art. 30d Abs. 5 BVG), so dass auch nur dieser Erlös
vorsorgeausgleichsrechtlich zu teilen ist (Art. 30c Abs. 6 BVG i.V.m. Art. 22
FZG; BGE 132 V 332 E. 4.2, 347 E. 3.3). Das bezieht sich jedoch auf denjenigen
Teilungsanspruch, der auf den massgebenden Stichtag (Rechtskraft des
Scheidungsurteils) berechnet wird und kann zur Folge haben, dass ein während
der Ehe getätigter Vorbezug verloren ist und demzufolge nicht mehr geteilt
wird. Der hier erst nach dem Stichtag erfolgte Vorbezug kann hingegen auf die
Höhe des der Beschwerdegegnerin zustehenden (per Scheidungsdatum berechneten)
Anspruchs von vornherein keinen Einfluss mehr haben. In dem von der Vorinstanz
errechneten (E. 6.2 hievor), im Quantitativ nicht angefochtenen Umfang hat die
Beschwerdegegnerin einen Rechtsanspruch gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann (E.
3 hievor; vgl. die Situation bei einer ohne Zustimmung erfolgten Barauszahlung,
Ur- teil B 93/05 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 21. März 2007, E. 4.4;
publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 31 S. 112).

6.4 Beeinträchtigt durch den Vorbezug wird somit nicht der Rechtsanspruch der
Beschwerdegegnerin, sondern höchstens das Vollstreckungssubstrat für diesen
Rechtsanspruch: Hat der frühere Ehemann keine freien Mittel, um den
Ausgleichsanspruch der Beschwerdegegnerin zu erfüllen, so kann er allenfalls
das mittels des Vorbezugs gekaufte Wohneigentum hypothekarisch belasten (BÄDER
FEDERSPIEL, a.a.O., S. 304 Rz. 624; LAURE THONNEY, Prévoyance professionnelle
et acquisition immobilière, in: Mélanges Association des Notaires Vaudois,
Zürich 2005, S. 173 ff., 175). Gelingt ihm dies nicht, so kann die Liegenschaft
im Betreibungsverfahren verwertet und auf diese Weise der Anspruch der
Beschwerdegegnerin befriedigt werden. Es ist allerdings nicht auszuschliessen,
dass im Rahmen eines allfälligen Verwertungsverfahrens faktisch der Erlös nicht
ausreichen wird, um die Forderung der Beschwerdegegnerin zu decken. Insofern
besteht ein gewisses Ausfallrisiko.

6.5 Rechtshandlungen, welche das Vollstreckungssubstrat einer Forderung
beeinträchtigen, können nach den Art. 285 ff. SchKG angefochten werden.
Abgesehen von diesen Anfechtungsmöglichkeiten kann aber eine Rechtshandlung
nicht schon deshalb als unzulässig qualifiziert werden, weil sie möglicherweise
dazu führen könnte, dass der Schuldner nicht mehr genügend Mittel hat, um seine
Schulden zu begleichen.

6.6 Zudem ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin zu verneinen:

6.6.1 Nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin liegt die
Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass die Beschwerdeführerin nicht überprüft
hat, ob bezüglich des auszuzahlenden Freizügigkeitsguthabens allenfalls noch
Ansprüche der geschiedenen Ehefrau betreffend Vorsorgeausgleich bestehen. Es
wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, das Scheidungsurteil einzuverlangen.
Zudem hätte sie von der vorherigen Pensionskasse einen Kontoauszug einfordern
können, worin erkennbar gewesen wäre, dass bislang keine Kontenbewegungen
zwecks Vorsorgeausgleich erfolgt waren.
6.6.2 Die Art. 30c BVG und 331e OR regeln nicht näher, was die Einrichtung im
Falle eines Begehrens um Vorbezug prüfen muss. Gemäss Art. 6 Abs. 1 WEFV (SR
831.411) zahlt die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug spätestens nach sechs
Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.
Sie zahlt ihn gemäss Abs. 2 gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im
Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller,
Darlehensgeber oder den am Wohneigentum Beteiligten aus. Gemäss Art. 10 WEFV
hat die versicherte Person, die ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung
geltend macht, gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis zu erbringen,
dass die Voraussetzungen "dafür" (frz.: "les conditions de leur réalisation";
ital.: "le relative condizioni") erfüllt sind. Dies bezieht sich nach dem
Wortlaut der Bestimmung auf die Voraussetzungen, die für den Vorbezug bzw. die
Verpfändung gelten, mithin die sich aus dem Gesetz (namentlich Art. 30c Abs. 5
BVG und Art. 331e Abs. 5 OR) ergebenden sowie die in den Art. 1-9 WEFV
genannten Voraussetzungen (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge
Nr. 30, S. 38 f.; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, S. 371). Eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage für eine Überprüfungspflicht in dem von der Vorinstanz
angenommenen Sinne besteht indessen nicht.
6.6.3 Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen rechtfertigt es sich nicht, der
Vorsorgeeinrichtung die Pflicht aufzuerlegen, bei geschiedenen Versicherten das
Scheidungsurteil einzuverlangen und den Vollzug einer darin allenfalls
angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung zu überprüfen, zumindest dann nicht,
wenn keine konkreten Hinweise bestehen, dass der Vorbezug die Durchführung
eines Vorsorgeausgleichs behindern könnte. Die hier vorliegende Konstellation,
in der sich ex post gesehen eine solche Überprüfung gerechtfertigt hätte,
dürfte selten sein. Zudem wäre auch im hier vorliegenden Falle eines Vorbezugs
zwischen Scheidungsurteil und Durchführung der Teilung der Anspruch des
ehemaligen Ehepartners nicht beeinträchtigt, wenn nur ein Teil des
Freizügigkeitsguthabens vorbezogen wird und der verbleibende Teil ausreicht, um
die Forderung zu decken. Dasselbe würde gelten, wenn der vorbeziehende
Versicherte neben dem Guthaben bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung weitere
Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben bei anderen Einrichtungen hätte und diese
ausreichen würden, um die Forderung der Beschwerdegegnerin zu decken (E. 3
hievor). In den meisten Fällen wäre also eine Überprüfung in dem von der
Vorinstanz angenommenen Sinne unnötig. Sie routinemässig trotzdem bei allen
geschiedenen Antragstellern vorzunehmen, würde einen erheblichen Aufwand für
die Vorsorgeeinrichtungen darstellen. Zudem würde dies wohl von den meisten
Versicherten als unnötige und unerwünschte Einmischung in persönliche
Angelegenheiten empfunden, zumal wenn dafür noch Gebühren verlangt werden, was
mit entsprechender reglementarischer Grundlage zulässig wäre (BGE 124 II 570).
Auch die Analogie zu den Fällen von Art. 5 Abs. 2 FZG rechtfertigt eine solche
Ausdehnung der Nachforschungspflicht nicht: Eine Sorgfaltspflichtverletzung
wurde in solchen Fällen etwa darin gesehen, dass die Vorsorgeeinrichtung den
Zivilstand gar nicht überprüfte oder erfragte (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 [B 87/00] E. 2.3, vom 30. Januar
2004 [B 19/03] E. 4.4, und vom 17. März 2005 [B 98/04] E. 2.4) oder die
Auszahlung ohne Vorliegen der Zustimmungserklärung leistete, obwohl aus dem
Antrag und den Unterlagen ersichtlich war, dass der Gesuchsteller noch
verheiratet war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 [B
126/04] E. 2.4). Im Falle einer gefälschten Unterschrift der Ehefrau wurde eine
Sorgfaltspflichtverletzung je nach den Umständen verneint (BGE 130 V 103 E.
3.4) oder bejaht (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2004 [B
58/01] E. 3.3 und vom 2. Februar 2004 [B 45/00] E. 3.3). Verlangt wird somit
eine Überprüfung des Zivilstandes und der Angaben auf dem Antragsformular, was
die Beschwerdeführerin vorliegend getan hat, aber nicht weitergehende
Nachforschungen zu allen denkbaren Problemsituationen, die sich im Zusammenhang
mit der Auszahlung allenfalls ergeben könnten. Zu berücksichtigen ist sodann
auch, dass es die berechtigten Ehegatten in der Hand haben, im Rahmen des
Scheidungsverfahrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB) oder des Verfahrens nach Art. 25a
FZG mittels vorsorglicher Massnahmen eine unzulässige Verfügung über das
Vorsorgeguthaben zwischen dem Scheidungszeitpunkt und der Durchführung der
Teilung zu verhindern. Vorliegend war dieser Weg allerdings für die
Beschwerdegegnerin kaum gangbar, weil das Scheidungsverfahren in Italien
erfolgte und ein Verfahren nach Art. 25a FZG nicht in die Wege geleitet wurde.
Andererseits hätte ihr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um ihren
Teilungsanspruch in der Schweiz geltend zu machen, erfolgte der Vorbezug doch
erst rund siebzehn Monate nach rechtskräftig gewordener Scheidung. Umgekehrt
war aber auch für die Beschwerdeführerin diese aussergewöhnliche Situation
nicht ersichtlich. Zudem hatte diese keine Kenntnis vom Scheidungsvorgang an
sich, eröffnete doch der ehemalige Ehemann das Freizügigkeitskonto bei ihr erst
in einem Zeitpunkt, in welchem er bereits geschieden war. Auch sonst sind keine
Verdachtsindizien ersichtlich, welche allenfalls die Beschwerdeführerin nach
Treu und Glauben hätten veranlassen müssen, eine nähere Prüfung vorzunehmen.
Unter diesen Umständen könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung der
Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn generell eine Pflicht bestünde, bei
allen geschiedenen Versicherten den Vollzug einer allfälligen
Vorsorgeausgleichsanordnung zu überprüfen, was jedoch - wie dargelegt - nicht
der Fall ist.

7.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin mit der Auszahlung des Vorbezugs an den
ehemaligen Ehemann der Beschwerdegegnerin nicht unrechtmässig gehandelt. Die
gegen sie gerichtete Klage ist daher abzuweisen. Das ändert nichts daran, dass
der Beschwerdegegnerin ein Anspruch gegen ihren ehemaligen Ehemann auf
Durchführung der Teilung zusteht (E. 6.3 hievor). Dieser Anspruch ist bei der
Vorinstanz geltend zu machen (E. 1 hievor). Im Falle eines schweizerischen
Scheidungsurteils wäre die Sache von Amtes wegen an die Vorinstanz überwiesen
worden, welche unter Anhörung der Ehegatten und der Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge von Amtes wegen die Teilung durchzuführen hätte (Art. 142
ZGB und Art. 25a FZG), d.h. namentlich ohne Bindung an die Parteianträge (vgl.
Urteil 9C_137/2007 vom 21. April 2008, E. 4.2). Die Überweisung seitens des
Scheidungsgerichts ist hier unterblieben, weil dieses im Ausland liegt. Das
ändert aber an den übrigen Verfahrensvorschriften von Art. 25a FZG nichts.
Diese sind anwendbar, sobald die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz mit ihrer
Klage befasst hat. Ungeachtet des Umstandes, dass in der Klage (die übrigens
gemäss ihrem Rubrum sowohl gegen den ehemaligen Ehemann als auch gegen die
Beschwerdeführerin gerichtet ist) beantragt wurde, die Beschwerdeführerin sei
zur Zahlung des streitigen Betrags zu verpflichten, hätte die Vorinstanz daher
auch von Amtes wegen einen Anspruch gegen den ehemaligen Ehemann prüfen und
beurteilen müssen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
dies nachholt.

8.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Ausgang trägt die
unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2009 aufgehoben. Die Klage der
Beschwerdegegnerin wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die
Beschwerdeführerin richtet. Die Sache wird zur weiteren Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer