Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 592/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_592/2009

Urteil vom 15. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der Stadt X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente, Überentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
28. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1946 geborene W.________ war mit einem Pensum von 80 % als
Berufsschullehrerin im Bildungszentrum X.________ tätig und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Stadt X.________
berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem sie sich am 3. November 2000 (sowie
im Februar 2002) bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) zugezogen hat, leidet sie an einem zervikozephalen Beschwerdekomplex (mit
mittelschwerer neuropsychologischer Funktionsstörung) und an einer
multifaktoriell bedingten dysphorischen Verstimmung (Gutachten der MEDAS vom
27. Oktober 2003). Abgesehen von misslungenen Arbeitsversuchen nahm sie nach
dem Verkehrsunfall von Anfang November 2000 keine Erwerbstätigkeit mehr auf.
Mit Verfügung vom 11. März 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005
sprach ihr die IV-Stelle Schwyz ab 1. November 2001 unter Zugrundelegung eines
- nach der gemischten Methode ermittelten - Gesamtinvaliditätsgrades von 57 %
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die auf den Teilbereich der
Erwerbstätigkeit entfallende Invalidität wurde dabei auf 63 % veranschlagt. Der
Unfallversicherer, AXA Versicherungen, sprach W.________ mit Verfügung vom 29.
Juni 2005 eine 63%ige Invalidenrente sowie eine auf einer Einbusse von 30 %
beruhende Integritätsentschädigung zu. Mit Schreiben vom 6. September 2005
anerkannte auch die Pensionskasse der Stadt X.________ mit Wirkung ab 1.
November 2002 den Anspruch der Versicherten auf eine reglementarische
Invalidenrente (einschliesslich Zusatzrente) von 60 % in der Höhe von Fr.
1517.80 pro Monat. Dieser Betrag gelange indessen nur für den Zeitraum bis 31.
Dezember 2004 zur Auszahlung. Auf den 1. Januar 2005 sei eine bundesrechtliche
Verordnungsänderung in Kraft gesetzt worden, welche nunmehr vorschreibe, dass
im Rahmen der Überentschädigungsberechnung auch ein "zumutbarerweise noch
erzielbares" Erwerbseinkommen mit zu berücksichtigen sei. W.________ werde
diesbezüglich ein Betrag von Fr. 32'900.- angerechnet, was mit Blick auf die
Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung ab 1. Januar 2005 zur Kürzung
der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente auf Fr. 0.- führe.
A.b Die am 7. Oktober 2005 gegen die Pensionskasse eingereichte Klage, mit
welcher W.________ die Weiterausrichtung der Invalidenrente von Fr. 1517.80 pro
Monat über den 31. Dezember 2004 hinaus beantragt hatte, wurde vom
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. Juli 2007
vollumfänglich gutgeheissen; die Pensionskasse wurde überdies verpflichtet, der
Klägerin einen Verzugszins von 5 % seit 7. Oktober 2005 zu entrichten.
A.c Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangte die
Pensionskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2008 in dem
Sinne gut, als es den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 20. Juli 2007
aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage vom 7. Oktober 2005 neu
entscheide. Das kantonale Gericht habe auf der Grundlage ergänzter Akten die
Prüfung nachzuholen, ob die massgebenden persönlichen Umstände von W.________
und ihre tatsächlichen Arbeitsmarktchancen der Erzielung eines
Resterwerbseinkommens in Höhe des von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommens entgegenstehen oder nicht. Im Rahmen der
Überentschädigungsermittlung werde die Vorinstanz auch zu beachten haben, dass
eine Rente der Invalidenversicherung, welche - wie hier - auch eine
Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung ausgleicht, nur insoweit in
die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, als damit die
Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird.

B.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Klage teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse, W.________ ab
Januar bis und mit Mai 2005 eine monatliche Rente von Fr. 1517.80 und ab Juni
2005 eine solche von Fr. 44.15, alles samt Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2005, zu
bezahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Nach Einräumung des Gehörsrechts gelangte das kantonale Gericht aufgrund seiner
ergänzenden Abklärungen zum Schluss, dass es der Versicherten unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten des realen Arbeitsmarktes ohne zusätzliche
Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen wäre, einen Verdienst zu erzielen,
welcher dem von der IV-Stelle festgesetzten Invalideneinkommen (Fr. 33'891.-)
entsprochen hätte. Dass dies de facto nicht zugetroffen habe, sei in erster
Linie der Passivität von W.________, mithin der Verletzung der
Schadenminderungspflicht zuzuschreiben und nicht in überwiegendem Masse solchen
persönlichen oder äusseren Umständen, die der Einflussnahme der Versicherten
entzogen gewesen wären. Gestützt auf eine neue Überentschädigungsberechnung der
Pensionskasse ermittelte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des ab Januar
2005 zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens und unter Anrechnung
des auf den Teilbereich der Erwerbstätigkeit entfallenden Anteils an der
IV-Rente einen Anspruch von W.________ auf eine (gekürzte) vorsorgerechtliche
Invalidenrente in Höhe von Fr. 529.50 im Jahr (d.h. von Fr. 44.15 im Monat).
Das kantonale Gericht gewährte der Versicherten indessen "aus Gründen der
Zumutbarkeit eine Übergangsfrist" von fünf Monaten: Das hypothetisch erzielbare
Resterwerbseinkommen wurde im Rahmen der Überversicherungsberechnung erst ab
Juni 2005 berücksichtigt, weshalb über Ende 2004 hinaus bis und mit Mai 2005
nach wie vor die ungekürzte reglementarische Invalidenrente (einschliesslich
Zusatzrente) von Fr. 1517.80 pro Monat auszurichten gewesen sei.

C.
Die Pensionskasse führt gegen die vorinstanzliche Einräumung einer
Übergangsfrist Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der
angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, als W.________ bereits ab 1.
Januar 2005 nur mehr die gekürzte berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente von
Fr. 44.15 im Monat zusteht.
Während W.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die ab 1. Januar 2005 anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten
oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2003 eingefügter Art. 34a Abs. 1 BVG [SR 831.40] in
Verbindung mit Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1])
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen, namentlich auf Art. 24 Abs. 2
zweiter Satz BVV 2 in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wonach Bezügern
von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das
weiterhin effektiv erzielte, sondern - im Gegensatz zur unter der Herrschaft
der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung entwickelten
Rechtsprechung (BGE 123 V 88 E. 4 S. 94) - auch das "zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist.

1.2 Im diesbezüglichen Grundsatzurteil BGE 134 V 64 hat das Bundesgericht
festgehalten, der Zweck der vorgeschriebenen Anrechenbarkeit zumutbarerweise
erzielbaren Erwerbseinkommens bestehe darin, teilinvalide Versicherte, welche
die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen
gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen
zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (E. 4.1.1 S. 69 mit Hinweis
auf die Erläuterungen des BSV in seinen Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004). Ferner erkannte das Bundesgericht im
erwähnten Urteil, es bestehe eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2
zweiter Satz BVV 2 basiert auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in
arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Bezogen auf das zumutbarerweise
erzielbare Erwerbseinkommen verlangt das Zumutbarkeitsprinzip, dass die
Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen
Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das
rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen
Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in
der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche
subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu
tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden
Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem
jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare
Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1
S. 71 mit Hinweisen auf die Lehre).

1.3 Das Reglement der Pensionskasse der Stadt X.________ vom 27. November 1997
sieht (und sah bereits vor dem 1. Januar 2005) in Art. 13 Abs. 1 vor, dass u.a.
die Invalidenleistungen gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den nach
Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen. Die hievor angeführte bundesrechtliche
Verordnungsänderung wirkt sich demnach in jedem Fall auf die
Überentschädigungsberechnungen der beschwerdeführenden Pensionskasse
unmittelbar aus (insbesondere auch etwa im Bereich der weitergehenden
Vorsorge). Intertemporalrechtlich sind neue gesetzliche (und analog dazu auch
neue reglementarische) Überentschädigungsregelungen rechtsprechungsgemäss auch
auf - wie hier am 1. Januar 2005 - laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E.
2.3.1 S. 67; 122 V 316 E. 3c S. 319).

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur mehr die Frage, ob die
Kürzung der vorsorgerechtlichen Invalidenrente wegen der Mitberücksichtigung
des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ab Inkrafttreten der
entsprechenden Änderung von Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2, d.h. ab 1.
Januar 2005 vorzunehmen ist (wie die beschwerdeführende Pensionskasse
beantragt) oder aber erst nach Ablauf einer fünfmonatigen "Übergangs-" oder
"Vorankündigungsfrist" (dieser Auffassung sind Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin).

3.
3.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen in E. 9 des angefochtenen Entscheids sind
in diesem Punkt nicht restlos klar. Aufgrund seiner übrigen Erwägungen ist
jedoch davon auszugehen, dass das kantonale Gericht eine
Überentschädigungskürzung wegen der Anrechnung eines hypothetischen
Resterwerbseinkommens ganz allgemein und in jedem Fall erst fünf Monate nach
dem Zeitpunkt vornehmen will, in welchem dieses zumutbarerweise erzielbar wäre.

3.2 Wie im ersten Abschnitt von E. 1.2 hievor dargelegt, liegen Sinn und Zweck
des revidierten Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 darin, teilinvalide
Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten,
finanziell denjenigen gleichzustellen, die in Nachachtung der ihnen obliegenden
Schadenminderungspflicht das zumutbare Invalideneinkommen auch tatsächlich
erzielen. Dem Zumutbarkeitsgrundsatz wird dabei besondere Beachtung geschenkt,
indem die eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen
beabsichtigende Vorsorgeeinrichtung dem teilinvaliden Versicherten
rechtsprechungsgemäss vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich sämtlicher
arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, welche die
Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens
erschweren oder gar verunmöglichen (zweiter Abschnitt von E. 1.2 hievor).

3.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, eine Kürzung
der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente wegen Überversicherung zufolge
Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens könne
grundsätzlich nur pro futuro erfolgen, misst sie BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71
eine Tragweite zu, welche dieser Rechtsprechung nicht zukommt. Wenn das
Bundesgericht in der zitierten Erwägung ausführte, dass die
Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen
Invalidenleistungen beabsichtigt, nach dem Zumutbarkeitsgrundsatz dem
teilinvaliden Versicherten "vorgängig" das rechtliche Gehör hinsichtlich der
arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, wurde damit
einzig festgestellt, dass die Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall das
Gehörsrecht einzuräumen haben. Nichts explizit ausgesagt wurde im genannten
Grundsatzurteil zur Frage, mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt eine allfällige
Überversicherungskürzung zu erfolgen hat. Immerhin ergibt sich aus der in BGE
134 V 64 nicht amtlich publizierten, aber in SVR 2009 BVG Nr. 14 S. 50 f.
veröffentlichten E. 5 (in Verbindung mit dem in beiden Publikationen
wiedergegebenen Sachverhalt), dass eine Rentenkürzung wegen Überentschädigung
ohne weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräumung des
genannten Gehörsrechts erfolgen kann. Die weitergehende Funktion einer
irgendwie gearteten Voranzeige, bei welcher erst mit Wirkung für die Zukunft
gekürzt werden dürfte, ist der nach der Rechtsprechung erforderlichen
Einräumung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht beizumessen.

3.4 Der beschwerdeführenden Pensionskasse ist sodann darin beizupflichten, dass
für eine generelle "Karenz-, Vorankündigungs- oder Anpassungsfrist", wie sie
von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung eines zumutbarerweise
noch erzielbaren Resterwerbseinkommens gewährt wird, keine rechtliche Grundlage
besteht. Für ein regelmässiges, fünf Monate dauerndes Hinausschieben der mit
der Verordnungsänderung beabsichtigten Gleichstellung sämtlicher teilinvaliden
Versicherten mit verbliebener Resterwerbsfähigkeit fehlt indessen auch jegliche
sachliche Rechtfertigung: Solange (und insoweit) arbeitsmarktbezogene oder
relevante persönliche Umstände der versicherten Person die Erzielung des
invalidenversicherungsrechtlichen Invalideneinkommens verunmöglichen, solange
(und soweit) kann von einem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen
im Sinne von Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 rechtsprechungsgemäss nicht die
Rede sein. Sobald aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten derartige subjektive
Gegebenheiten entfallen, liegen auch keine beachtlichen Gründe (mehr) vor,
welche gegen eine zeitlich unmittelbare Mitberücksichtigung des von der
IV-Stelle festgesetzten Invalideneinkommens im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung sprächen. Mit anderen Worten trägt die mit dem
genannten Grundsatzurteil BGE 134 V 64 eingeführte Rechtsprechung dem
vorinstanzlichen Einwand, wonach sich die von den IV-Organen ermittelte
Resterwerbsfähigkeit (oft) "nicht von heute auf morgen umsetzen lässt", in
jedem Falle angemessen Rechnung. Die vom kantonalen Gericht praktizierte
Einräumung einer fünfmonatigen Übergangsfrist ist nach dem Gesagten unzulässig.

3.5 Im hier zu beurteilenden Fall gelangte die Vorinstanz gestützt auf ihre
ergänzenden Abklärungen (namentlich die Stellungnahme des Leiters der BEFAS
R.________ vom 13. März 2009) zum Schluss, dass es der Beschwerdegegnerin unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten des realen Arbeitsmarktes ohne zusätzliche
Eingliederungsmassnahmen ab Januar 2005 möglich gewesen wäre, effektiv einen
Verdienst zu erzielen, welcher dem von der IV-Stelle festgesetzten
Invalideneinkommen entsprochen hätte. Dass dies de facto nicht zugetroffen
habe, sei in erster Linie der Passivität der Versicherten, mithin der
Verletzung der Schadenminderungspflicht zuzuschreiben und nicht in
überwiegendem Masse solchen persönlichen oder äusseren Umständen, die der
Einflussnahme der Beschwerdegegnerin entzogen gewesen wären.
Diese nicht offensichtlich unrichtigen (und von Seiten der Beschwerdegegnerin
unbestritten gebliebenen) vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für
das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG). Demzufolge hätten die konkreten arbeitsmarktbezogenen und persönlichen
Umstände der Versicherten schon ab Anfang 2005 die Erzielung eines
Resterwerbseinkommens in Höhe des von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommens erlaubt. Der Mitberücksichtigung dieser hypothetischen
Einkünfte als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen im Sinne des
revidierten Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung steht somit bereits ab Inkrafttreten der
geänderten Verordnungsbestimmung nichts entgegen, weshalb die fragliche Kürzung
der - reglementarischen (vgl. E. 1.3 hievor) - Invalidenrente ab 1. Januar 2005
(und nicht erst ab Juni 2005) vorzunehmen ist.
Die Beschwerde ist somit begründet.

4.
4.1 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
letztinstanzliche Verfahren sind nicht erfüllt: Während der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei keine Entschädigung
zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG), wird der obsiegenden Pensionskasse keine
Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art.
68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; 126 V 143 E. 4a S. 150; Urteil
9C_1051/2008 vom 3. September 2009 E. 7, nicht publ. in: BGE 135 V 324, aber
in: SVR 2010 BVG Nr. 3 S. 11).

4.2 Da auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch
auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art.
73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten dem kantonalen Gericht zur allfälligen
Neuverlegung der Parteientschädigung zuzustellen, wie dies die
Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt. Hingegen bleibt es ihr unbenommen, mit
Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Bundesgericht bei der Vorinstanz
einen entsprechenden Antrag zu stellen (Urteil B 41/04 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2005 E. 10.2.2, nicht publ. in: BGE 132
V 127, aber in: SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 76).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 28. Mai 2009 wird insoweit abgeändert, als der
Beschwerdegegnerin auch von Januar bis und mit Mai 2005 eine monatliche Rente
von Fr. 44.15 (statt Fr. 1517.80) zusteht.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger