Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 583/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_583/2009

Urteil vom 14. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Dr. med. X.________,
vertreten durch Z.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abzugsfähigkeit von Leistungen an die
berufliche Vorsorge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. X.________ ist als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse
medisuisse angeschlossen und seit 1. April 2005 freiwillig bei der
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT BVG)
berufsvorsorgeversichert. Gemäss Bescheinigung der PAT BVG vom 24. Januar 2008
hatte X.________ 2007 Einlagen in der Höhe von insgesamt Fr. 100'344.- (Fr.
40'344.- ordentliche Beiträge und Fr. 60'000.- für den Einkauf von
Beitragsjahren) geleistet. Gestützt auf die Steuermeldung der
Veranlagungsbehörde Grenchen vom 31. Juli 2008 setzte die Ausgleichskasse
medisuisse seine Beiträge für 2007 fest. Bei der Ermittlung des
beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigte sie die Hälfte der in diesem
Jahr getätigten Einlagen in die PAT BVG. Mit Verfügung vom 12. August 2008
verpflichtete die Ausgleichskasse medisuisse X.________ zur Bezahlung von Fr.
24'179.40 (AHV-Beiträge für 2007 und Verwaltungskosten). Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 3. September 2008 fest.

B.
Die Beschwerde des X.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab.

C.
X.________ lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führen mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 29. Mai 2009 sei aufzuheben und seine
Einlage in die PAT BVG sei vollumfänglich als Geschäftsaufwand für die
Berechnung der AHV-Beiträge anzuerkennen.
Kantonales Gericht, Ausgleichskasse medisuisse und Bundesamt für
Sozialversicherungen beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Ob bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) für 2007 die Einlagen des
Beschwerdeführers in die PAT BVG in der Höhe von Fr. 100'344.- (Fr. 40'344.-
[ordentliche Beiträge], Fr. 60'000.- [Einkauf von Beitragsjahren]) im Rahmen
der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) lediglich zur Hälfte
in Abzug gebracht werden können, wie die Vorinstanz entschieden hat, oder
vollumfänglich, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist nicht eine Frage der
Bemessung des Beitragssubstrates und daher frei zu prüfen (vgl. SVR 2007 AHV
Nr. 11, H 64/06 E. 3.3 und Urteil 9C_880/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2).

2.
Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden von dem durch die selbständige
Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen die persönlichen Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen, soweit sie dem üblichen
Arbeitgeberanteil entsprechen. In BGE 129 V 293 entschied das Eidg.
Versicherungsgericht, dass der Einkauf von Beitragsjahren durch Arbeitgeber
oder Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen
beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) in einem bestimmten Umfang
abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im
Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG (und der Vorgängerbestimmung aArt. 18 Abs.
3 AHVV) darstellen. In BGE 132 V 209 bezeichnete es Rz. 1104 Satz 2 WSN, wonach
Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen
Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die
Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind,
abzuziehen berechtigt sind, als gesetzmässig. In BGE 133 V 563 erkannte die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, dass bei Selbständigerwerbenden
vom rohen Einkommen nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung
geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom
Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche
Vorsorge abgezogen werden können. Innerhalb bestimmter Schranken (u.a.
beitragsmässige Begrenzung für einen Einkauf [Art. 79a BVG, in der vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung (heute: Art. 79a-79c
BVG)], Grundsätze der Angemessenheit [vgl. Art. 1-1b BVV 2] und
Umgehungstatbestände [BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.]) kann in analoger
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die Hälfte abgezogen werden (BGE 133 V 563 E.
2.4.4 in fine S. 568).

3.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen gestützt auf BGE 133 V 563, welcher nicht
zwischen Selbständigerwerbenden mit oder ohne Personal differenziere, wie zuvor
schon die Ausgleichskasse die Höhe des Abzugs vom rohen Einkommen nach Art. 9
Abs. 2 lit. e AHVG der 2007 getätigten Einlagen (ordentliche Beiträge und
Einkauf von Beitragsjahren) des Beschwerdeführers in die PAT BVG im Rahmen der
freiwilligen beruflichen Vorsorge auf die Hälfte beschränkt.

4.
Der Beschwerdeführer stellt weder BGE 133 V 563 in Frage, noch legt er dar,
inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, wonach dieses Urteil für
Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer und auch solche mit Arbeitnehmern
(Arbeitgeber) gilt, nicht zutreffen soll. In dem zwischenzeitlich ergangenen
Urteil 9C_572/2009 vom 8. Januar 2010 hat das Bundesgericht in Bestätigung und
Verdeutlichung der Rechtsprechung entschieden, dass Selbständigerwerbende, auch
wenn sie berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmer beschäftigen, maximal die
Hälfte der persönlichen Einlagen in die 2. Säule (laufende Beiträge, Einkauf
von Beitragsjahren) vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG in Abzug
bringen können. Die Vorbringen in der Beschwerde beschlagen allesamt nicht
entscheidwesentliche Punkte. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, dass
aufgrund des Alters der beiden Angestellten von weniger als 24 Jahren nach
Gesetz und Reglement lediglich Risikoprämien zu bezahlen waren und ein Einkauf
von Beitragsjahren ausser Betracht fiel. Schliesslich konnte durch die Tatsache
allein, dass offenbar die Ausgleichskasse 2005 und 2006 die Beiträge für die
eigene berufliche Vorsorge vollumfänglich zum Abzug zugelassen hatte, keine
rechtlich geschützte Position im Sinne eines Anspruchs darauf entstehen, dass
auch im folgenden Jahr so verfahren werde. Die Beschwerde ist somit
unbegründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler