Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 57/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_57/2009
9C_71/2009
{T 0/2}

Urteil vom 1. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
9C_57/2009
SARASURA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Personalstiftung X.________,
vertreten durch Advokat Hans Binggeli,
Beschwerdegegnerin,

P.________,
vertreten durch Advokat André Baur,

und

9C_71/2009
P.________,
vertreten durch Advokat André Baur,
Beschwerdeführer,

gegen

Personalstiftung X.________,
vertreten durch Advokat Hans Binggeli,
Beschwerdegegnerin,

SARASURA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in Liquidation.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 14. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1966 geborene P.________ war ab 16. Februar 1998 bis 31. März 1999
vollzeitlich als Lagerarbeiter in der Firma A.________ AG angestellt und über
dieses Arbeitsverhältnis bei der Personalstiftung X.________
berufsvorsorgeversichert. Vom 10. Mai bis 27. August 1999 war er als
Betriebsmitarbeiter in der Firma B.________ GmbH im Einsatz, und ab 1. November
1999 bis 30. November 2000 arbeitete er in der Firma C.________ AG (vertraglich
vereinbartes Vollzeitpensum); während dieser Anstellung war er bei der SARASURA
Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in Liquidation vorsorgeversichert.
A.b Nach diagnostiziertem Adenokarzinom der Appendix mit zwei operativen
Eingriffen im Juli/August 1998 und ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen meldete sich P.________ am 29. Januar 1999
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt
klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und sprach dem
Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2004 rückwirkend ab 1. Juli 1999
(Ablauf Wartejahr: 9. Juli 1999) aufgrund psychischer Leiden eine ganze
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 75 %) und ab 1. Juli 2002 eine halbe
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 58 %) zu. Vorgängiger Beschluss und
IV-Verfügung wurden der Personalstiftung X.________ ordnungsgemäss eröffnet.
Diese teilte P.________ mit Schreiben vom 13. September 2004 und 23. Juni 2005
mit, es treffe sie keine Leistungspflicht.

B.
Am 7. Februar 2006 liess P.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Klage gegen die Personalstiftung X.________ einreichen mit dem Rechtsbegehren,
die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm aufgrund der von der IV-Stelle
Basel-Stadt ermittelten Invaliditätsgrade ab 1. Juli 1999 eine ganze und ab 1.
Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins ab
Klageeinreichung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2008
wurde die SARASURA Sammelstiftung zum Verfahren beigeladen, worauf diese mit
Stellungnahme vom 29. Mai 2008 die Gutheissung der Klage in Bezug auf die
Personalstiftung X.________, eventualiter die Abweisung der Klage, soweit sie
selbst betreffend, beantragte. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wies das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Entscheid vom 14. November
2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die SARASURA Sammelstiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid vom 14.
November 2008 sei aufzuheben und die Klage gegen die Personalstiftung
X.________ vom 7. Februar 2006 gutzuheissen (Verfahren 9C_57/2009).
Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 lässt P.________ ebenfalls Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheids sei seinen vorinstanzlich gestellten
Klageanträgen stattzugeben. Des Weitern ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Verfahren 9C_71/2009).
Die Personalstiftung X.________ schliesst auf Abweisung beider Beschwerden. Die
SARASURA Sammelstiftung beantragt im Verfahren 9C_71/2009 vernehmlassungsweise
die Gutheissung der Beschwerde. P.________ hat im Verfahren 9C_57/2009, das
Bundesamt für Sozialversicherungen in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sie den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, werden die Verfahren 9C_57/2009
und 9C_71/2009 vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt (BGE 128 V 124
E. 1 S. 1 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG
weiterhin Gültigkeit hat: vgl. Urteil 9C_55/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1).

2.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und
sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
(BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S.
44 mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1.
Januar 2007). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - namentlich
auch die SARASURA Sammelstiftung als vorinstanzlich beigeladene, mit ihrem
Antrag auf Gutheissung der Klage gegen die Personalstiftung X.________ nicht
durchgedrungene Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 89 BGG legitimiert ist (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 35/05 vom 9. November 2005, E. 1.2 mit Hinweisen [zu
Art. 103 lit. a OG ergangene, unter der Herrschaft des BGG weiterhin gültige
Rechtsprechung]) -, ist auf die Beschwerden einzutreten.

3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.
Die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin massgebenden Rechtsgrundlagen werden im vorinstanzlichen
Entscheid zutreffend dargelegt, einschliesslich die Rechtsprechung zur
Bindungswirkung der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die berufliche
Vorsorge (vgl. - zusammenfassend - SVR 2009 BVG Nr. 23 S. 97, 8C_539/2008 E.
2.3; ferner: BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.
[je mit Hinweisen]) und zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen einer während des
Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren
Invalidität (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung; seit 1.
Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG; vgl. BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17; 134 V 20 E. 3
S. 21 ff.; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264), insbesondere zur
Unterbrechung der zeitlichen Konnexität (BGE 134 V 20 E. 3 S. 22 f. und E. 5 S.
25 ff.). Darauf wird verwiesen. Letztinstanzlich ist - kognitionsrechtlich - zu
ergänzen, dass die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffenen
Feststellungen zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 23
BVG im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 BGG (vgl. E. 3 hievor) überprüfbare
Tatfragen betreffen; frei zu beurteilende Rechtsfrage ist, ob die
Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemässen Vorgaben über die
Bejahung/Verneinung der erforderlichen Konnexität erfolgte (vgl. Urteil 9C_1017
/2008 vom 5. Juni 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.
5.1 Gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2004 trat beim
Beschwerdeführer am 10. Juli 1998 - mithin während des Vorsorgeverhältnisses
mit der Beschwerdegegnerin (16. Februar 1998 bis 31. März 1999; zuzüglich
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) - infolge eines Adenokarzinoms mit
operativem Eingriff eine das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der
bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung) eröffnende Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Lagerist ein. Nach Ablauf des Wartejahres am 9.
Juli 1999 - und damit nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der
Beschwerdegegnerin - bestand gemäss IV-Entscheid eine andauernde, psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ab Juli 2002 eine solche von 50 % in
leichten, rückenschonenden Tätigkeiten (Diagnosen: kombinierte
Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F61.0]; narzisstische Persönlichkeitsstörung
[ICD-10: F60.8]; zusätzlich: chronisches lumbales Schmerzsyndrom). Gestützt
darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 75 % ab Juli 1999
und einen solchen von 58 % ab Juli 2002.

5.2 Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der von der Invalidenversicherung
festgesetzte - grundsätzlich auch für den Eintritt einer erheblichen
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 23 aBVG und aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2007]; BGE 132 V 1; 129 V 73; 126 V 308; 120 V 106 E. 3c S. 108 f.;
vgl. auch Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008, E. 2.2) massgebende - Beginn
des IV-Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG offensichtlich unhaltbar ist
mit der Folge, dass die Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren
dahinfallen würde (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 3 mit
Hinweisen). Denn selbst wenn die iv-rechtliche Eröffnung des Wartejahres
standhalte, treffe die Personalstiftung X.________ keine Leistungspflicht, da
jedenfalls der zeitliche Zusammenhang mit der späteren, psychisch bedingten
Invalidität spätestens durch die Vollzeitanstellung in der Firma C.________ AG
vom 1. November 1999 bis 30. November 2000 mit einem 100 %-Einsatz vom 1.
November 1999 bis zum 16. Januar 2000 und - nach einem achttägigen Unterbruch -
vom 25. Januar bis zum 21. Mai 2000 unterbrochen worden sei. Die von der
IV-Stelle nach Ablauf des Wartejahres angenommene, anhaltende
Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5.1 hievor) sei für das berufsvorsorgerechtliche
Verfahren nicht verbindlich, da die betreffende Feststellung in Unkenntnis der
erwähnten mehrmonatigen - nicht bloss als Arbeitsversuch zu wertenden -
Erwerbstätigkeit getroffen worden sei; letztere Tatsache wäre im Rahmen einer
prozessualen Revision zwingend zu berücksichtigen, weshalb die IV-Verfügung
offensichtlich unhaltbar sei.

5.3 Die Beschwerdeführer wenden zutreffend ein, dass der IV-Stelle die
Tätigkeit des Versicherten in der Firma C.________ AG - ebenso wie das
vorangegangene Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH (vgl. E. 6.2.2
hernach) - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. November 2004 bekannt
war. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den IV-Protokoll-Einträgen vom 8. Juni
1999, 4. Oktober und 25. Oktober 2000. Die diesbezüglich klar aktenwidrige
Feststellung der Vorinstanz und die Annahme eines prozessualen Revisionsgrundes
(vgl. E. 5.2 hievor) halten mithin unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
BGG nicht stand, sodass eine letztinstanzliche Bindungswirkung entfällt.
Fraglich ist, ob andere Gründe das vorinstanzliche Abweichen von den
Feststellungen der Invalidenversicherung zum Verlauf der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit und schliesslich die Verneinung einer Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin rechtfertigen.

6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der iv-rechtlich festgesetzte Beginn des
Wartejahres am 10. Juli 1998 (E. 5.1 hievor) angesichts der damaligen Operation
des Beschwerdeführers (Adenokarzinom) mit anschliessend unstrittig mehrwöchiger
100%iger Arbeitsunfähigkeit als Lagerist nicht offensichtlich unhaltbar ist,
sodass - abweichend von der Vorinstanz, welche die Frage offengelassen hat -
auch der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auf
dieses Datum zu terminieren ist, er mithin in die Zeit während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin fällt.

6.2 Hinsichtlich der spezifisch berufsvorsorgerechtlichen Prüfung einer
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs während des IV-Wartejahres (10. Juli
1998 bis 9. Juli 1999) entfällt eine Bindung an die Feststellungen der
Invalidenversicherung von vornherein deshalb, weil diese - zulässigerweise -
nur das funktionelle Leistungsvermögen in der angestammten, relativ schweren
Arbeit als Lagerist im Blickfeld haben, wogegen sich die Unterbrechung des
zeitlichen Konnexes nach Art. 23 BVG auch nach der Arbeitsunfähigkeit resp.
Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten
zumutbaren Tätigkeit beurteilt, sofern diese bezogen auf die bisherige
Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erlaubt (BGE 134 V 20 E. 5 S. 25
ff.; SZS 2008 S. 575, 9C_125/2008). Dabei kann in Anlehnung an Art. 88a IVV
praxisgemäss bereits eine während mindestens dreier Monate erstellte volle
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten genügen, um den zeitlichen
Zusammenhang zu unterbrechen, wenn im Anschluss daran eine dauerhafte
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschien (BGE
134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen). Ist jedoch für die Zeit des
Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs zu verneinen, ist der IV-Beschluss über den Beginn des Anspruchs
auf eine ganze Invalidenrente am 1. Juli 1999 für die Beschwerdegegnerin (nach
dem ordnungsgemässen Einbezug ins IV-Verfahren; BGE 132 V 1) verbindlich,
sofern er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
24. November 2004 nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. SVR 2009 BVG
Nr. 23 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.3) und im Übrigen der invaliditätsbegründende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher für die während des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit ursächlich war
(sachlicher Zusammenhang [Art. 23 BVG]; BGE 132 V 209 E. 3.2 S. 22; 123 V 262
E. 1c S. 265).

6.3 Nach den unter dem Blickwinkel von Art. 105 BGG insoweit verbindlichen
sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zog das beim Beschwerdeführer
im Sommer 1998 entdeckte Karzinom der Appendix mit anschliessenden Operationen
zwar wechselnde Arbeitsunfähigkeiten als Lagermitarbeiter nach sich, doch war
er spätestens ab März 1999 in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Bewegen
schwerer Lasten wieder voll arbeitsfähig (Bericht der Medizinischen Klinik
Y.________, vom 18. März 1999; bestätigt im Bericht des Dr. med. G.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin & Tropenkrankheiten FMH, vom 17. Oktober 2000,
bei ausdrücklichem Hinweis auf einen seit März 1999 unveränderten Zustand). Vom
kantonalen Gericht ebenfalls verbindlich festgestellte Tatsache ist sodann,
dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus der Firma A.________ AG
(März 1999) ab 10. Mai bis 27. August 1999 - während sechzehn Wochen mit
insgesamt nur zehntägiger Absenz - und anschliessend vom 1. November 1999 bis
21. Mai 2000 - während gut sechseinhalb Monaten mit nur achttägiger Absenz (17.
bis 24. Januar 2004) vollzeitlich erwerbstätig war; erst anschliessend häuften
sich die Absenzen bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November
2000. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich namentlich bei
letztgenannter Anstellung - in welcher der Beschwerdeführer wie bereits in der
Firma B.________ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermochte (IV-Protokoll-Einträge vom 8. Juni 1999 und 4. Oktober 2000;
Arbeitsvertrag mit der C.________ AG vom 29. Oktober 1999; Arbeitgeberbericht
A.________ AG vom 17. Februar 1999) - nicht um einen blossen Arbeits-/
Eingliederungsversuch gehandelt hat, wird von den Beschwerdeführern unter dem
Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG zu Recht nicht bestritten. Entsprechendes
gilt für die Feststellung, bis 21. Mai 2000 sei kein Leistungsabfall zu
verzeichnen gewesen (vgl. auch Angaben des Personalleiters der Firma C.________
AG; vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Schliesslich hat die
Vorinstanz willkürfrei das Vorliegen echtzeitlicher Bestätigungen eines
psychischen Leidens mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit während der
Anstellung in der Firma A.________ AG (bis März 1999), der B.________ GmbH (Mai
bis August 1999) und der C.________ AG (November 1999 bis November 2000)
verneint und festgestellt, erst in der von der IV-Stelle veranlassten
Stellungnahme des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 7. Februar 2002 sei rückwirkend eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands ab August 1998 vage vermutet worden und eine
psychisch bedingte (neurotische Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und
unreifen Zügen [ICD-10: F61.0] mit Somatisierungstendenz) Arbeitsunfähigkeit
von 70 % attestiert worden; dies, nachdem er in seinem umfassenden Gutachten
vom 23. Oktober 2001 noch ausdrücklich festgehalten hatte, der Versicherte sei
"heute noch als voll erwerbstätig" einzustufen respektive es sei ihm "auf jeden
Fall eine Hilfstätigkeit (...) zuzumuten".

6.4 Ob aufgrund der dargelegten Aktenlage von einer Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs noch während des laufenden Wartejahres nach Art. 29
Abs. 1 lit. b aIVG auszugehen ist (E. 6.2 hievor), kann offengelassen werden,
da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin so oder anders entfällt: Denn
aufgrund der dargelegten, im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 24. November 2004
bekannten Sachlage ist die dortige Annahme einer nach Ablauf des Wartejahres
(ab Juli 1999) in leidensangepassten Tätigkeiten bestandenen Arbeitsunfähigkeit
von 70 % aus psychischen Gründen und eines psychisch begründeten
Invaliditätsgrades von 75 % offensichtlich unhaltbar. Sie steht in krassem
Widerspruch zum effektiv realisierten Leistungsvermögen und zur Tatsache, dass
bis Oktober 2001 nie ein psychisches Leiden, geschweige denn ein solches
leistungseinschränkender Art, diagnostiziert worden war. Sodann stützt sie sich
einzig und allein auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom
7. Februar 2002, worin dieser - in einer aus medizinischer Sicht kaum
nachvollziehbaren Kehrtwende gegenüber seinem Gutachten vom 23. Oktober 2001
(Arbeitsunfähigkeit: 0 %) - eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten attestiert und ausführt, "eine Verschlechterung des
psychischen Zustandes (sei) vermutlich durch die Hemikolektomie im August 1998
erfolgt, denn es finde sich seither ein Knick im Erwerbsleben". Ungeachtet der
Frage der Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt kann die zitierte Aussage
des Dr. med. F.________ nicht als beweistaugliche Grundlage für eine
rückwirkend ab August 1998 vorhanden gewesene Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus
psychischen Gründen dienen: Zum einen ist es iv-rechtlich offensichtlich
unzulässig, von einem "Knick im Erwerbsleben" - oder: einer zunehmenden
Verschlechterung der psychosozialen Umstände/Belastungssituation - direkt auf
eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu schliessen; dies gilt umso
mehr, als Dr. med. F.________ selbst nur eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands ab August 1998 (vage) vermutet hat, nirgends aber von einer
bereits damals bestandenen, medizinisch-psychiatrisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit gesprochen hat. Zum andern hat der Beschwerdeführer im
Zeitraum ab März 1999 - wie erwähnt - den Tatbeweis erbracht, dass er damals
durchaus noch ohne besondere Auffälligkeiten und zur normalen Zufriedenheit
eines Arbeitgebers vollzeitlich erwerbstätig zu sein vermochte, womit er
faktisch auch die im IV-Protokoll-Eintrag vom 8. Juni 1999 enthaltene Aussage
des Berufsberaters bestätigte, wonach der Versicherte aus medizinischer Sicht
"diskussionslos 100 %" arbeitsfähig sei.

6.5 Nach dem Gesagten sind Beginn und Ausmass einer allfälligen Invalidität des
Beschwerdeführers ohne Bindung an die IV-Verfügung vom 24. November 2004
festzulegen und fällt eine rentenbegründende Invalidität jedenfalls bis 21. Mai
2000 (E. 6.3 und 6.4 hievor) ausser Betracht; ob allenfalls sogar erst
(frühestens) ab Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 7. Februar 2002 von
einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden darf,
braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn ungeachtet dessen muss sich
der Beschwerdeführer aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht spätestens ab Antritt
der Stelle in der C.________ AG im November 1999 eine mindestens halbjährige,
volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten anrechnen lassen, die
er vollumfänglich mit rentenausschliessendem Einkommen zu verwerten vermochte
(E. 6.3 hievor). Diese Arbeitsfähigkeit genügt nach den tatsächlich wie
rechtlich haltbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz, um den zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der
Personalstiftung X.________ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (E. 6.1 hievor)
und der späteren Invalidität zu unterbrechen.

6.6 Im Lichte vorstehender Erwägungen ist im Übrigen auch der sachliche
Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der
Beschwerdegegnerin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren
Invalidität zu verneinen, da erstere ausschliesslich körperlich bedingt war
(Adenokarzinom mit operativem Eingriff), die nach dem Vorsorgeverhältnis
allenfalls eingetretene Invalidität dagegen durch eine davon unabhängige,
eigenständige neurotische Persönlichkeitsstörung bedingt ist, ohne dass diese
sich bereits während der Versicherungsdeckung bei der Personalstiftung
X.________ manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hätte
(vgl. Urteile 9C_1035/2008 vom 18. März 2009, E. 3.3 und 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009, E. 5.2.3, je mit Hinweisen). Der arbeitsunfähigkeits- und der
invaliditätsbegründende Gesundheitsschaden ist damit offensichtlich nicht
derselbe, womit die sachliche Konnexität zu verneinen ist (BGE 132 V 209 E. 3.2
S. 22; 123 V 262 E. 1c S. 265).

7.
Die Verfahren 9C_57/2009 und 9C_71/2009 sind kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die
Gerichtskosten sind dabei den Beschwerdeführern als unterliegenden Parteien zu
überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Im Verfahren 9C_71/2009
wird der Beschwerdeführer zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 64 BGG) von der Bezahlung der nach Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG
festgesetzten Gerichtsgebühr befreit, dies unter Hinweis auf seine
Ersatzpflicht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG; die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands erfolgt gemäss eingereichter Kostennote vom 23. Februar 2009.
Im Verfahren 9C_57/2009 stehen sich zwei Versicherer gegenüber, weshalb für die
Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG gilt und Art. 65
Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (in BGE 135 V 106 nicht publizierte E.
9 des Urteils 8C_241/2008 vom 25. März 2009 [mit Hinweisen]). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; in
BGE 135 V 163 nicht publizierte E. 7 des Urteils 9C_920/2008 vom 16. April
2009, mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_57/2009 und 9C_71/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- im Verfahren 9C_57/2009 werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- im Verfahren 9C_71/2009 werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Advokat André Baur wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'953.50 aus der
Gerichtskasse entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz