Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 575/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_575/2009

Urteil vom 6. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene C.________ meldete sich im April 2000 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Als Hauptbeschäftigungen
gab er selbständiger Wirt und Dolmetscher an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Vom 27.
bis 31. Januar 2003 wurde C.________ im medizinischen Zentrum X.________
rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Nachdem sie eine
erste und zweite Verfügung vom 2. Februar und 18. August 2004 auf Einsprache
hin widerrufen und weitere Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2008 einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des C.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle vernehmlassungsweise
eingereichten Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6.
November 2008 nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. Mai 2009
ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Mai 2009 sei aufzuheben und ihm
eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab wann
rechtens, spätestens ab 1. Februar 2000 zuzusprechen, eventualiter die Sache an
das kantonale Versicherungsgericht oder die IV-Stelle zur Vornahme weiterer
Abklärungen und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Invalidität wie folgt
vorgegangen: Es hat in Bezug auf die Tätigkeiten als Wirt und als Dolmetscher
je einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG) auf der Grundlage eines 100 %-Arbeitspensums durchgeführt. Das
Invalideneinkommen im Besonderen hat es anhand der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 06; BGE 124 V 321)
ermittelt. Dabei ist es davon ausgegangen, dem Versicherten sei die Aufgabe der
ohnehin lediglich in einem Teilzeitpensum ausgeübten gastronomischen Tätigkeit
zugunsten einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit hat
es gestützt auf die Einschätzung im Gutachten des medizinischen Zentrums
X.________ vom 8. Mai 2003 und im Bericht der Abklärungsstelle vom 5. Juli 2004
festgesetzt. Bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gemäss BGE 126
V 75 ergab sich in Bezug auf die Tätigkeit als Wirt und als Dolmetscher ein
Invaliditätsgrad von 38 % resp. 25 %. Daraus hat die Vorinstanz richtig
gefolgert, dass ungeachtet des effektiven Arbeitspensums in diesen beiden
Tätigkeiten im Gesundheitsfall der Invaliditätsgrad höchstens 38 % betragen
kann, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28
Abs. 2 IVG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend
abgeklärt. Das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 8. Mai 2003
sei veraltet; darauf dürfe nicht mehr abgestellt werden. Der von der IV-Stelle
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte RAD-Bericht vom 6. November 2008
könne sinngemäss diesen Mangel nicht beheben. Vielmehr wäre ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen gewesen, was hiermit beantragt werde. Im
Weitern sei ihm - mittlerweile 65jährig und pensioniert - nicht zuzumuten,
seine selbständige Tätigkeit im Gastwirtschaftsbetrieb der Familie zugunsten
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben. Damit könne aber die Frage
nach den Anteilen der Tätigkeiten als Wirt und Dolmetscher nicht offengelassen
werden. Selbst wenn indessen die Aufgabe der Wirtetätigkeit zumutbar wäre,
könnte nicht ohne weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Die bisher erstellten
ärztlichen Berichte äusserten sich im Wesentlichen bloss zur Arbeitsfähigkeit
als Wirt und Dolmetscher.

3.
3.1 Nach Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter
Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest
[Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S. 195]; es erhebt die notwendigen
Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Welche konkreten
Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht
für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich
angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.1).
Gelangt das Gericht aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung
weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteile 9C_628/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1
und I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).
Die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale
Versicherungsgericht (und durch den Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1
ATSG) stellt ebenso wie die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG eine Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG dar (Urteile 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 2 und 9C_214
/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im
Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke
verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare
Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie
namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person,
auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_505/2009 vom
22. Juli 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), was eine durch eine gesundheitliche
Beeinträchtigung bedingte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (Art. 6 ATSG; BGE 105
V 139 E. 1b S. 141), in zeitlicher Hinsicht keine Unterscheidung getroffen.
Ihre diesbezüglichen Erwägungen, insbesondere die Ermittlung des
Invaliditätsgrades, gelten für den gesamten interessierenden Zeitraum vom
August 2000 (Exazerbation der Rückenschmerzen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit im August 1999 gemäss Gutachten des medizinischen Zentrums
X.________ vom 8. Mai 2003; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung) bis 21. April 2008 (Verfügungserlass). Aufgrund
der Akten drängt sich indessen eine zeitlich differenzierende Beurteilung auf.
3.2.1
3.2.1.1 Im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 8. Mai 2003
wurde die Arbeitsfähigkeit wie folgt umschrieben: «Körperlich belastende
Tätigkeiten, wie Tragen von Harassen, übermässig schwere Tabletts und Arbeiten
in dauernd vornübergebeugten Haltungen sind nicht möglich. Hingegen ist der
Arbeitsbereich, welcher keine grossen körperlichen Belastungen verlangt, wie
auch die Kommunikation mit den Gästen, Servieren von leichten Tablaren wie z.B.
einem einfachen Menu oder Kaffee, wie auch der Ausschank von Getränken nicht
beeinträchtigt. In diesem Sinne beträgt die Arbeitsfähigkeit als Wirt 50 %.
Wenn er nun dieser Tätigkeit als Wirt ganztags nachgehen würde, könnte er diese
Tätigkeit vier Stunden täglich ausüben. Die Arbeitsfähigkeit als Übersetzer
hingegen, welche meistens in einer sitzenden Tätigkeit mit auch der Möglichkeit
zum Positionswechsel durchgeführt wird, ist somatisch nicht eingeschränkt
(...). Dies aus dem Grunde, da es sich bei der Tätigkeit als Übersetzer um eine
körperlich leichteste Tätigkeit ohne Rückenbelastung handelt.» Im Bericht vom
5. Juli 2004 ergänzten die Gutachter, die bestehende
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit rechts mehr als links schränke bei
optimaler Versorgung mit einem Hörgerät die Arbeitsfähigkeit auch dort, wo hohe
Ansprüche an die Kommunikationsfähigkeit gestellt würden, nicht ein.
Das kantonale Gericht hat diese Einschätzung als schlüssig erachtet, was der
Beschwerdeführer im Grundsatz jedenfalls für die Zeit bis Ende Januar 2007
(vgl. E. 3.2.2) nicht bestreitet. Gestützt darauf hat es festgestellt,
leidensadaptierte Tätigkeiten (keine körperlich schwere Arbeiten mit
vornübergebeugter Haltung, Möglichkeit zu Positionswechseln und Arbeiten in
ruhiger Umgebung) seien zu 100 % zumutbar. Diese Feststellung kann nicht als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG). Daran ändert nichts, dass die Beurteilung der Ärzte des medizinischen
Zentrums X.________ die Tätigkeiten als Wirt und Dolmetscher betrafen, wie
insoweit richtig in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. aber E. 3.2.2.2).
Eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon deshalb
offensichtlich unrichtig, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht
fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; Urteil 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.1).
3.2.1.2 Im frühest möglichen Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs im
August 2000 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung; vgl. E. 3.2), vier Monate nach der Anmeldung bei der
Invalidenversicherung, war der Versicherte 57 Jahre alt. Nach den einlässlichen
und überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz wäre in diesem Zeitpunkt die
Aufgabe der Tätigkeit im familieneigenen Restaurationsbetrieb zugunsten einer
anderen besser entlöhnten Tätigkeit zumutbar gewesen. Soweit der
Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die für die Frage eines solchen
Berufswechsels massgebenden Umstände (vgl. dazu Urteil 9C_111/2009 vom 21. Juli
2009 E. 2.2.2) lediglich anders gewichtet und daraus andere Schlüsse zieht,
vermag er keine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere keine unhaltbare
Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht darzutun. Die Vorinstanz durfte
namentlich dem Umstand entscheidende Bedeutung beimessen, dass die Ehefrau des
Versicherten Inhaberin des Wirtepatentes war und für die Betriebsführung,
Organisation, Buchhaltung und Personalführung verantwortlich zeichnete.
3.2.1.3 Die auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
leidensadaptierten Tätigkeiten sowie der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels
beruhende Invaliditätsbemessung der Vorinstanz (E. 1) ist weiter nicht
angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. BGE 125 V
413 E. 2c S. 417; 110 V 48 E. 4a S. 53). Somit war zumindest bis Ende Januar
2007 kein Rentenanspruch entstanden.
3.2.2
3.2.2.1 Für die Zeit ab Februar 2007 hat die Vorinstanz festgestellt, der
Hausarzt Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, habe im Bericht vom 10. Juli
2007 zwar eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse erwähnt. Er
habe jedoch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt und von 100 % als
Dolmetscher attestiert. Die Verschlechterung scheine sich entweder auf die
vorübergehende, aufgrund der Behandlung der zentralen Lungenembolien höhere
Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 8. Juli 2007 zu beziehen oder sei vom
Hausarzt als ohne dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden.
Auf jeden Fall vermöge sie die bisherige Beurteilung des medizinischen Zentrums
X.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch in der Stellungnahme des RAD vom 6.
November 2008 werde plausibel ausgeführt, dass die bisherige Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit unverändert weitere Geltung beanspruchen könne.
3.2.2.2 Zu beachten ist indessen, dass Dr. med. L.________ sich lediglich zur
Arbeitsfähigkeit als Wirt und als Dolmetscher äusserte. Auch die Gutachter des
medizinischen Zentrums X.________ hatten sich entsprechend den Fragestellungen
im Formular «Auftrag für eine medizinische Abklärung» vom 8. November 2000
einzig zum «Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bzw.
Aufgabenbereich (in %)» geäussert. Es gibt somit in den gesamten Akten keine
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Eine solche
Einschätzung ist indessen zumindest für die Zeit ab Februar 2007 notwendig,
wenn das Invalideneinkommen auf tabellarischer Grundlage ermittelt werden soll
(E. 1). Das bereits vier Jahre früher erstellte Gutachten des medizinischen
Zentrums X.________ vom 8. Mai 2003 kann allein nicht mehr als hinreichende
Grundlage betrachtet werden. Der RAD-Bericht vom 6. November 2008 bestätigt
zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Expertise. Mit Blick darauf,
dass die Begutachtung vor mehr als fünf Jahren stattfand, wäre indessen
zumindest eine fachärztliche eigene Untersuchung notwendig gewesen. Es kommt
dazu, dass der RAD-Bericht erst nach Erhebung der Beschwerde eingeholt wurde,
was die Vorinstanz zu Recht als nicht unbedenklich bezeichnet hat (vgl. BGE 127
V 228). In diesem Zeitpunkt war die IV-Stelle Partei in einem gerichtlichen
Verfahren und nicht mehr lediglich ein - zur Objektivität verpflichtetes (BGE
122 V 157 E. 1c S. 161 unten) - gesetzesvollziehendes Organ. Die Einholung
einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes diente nicht nur der
Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG), sondern sollte
in erster Linie den eigenen, beschwerdeweise bestrittenen Standpunkt
untermauern. Unter diesen Umständen bestanden, objektiv betrachtet, Zweifel an
der Unparteilichkeit des RAD. Auch insofern kann daher nicht ohne weiteres auf
die Stellungnahme vom 8. November 2008 abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.). Für die Zeit ab Februar 2007 muss somit der rechtserhebliche
Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als unvollständig abgeklärt
bezeichnet werden.
3.2.2.3 Die IV-Stelle wird ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und
gestützt darauf unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen den
Invaliditätsgrad ab Februar 2007 neu ermitteln. In diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdeführer knapp 64 Jahre alt. Es verblieb eine Dauer des Erwerbslebens
von rund 15 Monaten. Unter diesen Umständen war die Aufgabe der Tätigkeit im
familieneigenen Restaurant nur zumutbar, wenn und soweit er die Tätigkeit als
Dolmetscher zeitlich ausdehnen konnte. War dies mangels genügender Aufträge
nicht möglich, ist die invaliditätsbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als
Wirt jedoch nicht etwa durch einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich
(ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31) zu bestimmen.
Nach verbindlicher und im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz
war die Ehefrau des Versicherten Inhaberin des Wirtepatentes und zeichnete für
Betriebsführung, Organisation, Buchhaltung und Personalführung verantwortlich.
Der Beschwerdeführer hat daher für die Invaliditätsbemessung als Arbeitnehmer
zu gelten. Das Invalideneinkommen bezogen auf die Tätigkeit im familieneigenen
Restaurant ist somit wie das Valideneinkommen auf der Grundlage des Verdienstes
der fest angestellten Mitarbeiterin zu ermitteln. Dagegen sind die ohne und mit
Behinderung erzielbaren Einkommen in Bezug auf die Tätigkeit als Dolmetscher
nach den unbestrittenen Darlegungen der Vorinstanz auf derselben tabellarischen
Grundlage zu bestimmen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Gerichtskosten je zur
Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe
seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
St. Gallen vom 21. April 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer bis 31. Januar 2007 keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Für die Zeit ab 1. Februar 2007 hat die IV-Stelle
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch
neu zu verfügen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler