Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 572/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_572/2009

Urteil vom 8. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse medisuisse,
Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abzugsfähigkeit von Leistungen an die
berufliche Vorsorge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene P.________ ist als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse
medisuisse angeschlossen und seit 1. Januar 2004 freiwillig bei der
Vorsorgeeinrichtung seines Personals (Pensionskasse X.________) versichert.
Gestützt auf die Meldungen des Kantonalen Steueramtes vom 2. Mai und 18. Juni
2007 betreffend das bundessteuerpflichtige Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. Juni und
13. Juli 2007 die persönlichen Beiträge für 2004 und 2005 fest. Auf Einsprache
hin ermittelte sie das beitragspflichtige Einkommen neu. Dabei berücksichtigte
sie die Hälfte der in diesen Jahren getätigten persönlichen Einlagen in die
Pensionskasse X.________ (ordentliche Beiträge: Fr. 203'340.- [2004], Einkauf
von Beitragsjahren: Fr. 784'500.- [2004] und Fr. 790'000.- [2005]). Mit
Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse
medisuisse P.________ zur Bezahlung von Fr. 93'584.40 (2004) und Fr. 154'096.80
(2005; persönliche Beiträge und Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen von Fr.
5'788.10 (2004) und Fr. 3'600.05 (2005).

B.
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gut, dass es den 2005
betreffenden Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Neufestsetzung der
Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr.
1'409'869.- (nach Abzug der Hälfte der in diesem Jahr bezahlten ordentlichen
Beiträge von Fr. 204'170.- in die eigene berufliche Vorsorge) an die
Ausgleichskasse zurückwies; soweit das Beitragsjahr 2004 betreffend, wies es
das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 7. Mai 2009).

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Gerichtsentscheid vom 7. Mai 2009 und die
Einspracheentscheide vom 3. Januar 2008 seien aufzuheben, die 2004 und 2005
getätigten persönlichen Einlagen in die eigene berufliche Vorsorge bei der
Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens vollumfänglich in Abzug zu
bringen und die Sache an die Ausgleichskasse oder die Vorinstanz zur
Neufestsetzung der AHV-Beiträge in diesem Sinne zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse medisuisse und das Bundesamt für Sozialversicherungen
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Versicherungsgericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hatte 2004 und 2005 im Rahmen der freiwilligen beruflichen
Vorsorge (2. Säule) Einlagen von Fr. 1'975'680.95 (Fr. 406'680.95 [ordentliche
Beiträge] + Fr. 1'569'000.- [Einkauf von Beitragsjahren]) sowie Fr.
1'988'341.20 (Fr. 408'341.20 [ordentliche Beiträge] + Fr. 1'580'000.- [Einkauf
von Beitragsjahren]) getätigt. Umstritten ist, ob bei der Ermittlung des
beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs.
1 AHVG) diese Einlagen lediglich zur Hälfte in Abzug gebracht werden können,
wie die Vorinstanz entschieden hat, oder vollumfänglich, wie vom
Beschwerdeführer beantragt. Die Frage ist frei zu prüfen, da es nicht um die
Bemessung des Beitragssubstrates geht (vgl. SVR 2007 AHV Nr. 11, H 64/06 E. 3.3
und Urteil 9C_880/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2).

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden von dem durch die selbständige
Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen die persönlichen Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen, soweit sie dem üblichen
Arbeitgeberanteil entsprechen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV sind für die
Ausscheidung und das Ausmass (auch) dieses Abzugs die Vorschriften über die
direkte Bundessteuer massgebend. Der insoweit einschlägige Art. 33 Abs. 1 lit.
d DBG bestimmt, dass bei der Ermittlung des der direkten Bundessteuer
unterliegenden selbständigen Erwerbseinkommens die gemäss Gesetz, Statut oder
Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Der Verweis in Art.
18 Abs. 1 AHVV auf das Steuerrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt
anderslautender Vorschriften im AHVG. Ein solcher der bundessteuerrechtlichen
Ordnung derogierender Umstand ist unter dem Gesichtspunkt des Normzweckes sowie
der angestrebten Gleichbehandlung Unselbständig- und Selbständigerwerbender
darin zu erblicken, dass ein Abzug vom rohen Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs.
2 lit. e AHVG lediglich in der Höhe des «üblichen Arbeitgeberanteils» zulässig
ist (BGE 133 V 563 E. 1.1 S. 564 mit Hinweis).
Gemäss Rz. 1114 (bis 31. Dezember 2007: 1104) der Wegleitung über die Beiträge
der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN)
sind laufende Beiträge in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge soweit
abziehbar, als sie üblicherweise dem Arbeitgeberanteil der
Selbständigerwerbenden für ihr eigenes Personal entsprechen. Für
Selbständigerwerbende ohne Personal ist es in analoger Anwendung von Art. 66
Abs. 1 BVG die Hälfte. Rz. 1115 WSN bestimmt, dass Summen für den Einkauf in
die reglementarischen Leistungen (Art. 79b BVG) im Umfang von 50 % abzugsfähig
sind.
Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des
Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest
(Satz 1). Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die
gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Satz 2).

2.2 In BGE 129 V 293 erkannte das Eidg. Versicherungsgericht, dass der Einkauf
von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende ohne
Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44
BVG) in einem bestimmten Umfang abzugsfähige persönliche Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG
(und der Vorgängerbestimmung aArt. 18 Abs. 3 AHVV) darstellen. In BGE 132 V 209
bezeichnete es Rz. 1104 Satz 2 WSN, wonach Selbständigerwerbende ohne
Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen Einkommen höchstens die
Hälfte der laufenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf
freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen berechtigt sind, als
gesetzmässig. In BGE 133 V 563 entschied die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts, dass bei Selbständigerwerbenden vom rohen Einkommen nicht nur
die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die
freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der
Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge
abgezogen werden können. Innerhalb bestimmter Schranken (u.a. beitragsmässige
Begrenzung für einen Einkauf [Art. 79a BVG, in der vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung (heute: Art. 79a-79c BVG)], Grundsätze
der Angemessenheit [vgl. Art. 1-1b BVV 2] und Umgehungstatbestände [BGE 131 II
627 E. 5.2 S. 635 f.]) kann in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die
Hälfte abgezogen werden (BGE 133 V 563 E. 2.4.4 in fine S. 568).

3.
Das kantonale Gericht hat die Beschränkung des Abzugs der persönlichen Einlagen
des Beschwerdeführers im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (2.
Säule) von Fr. 1'975'680.95 (Fr. 406'680.95 [ordentliche Beiträge] + Fr.
1'569'000.- [Einkauf von Beitragsjahren]) für 2004 und Fr. 1'988'341.20 (Fr.
408'341.20 [ordentliche Beiträge] + Fr. 1'580'000.- [Einkauf von
Beitragsjahren]) für 2005 vom rohen Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auf die Hälfte wie folgt
begründet: Nach der Rechtsprechung seien sowohl laufende Beiträge als auch der
Einkauf von Beitragsjahren abzugsfähig. Daraus könne indessen nicht gefolgert
werden, dass mit dem "üblichen Arbeitgeberanteil" der im jeweiligen Betrieb
praktizierte Anteil gemeint sei. Gemäss Rz. 1115 WSN seien die Einkaufssummen
im Umfang von 50 % abzugsfähig. Auch das Bundesgericht gehe davon aus, dass
mindestens bei Einkäufen der "übliche Arbeitgeberanteil" in analoger Anwendung
von Art. 66 Abs. 1 BVG einen Abzug nur zur Hälfte gestatte (BGE 133 V 563 E.
1.1 S. 564 und E. 2.4.4 S. 568 sowie Urteil H 140/06 vom 26. November 2007 E.
5). Vorliegend erscheine der Abzug von 50 % auch für die laufenden Beiträge
gerechtfertigt, zumal die Lohnsumme der Angestellten verglichen mit dem
Einkommen (Betriebsgewinn) des Beschwerdeführers sehr klein und deren Beiträge
rund hundert Mal geringer seien. Der Beschwerdeführer sei damit in der Nähe
eines Selbständigerwerbenden ohne Personal anzusiedeln. Damit sei gemäss Rz.
1114 WSN ohnehin nur ein 50%iger Abzug zuzulassen. Zudem sei auch ein
Beitragsumgehungstatbestand gegeben. Mit der Ausgleichskasse sei davon
auszugehen, dass die Regelung (Verpflichtung zur Beteiligung zu 100 % an den
laufenden ordentlichen Beiträgen und am Einkauf von Beitragsjahren des
Personals gemäss Anschlussvertrag und Reglementsnachtrag vom 10. Dezember 2004)
bei einer grösseren BVG-beitragspflichtigen Lohnsumme der Angestellten wohl
nicht in dieser Form getroffen worden wäre.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Einlagen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e
AHVG seien die ordentlichen Beiträge und der Einkauf von Beitragsjahren zu
verstehen. Rz. 1114 WSN konkretisiere in gesetzeskonformer Weise den Begriff
des "üblichen Arbeitgeberanteils" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Danach
richte sich bei Beschäftigung von eigenem Personal der Umfang des Abzugs
laufender ordentlicher Beiträge in die eigene berufliche Vorsorge nach dem
Arbeitgeberanteil der Beiträge des Personals, welcher nach Art. 66 Abs. 1 BVG
mindestens 50 % betragen müsse. In BGE 132 V 209 E. 4.2 S. 212 habe das
Bundesgericht bestätigt, dass ein Selbständigerwerbender, welcher höhere
Arbeitgeberanteile für sein Personal übernehme, auch für sich selber den
höheren Arbeitgeberanteil bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringen könne. Gemäss
Anschlussvertrag übernehme er 100 % der Beiträge seiner Angestellten an die
berufliche Vorsorge. Damit seien 100 % seiner eigenen ordentlichen Beiträge
abzugsfähig. Die Qualifikation als Selbständigerwerbender ohne Personal durch
die Vorinstanz sei aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. 2004 und 2005 habe er
sieben Angestellte beschäftigt mit einer Lohnsumme von insgesamt mehr als Fr.
110'000.-. Im Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, das Bundesgericht habe,
soweit ersichtlich, bisher noch keinen Fall zu beurteilen gehabt, in welchem
der beitragspflichtige Selbständigerwerbende berufsvorsorgeversichertes
Personal beschäftigt und für dieses mehr als 50 % des Einkaufs von
Beitragsjahren übernommen habe. In Bezug auf den Umfang des Abzugs von
Einkäufen von Beitragsjahren bestehe jedoch die gleiche Gesetzes- und
Verordnungsgrundlage wie hinsichtlich der ordentlichen Beiträge. Rz. 1115 WSN,
wonach der "übliche Arbeitgeberanteil" der Einkäufe immer 50 % betrage, sei
ohne gesetzliche Grundlage. Da er gemäss Reglementsnachtrag vom 10. Dezember
2004 100 % des Einkaufs von Beitragsjahren seines Personals übernehme, seien
daher die gesamten Einkäufe für die eigene berufliche Vorsorge bei der
Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens in Abzug zu bringen. Schliesslich
wendet der Beschwerdeführer ein, die von der Vorinstanz in pauschaler Form
unterstellte Beitragsumgehung sei ohne tragfähige Begründung. Die einzelnen
Tatbestandsmerkmale gemäss BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 seien nicht geprüft
worden. Zum ersten Merkmal (wenn die vom Pflichtigen gewählte juristische Form
völlig unangepasst, ungewöhnlich oder sinnlos, in jedem Fall aber
wirtschaftlich nicht begründbar erscheint) habe die Vorinstanz überhaupt keine
Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Davon könne indessen nicht gesprochen
werden, weder in Bezug auf die laufenden ordentlichen Beiträge noch
hinsichtlich den Einkauf von Beitragsjahren.

5.
5.1
5.1.1 In BGE 129 V 293, 132 V 209, 133 V 563 und in den seither ergangenen
Urteilen 9C_158/2007, 9C_349/2007, 9C_375/2007, alle vom 2. November 2007, und
H 140/06 vom 26. November 2007 des Bundesgerichts ging es nicht um
Selbständigerwerbende, welche im Rahmen der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer
beschäftigten und sich an deren beruflichen Vorsorge - an den ordentlichen
Beiträgen über das gesetzliche Minimum gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG hinaus -
beteiligten. Demgegenüber bestand vorliegend aufgrund des Anschlussvertrages
und des Reglementsnachtrages vom 10. Dezember 2004 die Verpflichtung, für die
der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten zwei der insgesamt
sieben Angestellten den vollen Arbeitnehmeranteil der laufenden ordentlichen
Beiträge sowie 100 % des Einkaufs von Beitragsjahren zu übernehmen. Aufgrund
der Akten bezahlte der Beschwerdeführer Fr. 6'228.55 (2004) und Fr. 5'195.35
(2005).
5.1.2 Aus der Rechtsprechung lässt sich somit für den vorliegenden Fall direkt
nichts ableiten. BGE 132 V 209 im Besonderen äusserte sich lediglich zu Rz.
1104 Satz 2 WSN. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in E. 4.2 zwar
ausgeführt, dass ein Selbständigerwerbender, der gleichzeitig Arbeitgeber ist
und in dieser Eigenschaft beispielsweise 60 Prozent der gesamten von seinen
Arbeitnehmern geschuldeten Beiträge übernimmt, im selben Umfang die in die
eigene berufliche Vorsorge (2. Säule) einbezahlten Beiträge als
Geschäftsaufwand vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abziehen
kann. Gemäss diesen Ausführungen wäre somit der Abzug nicht auf die Hälfte
begrenzt. Dies entspricht wohl auch dem Sinn von Rz. 1104 (seit 1. Januar 2008:
1114) Satz 1 WSN, welche Weisung für die Sozialversicherungsgerichte jedoch
nicht verbindlich ist (BGE 133 V 450 E. 2.2.4 S. 455).
5.2
5.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden die persönlichen
Einlagen Selbständigerwerbender in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bei
der Ermittlung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens abgezogen, soweit sie dem
üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Die Höhe des Abzugs ist somit begrenzt.
Der Ausdruck "üblicher Arbeitgeberanteil" ("part habituellement prise en charge
par l'employeur", "quota generalmente assunta dal datore di lavoro" in der
französischen und italienischen Textfassung) nimmt Bezug auf Leistungen des
Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer. Dabei ist in erster
Linie an die periodisch, mindestens jährlich zu entrichtenden Beiträge gemäss
Art. 66 Abs. 1 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR zu denken (BGE 129 V 293 E. 3.2.1 S.
296). Der Umstand, dass in Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG der Abzug der persönlichen
Einlagen beispielsweise nicht einfach auf die Hälfte begrenzt wird, spricht
dafür, dass in einem Anwendungsfall die vom konkreten Arbeitgeber aufgrund von
Gesetz und Vorsorgereglement tatsächlich erbrachten Leistungen zugunsten der
beruflichen Vorsorge des Personals massgebend sein sollen. Betragen diese bei
den laufenden Beiträgen mehr als das gesetzliche Minimum von 50 % der gesamten
Beiträge aller Arbeitnehmer ist resp. wäre der Abzug entsprechend höher.
5.2.2
5.2.2.1 Die Einführung des Abzugstatbestandes nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG
(bis 31. Dezember 1996: Art. 18 Abs. 3 AHVV, erlassen durch den Bundesrat
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG; BGE 132 V 209 E. 4.3 S. 212)
erfolgte aus Gründen der Gleichbehandlung. Es wurde als unbefriedigend
empfunden, dass die gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG mindestens zur Hälfte vom
Arbeitgeber zu übernehmenden Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge
der Arbeitnehmer (nach Art. 8 lit. a AHVV) nicht massgebenden Lohn darstellten,
die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden an die 2. Säule hingegen
nicht, auch nicht teilweise, vom rohen Einkommen abgezogen werden konnten. Das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung erfordere, so der Bundesrat, dass solche
Beiträge AHV-rechtlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug
zugelassen würden. Für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer sei in analoger
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die Hälfte dieser Beiträge vom rohen Einkommen
abziehbar (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.1 S. 296 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 6; die
Regelung von aArt. 18 Abs. 3 AHVV wurde dann in Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG
übernommen, BBl 1990 II 81). Zur Höhe des Abzugs bei Arbeitgebern wurde weiter
nichts gesagt.
5.2.2.2 Gemäss den Erläuterungen zu aArt. 18 Abs. 3 AHVV sollte mit der
Beschränkung des Abzugs auf das "üblicherweise" dem Arbeitgeberanteil
entsprechende Ausmass der Gefahr von Missbräuchen entgegengetreten werden.
Beispielhaft wurde der gut verdienende Selbständigerwerbende genannt, welcher
nur einen Arbeitnehmer beschäftigt und für diesen den ganzen Beitrag an die 2.
Säule übernimmt, "um auf diese Weise für sich selbst ebenfalls den Abzug des
ganzen Betrages bei der Berechnung des AHV/IV/EO-Beitrages zu erwirken" (ZAK
1987 S. 7 oben). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG
(vgl. dazu auch BGE 129 V 293 E. 3.2.2 S. 296 ff.) lässt sich somit ableiten,
dass die Leistungen eines Arbeitgebers für die berufliche Vorsorge seines
Personals und der deshalb beanspruchte Abzug der persönlichen Einlagen in die
2. Säule bei der Ermittlung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens resp. die
entsprechende Beitragsreduktion nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen
dürfen. Eine regelbildende Quantifizierung eines solchen Missverhältnisses ist
indessen unklar und erscheint in Anbetracht der Vielfalt von
Lebenssachverhalten (Dauer der Zugehörigkeit der selbständigerwerbenden Person
zur freiwilligen beruflichen Vorsorge und Regelmässigkeit der Einlagen, Anzahl
und Alter der beschäftigten Arbeitnehmer sowie BVG-pflichtige Lohnsumme, Grösse
des Betriebs etc.) kaum möglich; zudem besteht die Gefahr der
Ungleichbehandlung unter den Selbständigerwerbenden.
Als naheliegende Variante liesse sich zwar diskutieren, die Aufwendungen des
Arbeitgebers für die berufliche Vorsorge des Personals in einem bestimmten
Jahr, differenzierend nach laufenden Beiträgen und Einkauf von Beitragsjahren,
zu vergleichen mit dem AHV-Beitrag auf den Aufwendungen für die eigene
berufliche Vorsorge unter Berücksichtigung, dass die Hälfte der Einlagen auf
jeden Fall zum Abzug zugelassen ist. Wird in dieser Weise vorgegangen, wäre mit
Vorinstanz und Aufsichtsbehörde vorliegend ein Missbrauchstatbestand wohl zu
bejahen und deshalb lediglich die Hälfte der persönlichen Einlagen zum Abzug
vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG zuzulassen. Der
Beschwerdeführer bezahlte insgesamt Fr. 6'228.55 (2004) und Fr. 5'195.35 (2005)
an die Vorsorgeeinrichtung seines Personals. Der AHV-Beitrag auf der Hälfte
seiner persönlichen Einlagen (je rund Fr. 990'000.-; vorne E. 1 und E. 5.1.1)
betrug für beide Jahre jeweils mehr als Fr. 90'000.-. Es erscheint indessen
grundsätzlich und auch unter dem Gleichbehandlungsaspekt problematisch, die
Abzugsberechtigung über den gegebenen hälftigen Abzug hinaus direkt von der
Höhe des Beitragssubstrates abhängig zu machen.
5.2.3
5.2.3.1 Gemäss erwähntem Art. 8 lit. a AHVV gehören reglementarische Beiträge
des Arbeitgebers (zugunsten seines Personals) an Vorsorgeeinrichtungen, welche
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, nicht zum
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn; Art. 5 Abs.
2 Satz 1 AHVG). Der Beitragspflicht unterliegen nur Einlagen nicht, welche nach
Statuten oder Reglement (grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang)
geschuldet sind (AHI 2004 S. 253, H 32/04 E. 4.2). Von der Beitragspflicht
befreit ist nur, was der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene,
jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen zu
leisten hat, sei es regelmässig, periodisch oder allenfalls anlässlich einer
vorzeitigen Pensionierung (BGE 133 V 556 E. 7.4 S. 560; Urteil 9C_157/2009 vom
6. Juli 2009 E. 2.2).
5.2.3.2 Unter Art. 8 lit. a AHVV fallende Leistungen eines Arbeitgebers gelten
als Zuwendungen für Zwecke der Wohlfahrt seines Personals im Sinne von Art. 9
Abs. 2 lit. d AHVG. Sie können somit bei der Ermittlung des beitragspflichtigen
Einkommens in Abzug gebracht werden, soweit sie angemessen sind (Urteil 9C_387/
2008 vom 14. April 2009 E. 3; BGE 133 V 563 E. 2.2 S. 565). Diese
Abzugsmöglichkeit relativiert zumindest ein Stück weit das Argument der
AHV-beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
welche Anlass für die Schaffung von aArt. 18 Abs. 3 AHVV und Art. 9 Abs. 2 lit.
e AHVG bildete. Es kommt dazu, dass Arbeitgeber neben den Zuwendungen für
Zwecke der Wohlfahrt des Personals (u.a. laufende Beiträge und Einkauf von
Beitragsjahren im Rahmen der beruflichen Vorsorge) im Sinne von Art. 9 Abs. 2
lit. d AHVG auch die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen
Gewinnungskosten (u.a. Personalaufwand [Löhne etc.]) nach Art. 9 Abs. 2 lit. a
AHVG abziehen können. So besehen lässt sich jedenfalls mit Bezug auf die Frage
des Abzugs persönlicher Einlagen in die 2. Säule gestützt auf Art. 9 Abs. 2
lit. e AHVG kein wesentlicher Unterschied ausmachen zwischen
Selbständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmer. Deren durch die
Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung ermöglichten Einlagen in
die eigene berufliche Vorsorge (2. Säule; laufende ordentliche Beiträge,
Einkauf von Beitragsjahren) sind höchstens zur Hälfte abziehbar (BGE 133 V
563).

5.3 Zusammengefasst ist der Gesetzeswortlaut ("üblicher Arbeitgeberanteil")
nicht eindeutig, der normtragende Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
Selbständigerwerbender und Arbeitnehmer bei Arbeitgebern relativiert, wie auch
unklar und schwierig zu quantifizieren, was unter Missbrauch zu verstehen ist.
Anderseits besteht kein ersichtlicher Grund, zwischen Selbständigerwerbenden
mit und solchen ohne Arbeitnehmer zu differenzieren. Da diese maximal die
Hälfte der persönlichen Einlagen vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e
AHVG abziehen können (E. 2.2), muss dasselbe auch bei Arbeitgebern gelten, ohne
dass es darauf ankäme, ob sie aufgrund statutarischer oder reglementarischer
Verpflichtung mehr als 50 % der gesamten Beiträge der Arbeitnehmer übernehmen
und/oder sich am Einkauf von Beitragsjahren beteiligen. In diesem Sinne ist die
Rechtsprechung (BGE 133 V 563, 132 V 209, 129 V 293) zu verdeutlichen.

5.4 Die Beschwerde ist somit unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler