Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 570/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_570/2009

Urteil vom 19. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
W.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
20. Mai 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 13. Januar 2009
W.________ (geboren 1948) ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 45 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
dass W.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Mai 2009 abwies,
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, die Angelegenheit sei zur Vornahme der notwendigen
Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell
sei ihm eine Dreiviertelsrente, subeventuell eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen,
dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen und nicht
offensichtlich unrichtig festgestellt hat, die Einschränkung des
Beschwerdeführers in einer manuell stark belastenden Tätigkeit betrage 50 %,
während ihm eine nur leicht belastende Arbeit zu 100 % zumutbar sei,
dass diese Feststellung u.a. auf der bundesrechtskonformen (vgl. Art. 61 lit. c
ATSG) vorinstanzlichen Würdigung der Bestätigung des Dr. med. R.________ vom
13. Februar 2009 gründet, wonach dieser nicht die im Verfügungszeitpunkt
bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % beanstandet, sondern lediglich seine
Befürchtung, diese Einschätzung lasse sich auf längere Sicht nicht halten,
geäussert habe,
dass in der genannten Bestätigung die zwei Handoperationen vom 30. Oktober 2006
(rechts) und 15. Dezember 2008 (links) berücksichtigt und Einschränkungen nur
hinsichtlich der angestammten Tätigkeit erwähnt wurden, weshalb das kantonale
Gericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in zulässiger antizipierender
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S.
162; Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) und die
entsprechenden Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.),

dass der Bericht vom 1. Juli 2007 über die Abklärung vor Ort von der Vorinstanz
als ausführlich und begründet erachtet wurde (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) und
einen Betätigungsvergleich mit erwerblicher Gewichtung enthält - in welchem
auch die Differenz zwischen der effektiven und der medizinisch-theoretischen
Leistungsfähigkeit nachvollziehbar erklärt wird -, weshalb er grundsätzlich
eine genügende Grundlage für die von der Verwaltung vorgenommene
Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode darstellt (BGE 128 V
29 S. 30 E. 1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 262/94 vom 3. Mai 1995
E. 2f, mit Hinweisen),
dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz zu Recht teilweise von diesem
Bericht abgewichen ist, indem sie die darin ausgewiesene effektive
Leistungsfähigkeit auf 50 % reduziert und dies mit der Nichtberücksichtigung
eines für grobmotorische Tätigkeiten vorgesehenen Hilfsarbeiters kompensiert
hat,
dass das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (Urteil 9C_294/
2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;
130 III 136 E. 1.4 S. 140) und die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode eine
von Amtes wegen zu berücksichtigende Rechtsfrage darstellt (Art. 106 Abs. 1
BGG; Urteil I 625/06 vom 11. Februar 2008 E. 5.1),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Versicherten aufgrund seiner
Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E.
4.3.2, mit Hinweisen) die Aufgabe der Selbständigkeit nicht zumutbar sein soll,
zumal er keine Mitarbeiter beschäftigt und den Betrieb aufgrund seines Alters
mittelfristig ohnehin nicht mehr in der bisherigen Form wird weiterführen
können,
dass somit anstelle der ausserordentlichen vielmehr die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 S. 30 E. 1; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 262/94 vom 3. Mai 1995 E. 2f, mit Hinweisen) anzuwenden
gewesen wäre, mit der Folge, dass bei einem Invalideneinkommen von mindestens
Fr. 43'330.- (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2004 TA1,
Total Männer, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis 2005 sowie eines maximal
zulässigen - hier nicht angezeigten - Abzuges von 25 %) und einem nach wie vor
unbestritten gebliebenem Valideneinkommen von Fr. 71'280.- der Invaliditätsgrad
höchstens 39 % betragen hätte, was eine Rente ausschliesst (Art. 28 IVG),
dass im Übrigen der Hinweis der Vorinstanz auf eine in absehbarer Zeit
allenfalls notwendige Revision der Rente weder widersprüchlich noch willkürlich
ist, sondern auf der Beachtung des massgeblichen Prüfungszeitraums (B 131 V 407
E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248; Urteil I 58/02 vom 13. November 2002
E. 2.1) sowie auf der gesetzlichen Regelung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) für die
Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse beruht,
dass nach dem Gesagten weder den beantragten Beweisweiterungen stattzugeben
ist, noch eine zu niedrige Rente zugesprochen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG),
die Beschwerde im Gegenteil offensichtlich unbegründet ist und daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt
wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann