Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 562/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_562/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Mai 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juni 2009 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 15. Mai 2009 an R.________ ausgehändigten
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2009,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Juni 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass auch bei rechtzeitiger Einreichung auf die Beschwerde nicht hätte
eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), da die Eingabe
offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
Begründung enthält,
dass bei diesem Ergebnis die verlangte unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann