Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 55/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_55/2009

Urteil vom 1. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
O.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. November 2008.

Sachverhalt:

A.
O.________ (geboren 1956) meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hinweis auf eine
Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf
medizinische Abklärungen, u.a. eine Begutachtung in der Klinik X.________
(Expertise vom 26. Juni 2007) lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das
Rentengesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bei einem
Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 30. November 2007 ab.

B.
Die von O.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und nach
allfälliger Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sei ihr eine
Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen
wird.

3.
3.1 Die Vorinstanz ging in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere
gestützt auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 26. Juni 2007, davon aus,
die Versicherte sei für leichte, vorwiegend im Sitzen oder in Wechselpositionen
ausgeübte Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des vorinstanzlich als
massgebend erachteten Gutachtens der Klinik X.________. Sie erneuert den
bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwand, dass die Expertise von Dr.
med. T.________ unterzeichnet, sie jedoch von Dr. med. S.________ befragt und
untersucht worden sei. Ferner rügt sie, dass die Untersuchung für das Gutachten
lediglich 25 Minuten gedauert habe. In derart kurzer Zeit liessen sich die
erforderlichen umfassenden Abklärungen kaum vornehmen.

3.3 Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung zur Frage, ob die
Beschwerdeführerin entsprechend den Ausführungen ihres Hausarztes Dr. med.
W.________, allein von Dr. med. S.________ untersucht wurde. Wie es sich damit
verhält, ist jedoch unerheblich, wurde doch das Gutachten der Klinik X.________
zwar einzig von Dr. med. T.________ unterzeichnet, was jedoch nur mit seiner
Funktion als Leitender Arzt Rheumatologie FMH, Innere Medizin FMH,
zusammenhängt und keinerlei Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung
erlaubt. Die Beschwerdeführerin leitet denn auch aus der Tatsache, dass nur Dr.
med. T.________ die Expertise unterschrieben hat, zu Recht keine Minderung von
deren Beweistauglichkeit ab. Entscheidend ist allein, dass die Expertise die
Angaben und Schätzungen jenes begutachtenden Arztes enthält, welcher die
versicherte Person selber untersucht hat, im Falle der Beschwerdeführerin Dr.
med. S.________. Anders verhielte es sich nur, wenn Dr. med. T.________ selber
von der Invalidenversicherung als Gutachter beauftragt worden wäre, was
indessen nicht zutrifft (vgl. Auftrag und Mitteilung vom 4. und 5. Dezember
2006).
Hinsichtlich der Untersuchungsdauer, die den Angaben der Versicherten zufolge
lediglich 25 Minuten betragen haben soll, fehlen im vorinstanzlichen Entscheid
ebenfalls verbindliche Feststellungen (vgl. E. 1 hievor). Eine Ergänzung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erübrigt sich
jedoch auch in diesem Punkt. Selbst wenn es - was angesichts der Angaben im
Gutachten zur Anamnese zumindest fraglich erscheint - zutreffen sollte, dass
sich die Untersuchungsdauer gesamthaft nur auf 25 Minuten belief, liesse sich
das Gutachten allein deswegen nicht als beweisuntauglich qualifizieren. Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, zeigt selbst eine lediglich 20
Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von vornherein eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an. Für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes kann es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgebend
ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (Urteil I 719/03 vom 17. November 2006). Im Urteil I 1094/06 vom 14.
November 2007 stellte das Bundesgericht ergänzend fest, dass der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig sei, und hielt
daran fest, dass sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht
allgemeingültig definieren lasse. Abschliessend stellte das Gericht fest, ein
Explorationsgespräch von 20 Minuten sei offensichtlich nicht ausreichend, wenn
die unerlässlichen Kernkomponenten einer umfassenden psychiatrischen
Begutachtung zu erheben sind. Da die psychiatrische Untersuchung hauptsächlich
mittels eingehender Befragung, Verhaltensbeobachtung und allenfalls Tests
erfolgt (vgl. erwähntes Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007), ist hiefür in
der Regel ein wesentlich höherer Zeitaufwand zu veranschlagen als für eine
internistisch-rheumatologische Untersuchung, wie sie vorliegend bei einer
Versicherten mit Rückenbeschwerden im Anschluss an eine Diskushernienoperation
durchzuführen war. Ein geringerer Zeitaufwand ist umso mehr anzunehmen, wenn
bereits verschiedenste ärztliche Untersuchungen (hier seitens des Spitals
Y.________, anderer Institutionen, behandelnder Ärzte und des Hausarztes)
durchgeführt worden sind, deren Ergebnisse von den Gutachtern zusätzlich zu den
eigenen Abklärungen in der Expertise verarbeitet werden können. Mit Blick auf
diese Umstände, insbesondere die Möglichkeit der mit der Begutachtung betrauten
Ärzte, sich auf umfangreiche medizinische Vorakten aus verschiedenen
Fachgebieten abzustützen, wäre die Expertise der Klinik X.________ vom 26. Juni
2007 auch unter der Annahme, dass die Untersuchung, wie in der Beschwerde
behauptet, bloss 25 Minuten gedauert habe, beweiskräftig. Indem die Vorinstanz
im Wesentlichen auf die Erkenntnisse abgestellt hat, welche die Ärzte der
Klinik X.________ gewonnen haben, hat sie weder den rechtserheblichen
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht
festgestellt noch sonstwie Bundesrecht missachtet.

4.
Der vom Versicherungsgericht im Rahmen eines Einkommensvergleichs aufgrund des
zuletzt verdienten Einkommens und anhand von Tabellenlöhnen ermittelte
Invaliditätsgrad von 35 % wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage
gestellt und ist, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, nicht
zu beanstanden.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer