Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 559/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_559/2009

Urteil vom 18. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1970 geborene C.________ war seit 1997 als Informatik-Assistentin im
Vollzeitpensum angestellt. Sie ist Mutter von drei Kindern (Geburt einer
Tochter im Juni 1995, Zwillingsgeburt einer Tochter und eines Sohnes im Juni
2000). Seit Februar 2007 ist sie geschieden. Nach einem Nervenzusammenbruch im
Februar 2002 reduzierte sie ab April 2002 das Arbeitspensum auf 50 %. Am 13.
November 2003 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Informationen
zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation der Versicherten ein. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 5. April 2004 wies
sie das Rentenbegehren ab.
A.b Die von C.________ eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. November 2004 teilweise gut und wies
die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. Die im Auftrag
der Verwaltung erstellte Expertise des medizinischen Zentrums X.________ vom
29. Juni 2006 attestierte C.________, sie leide unter einer rezidivierend
depressiven Störung und sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Aufgrund zusätzlicher Abklärungen im Haushalt (Bericht vom 4. Januar 2008)
ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 25 % und lehnte das
Rentengesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2009 erneut ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 19. Mai 2009 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihr ab 1. März 2003 (eventualiter 1. August 2007) eine
halbe Rente zuzusprechen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde; Verwaltung und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht
gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen
Verhältnisse (Art. 6 ATSG). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere
bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und
Zumutbarkeitsprofil - sind zur Abgrenzung der (für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei
überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die
kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3
S. 397 ff. entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E.
4).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend
dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode; früher aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis
IVV, seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f.
mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E.
2c S. 150 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E.
3.1-3.4) sowie zum Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt
(Urteile I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publiziert in: BGE 129 V
67, aber in: AHI 2003 S. 215, I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 und I 733/03
vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

3.
Die unter den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist
nach der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 3.3, 125 V 146 E. 2c S. 150
mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer
direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht,
selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 4C.213/1990 vom
21. Mai 1991 E. 3b). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische
Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130
IV 58 E. 8.5 S. 62; 125 III 435 E. 2a/aa S. 436; 124 III 182 E. 3 S. 184;
Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, Bern 2002, S. 295 Rz. 3219).
Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom
konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 4C.213/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b; Peter Münch
in: Geiser/ Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel
1998, S. 135 Rz. 4.43; Hohl, a.a.O., S. 297 Rz. 3227), oder die Frage, ob aus
festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden
ist (z.B. auf Rechtsmissbrauch, vgl. Urteil 2A.545/1999 vom 31. Januar 2000 E.
2b).

4.
Die Beschwerdeführerin war trotz Geburt dreier Kinder über Jahre
vollerwerbstätig; sie hat auch angegeben, dass sie ohne gesundheitliche
Behinderung einer vollen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde
(IV-Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt, unterzeichnet am 16.
August 2007); beschwerdeweise macht sie wiederum geltend, sie habe ihr gesamtes
Berufsleben auf einen Vollzeiterwerb ausgerichtet und würde dies ohne
gesundheitliche Probleme auch so halten. Diesem Umstand haben Verwaltung und
Vorinstanz nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Denn wenn vor Eintritt
des (teil-)invalidisierenden Gesundheitsschadens eine mehrjährige volle
Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, braucht es überzeugende greifbare
Anhaltspunkte, damit neu der Schluss gezogen werden kann, dass der
Beschäftigungsgrad auch ohne gesundheitliche Probleme reduziert worden wäre.
Diesem zur Beurteilung der Statusfrage wesentlichen und darum rechtlich
bedeutsamen Gesichtspunkt ist bei der Beweiswürdigung nicht ausreichend
Rechnung getragen worden. Denn lediglich darauf hinzuweisen, dass ein volles
Pensum nicht zu vereinbaren sei mit der Haushalts- und Betreuungsarbeit, reicht
zur hypothetischen Annahme einer Teilzeitbeschäftigung nicht aus. Aus den Akten
geht hervor, dass solche Arbeiten von der Mutter der Beschwerdeführerin (und
zeitweise auch einer Au-Pair-Hilfe) übernommen wurden und der mittlerweile von
der Beschwerdeführerin geschiedene Vater der Kinder weiterhin
Betreuungsaufgaben wahrnimmt. Überdies wohnt ihre Schwester im gleichen Haus.
Die Beschwerdeführerin bringt mit Recht vor, dass das vorinstanzliche Argument,
es sei unwahrscheinlich, dass sie nach lediglich fünf Jahren Vollzeittätigkeit
"für den Rest ihrer beruflichen Laufbahn" hätte vollerwerbstätig sein wollen,
nicht nur fragwürdig ist, sondern für die Beantwortung der Statusfrage im
massgebenden Zeitraum gar nicht relevant. Mit Rücksicht auf das sich aufgrund
der Fakten und Indizien präsentierende Gesamtbild rechtfertigt sich in
rechtlicher Hinsicht der Schluss (vgl. dazu oben E. 3), dass der
Beschwerdeführerin der Status einer Vollerwerbstätigen zukommt. Damit ist der
Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs festzusetzen.

5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129 V 222 E. 4.1 S. 223). Das kantonale Gericht hat den erwähnten Zeitpunkt
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin Dr. med. R.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, zutreffend auf den 1. April 2003 festgelegt
(Arztbericht vom 1. Dezember 2003; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und 2 IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung).

5.2 Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist das von der Beschwerdeführerin
vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen als
Valideneinkommen zu berücksichtigen (BGE 126 V 75 E. 3a S. 76). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ist von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht, weil sie (auch) nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind (Anstellung seit 1997), bei der sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und
zudem das Einkommen der Arbeitsleistung angemessen ist; darum ist hier der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn zu berücksichtigen (siehe auch
BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76 mit Hinweisen).

5.3 Der Anspruch auf eine halbe Rente ist bei den faktischen Gegebenheiten
ausgewiesen: Die Beschwerdeführerin hat in der angestammten Tätigkeit zwar aus
Krankheitsgründen unbestrittenermassen die Halbierung ihres Pensums in Kauf zu
nehmen, bezieht aber den Lohn - entsprechend reduziert - in der angestammten
Höhe. Von weiteren Abklärungen zu dem in den Akten nicht belegten massgebenden
Vergleichseinkommen des Jahres 2003 ist darum abzusehen. Der Rentenanspruch ist
ein Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens entstanden, mithin im April
2003.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 19. Mai 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Aargau vom 21. Januar 2009 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin ab April 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz