Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 558/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_558/2009

Urteil vom 29. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, substituiert durch
Rechtsanwältin Sabine Furthmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. April 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1959 geborenen S.________
um Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf die beigezogenen Unterlagen
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren aufgrund eines Invaliditätsgrades von
19 % mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen unter
Beilage verschiedener Arztberichte eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom
30. April 2009 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen,
dass das kantonale Gericht - teilweise unter Hinweis auf die Verfügung der
IV-Stelle - die hier massgebenden Rechtsgrundlagen richtig wiedergegeben hat,
sodass darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
erwerblichen, medizinischen und hauswirtschaftlichen Unterlagen festgestellt
hat, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 70 % im erwerblichen
Bereich und zu 30 % als Hausfrau tätig, wobei ihr die Ausübung einer leichten,
angepassten Erwerbsarbeit im Ausmass von 50 % zumutbar wäre, während sie bei
der Hausarbeit zu rund 32 % eingeschränkt sei,
dass diese auf einer eingehenden Beweiswürdigung des
Sozialversicherungsgerichts beruhenden Feststellungen tatsächlicher Natur für
das Bundesgericht verbindlich sind, da die Beschwerdeführerin nicht geltend
macht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben
soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und 105 Abs. 1 BGG),
dass sich die Rügen der Versicherten, die sich einzig auf die hypothetische
Tätigkeit und demzufolge die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode beziehen,
im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis
des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen und insoweit aktenwidrig sind, als
der Vorinstanz der Vorwurf gemacht wird, das Schreiben der H.________ vom 24.
August 2007 "nicht berücksichtigt" zu haben, wo sich doch aus S. 7 unten des
vorinstanzlichen Entscheides das Gegenteil ergibt,
dass die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wäre ohne
Gesundheitsschaden nur zu 70 % und nicht in einem vollen Pensum, wie von dieser
beschwerdeweise behauptet, erwerbstätig, weder als offensichtlich unrichtig
noch als willkürlich bezeichnet werden kann, nachdem die Versicherte gemäss
Feststellungen im angefochtenen Entscheid zwischen 1982 und 2005 lediglich in
reduziertem oder gar bloss sehr geringfügigem Ausmass erwerbstätig gewesen war,
dass den Invaliditätsgrad erhöhende Wechselwirkungen (BGE 134 V 9) weder
geltend gemacht noch ersichtlich sind,
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer