Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 552/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_552/2009

Urteil vom 1. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kreiliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, 6304 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente, Revision

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1973, absolvierte nach der Primar- und Sekundarschule je
ein Jahr eine Handels- und eine Berufsvorbereitungsschule. Die im August 1992
begonnene Lehre als Coiffeuse brach sie im Januar 1993 ab. Am 2. Oktober 1995
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue
Tätigkeit an, wobei sie vermerkte, sie strebe die Ausbildung zur
Kindergärtnerin an. Gemäss ihren Angaben litt sie unter panischen
Angstzuständen (Agoraphobie) mit Ohnmachtsanfällen. Die IV-Stelle des Kantons
Zug holte in der Folge Informationen zur gesundheitlichen, erwerblichen und
persönlichen Situation der Versicherten ein. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 1996
und Verfügung vom 9. September 1996 sprach sie der damals ledigen Versicherten
aufgrund eines phobischen Syndroms mit Leistungsangst ab 1. Oktober 1994 bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.

In den in Folgejahren durchgeführten Revisionsverfahren blieb der
Rentenanspruch zunächst unverändert. Im Rahmen einer im Oktober 2007
eingeleiteten Rentenrevision diagnostizierte die behandelnde Ärztin Dr. med.
F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der
Versicherten mittelgradige Angstattacken bei einer rezidivierenden depressiven
Episode (Bericht vom 9. Dezember 2007). Sie hielt fest, es liege noch immer
eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Im Rahmen der Durchführung einer
Haushaltsabklärung am 16. April 2008 bei der nunmehr verheirateten Mutter eines
4-jährigen Knaben und eines neugeborenen Mädchens wurde für die
Haushaltstätigkeit eine Invalidität von 3 % festgestellt. Mit Vorbescheid vom
28. Mai 2008 und Verfügung vom 9. Juli 2008 hob die IV-Stelle den
Rentenanspruch auf.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 19. Mai 2009 ab.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, die ganze Rente sei ohne Unterbruch weiter auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht
gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen
Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisionsrechtlich massgeblichen
Vergleichszeitraum entwickelt haben (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E.
3.1).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend
dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV;
BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393
E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_49/
2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zum Beweiswert eines Berichts über die
Abklärung im Haushalt (Urteile I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht
publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215, I 236/06 vom 19. Juni 2006 E.
3.2 und I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

3.
Zu prüfen ist, ob sich, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejaht, die
Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern verändert haben, als
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage neu als nichterwerbstätige
Hausfrau einzustufen ist, oder ob die Invalidität, wie von der
Beschwerdeführerin bei einem behaupteten Beschäftigungsgrad ausser Haus von 70
% im Gesundheitsfall vorgebracht, anhand der gemischten Methode zu bemessen ist
(Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 und 27bis IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 9).

3.1 Die Vorinstanz äussert sich nicht klar zum revisionsrechtlich massgebenden
Vergleichszeitpunkt. Geht man davon aus, dass jener die Mitteilung vom 13.
Februar 2007 (Bestätigung der ganzen Rente) ist, hat sich seither keine
Änderung (Art. 17 ATSG) in den massgeblichen erwerblichen Umständen ergeben.
Dabei hindert der Umstand, dass es sich nur um eine formlose Mitteilung gemäss
Art. 74ter lit. f IVV handelte, grundsätzlich nicht, den massgebenden
Vergleichszeitpunkt hier festzulegen (Urteile 9C_46/2009 vom 14. August 2009;
8C_292/2009 vom 10. Juni 2009). Vorliegend kann dies indes nicht der Fall sein,
weil damals nicht eine umfassende materielle Prüfung stattfand, namentlich gar
nicht untersucht wurde, ob sich der Status geändert hatte. Demzufolge kommt
hier als massgebender Zeitpunkt die vorletzte Mitteilung vom 16. November 2000
zum Zuge.

3.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber
vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich
auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile I 693/06 vom 20.
Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.3 Das kantonale Gericht hat die Beweise umfassend und pflichtgemäss
gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den medizinischen Berichten und
dem Haushaltsabklärungsbericht auseinandergesetzt und sie
rechtsprechungskonform beurteilt (kantonaler Entscheid E. 5 u. 7-9). Bei den
beschwerdeführerischen Vorbringen handelt es sich primär um
Tatsachenbehauptungen, welche letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend
entzogen sind. Die vorinstanzliche Entscheidung der Statusfrage ist jedenfalls
nicht offensichtlich unrichtig. Soweit sie zum Rollenverständnis und zur
Aufgabenverteilung junger Familien rechtlich argumentierend (vgl. E. 3.1) auf
die allgemeine Lebenserfahrung anspielt, ist beizufügen, dass es zur Annahme
des Status einer Teilerwerbstätigen nicht ausreicht, dass die versicherte
Person "die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nutzen" würde.
Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass sie dies verwirklichen würde, was
nach dem Gesagten hier von der Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht
verneint werden durfte.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der
Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz