Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 549/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_549/2009

Urteil vom 21. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
A.________,
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009.

Sachverhalt:
Nach einer ersten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. September 2005,
lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 23. Juli 2007
das Gesuch des 1977 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente
mangels rentenbegründender Invalidität erneut ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 26. Mai 2009 ab.

A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Ausrichtung einer Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe, eventuell die
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubegutachtung im Sinne einer
Oberexpertise, und subeventuell zur Durchführung einer Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beantragen.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz habe die medizinischen Berichte der deutschen Ärzte, welche
eine Arbeitsfähigkeit verneinen, nicht berücksichtigt. Aufgrund der
unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen wurde der Regionale ärztliche
Dienst (RAD) mit einer bidisziplinären (psychiatrisch/orthopädisch)
Untersuchung beauftragt. Im Gutachten vom 9. Mai 2007 gelangten die Ärzte des
RAD zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer in organischer Hinsicht für
jegliche Tätigkeit im mittelschweren bis leichten Arbeitssegment arbeitsfähig
sei.
Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Ärzte des
RAD überzeugend. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens vom 9.
Mai 2007 würden somit keine Zweifel bestehen, weshalb die Verwaltung eine
rentenbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu Recht
verneint habe und demnach auch kein Anlass für eine weitere medizinische
Begutachtung bestehe. Bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist die Vorinstanz somit abweichend von den
Schlussfolgerungen der deutschen Ärzte der Beurteilung und der Einschätzung des
RAD gefolgt und hat dabei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht verneint, da es dem Versicherten möglich sein sollte,
seine Leistungsfähigkeit trotz der diagnostizierten Leiden mit einer zumutbaren
Willensanstrengung zu verwerten.

2.2 Das Gutachten des RAD vom 9. Mai 2007 stammt von Fachärzten und genügt den
beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (Urteil 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4 mit Hinweisen). Es verletzt somit weder den
Untersuchungsgrundsatz noch Beweiswürdigungsregeln, dass die Vorinstanz die
Arbeitsfähigkeit abweichend von den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten durch die deutschen Ärzte gestützt auf die Beurteilung des RAD
festgesetzt hat. In allgemeiner Hinsicht sind die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG mangelhaft festgestellt worden. Zudem stellt der in pflichtgemässer
Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erfolgte vorinstanzliche Schluss auf das Fehlen eines
invalidisierenden Leidens (im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4 S. 257) eine rechtlich zutreffende Sachverhaltswürdigung dar.
Schliesslich ist keine Bundesrechtsverletzung darin zu erblicken, dass die
Vorinstanz von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abgesehen hat.
An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt
nichts zu ändern, weil sie mit der Rechtsprechung betreffend
ätiologisch-pathogenetisch unklaren, nicht zuverlässig beweisbaren
Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Praxis) nicht vereinbar sind.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Juli 2009 abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini