Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 546/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_546/2009

Urteil vom 11. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
F.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
R.________ war vom 1. Mai 2006 bis 31. März 2007 bei der F.________ GmbH
angestellt. Am 22. Juni 2006, am 13./14. September 2006 sowie am 15./16.
Februar 2007 leistete er Zivilschutzdienst. Am 12. März 2007 und 23. April 2007
vergütete die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Arbeitgeberin eine
Erwerbsausfallentschädigung von insgesamt Fr. 686.30 basierend auf einem nach
Stundenlohn errechneten Tageseinkommen von Fr. 148.- (2006) bzw. Fr. 154.-
(2007). Mit Verfügung vom 23. April 2008 und Einspracheentscheid vom 4.
Dezember 2008 sprach sie eine Vergütung von Fr. 578.60 zu und forderte Fr.
107.70 zurück. Sie begründete es damit, aufgrund der Unterlagen sei davon
auszugehen, dass R.________ nicht im Stunden-, sondern im Monatslohn bezahlt
worden sei, entsprechend einem Tageseinkommen von Fr. 140.- (2006) bzw. Fr.
131.- (2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 13. Mai 2009 ab.

C.
Die F.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der streitigen Ansprüche
einschlägige Rechtsgrundlage (Art. 1a Abs. 1 und 2 [recte Abs. 3], Art. 4 sowie
11 Abs. 1 EOG; Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 und 2 EOV)
zutreffend dargelegt.

3.
Der Sachverhalt ist als solcher unbestritten; umstritten ist, ob die
ausgefallene Arbeitsleistung hier rechtlich betrachtet als im Stunden- oder
aber im Monatslohn geleistet zu vergüten ist.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es werde zu Unrecht behauptet, der
Dienstleistende sei im Monatslohn angestellt gewesen, weil er eine regelmässige
Anzahl an Tagesstunden gearbeitet habe. Die regelmässigen Stundenangaben von
42.5 auf der EO-Ersatzkarte rührten daher, dass er an den durch die
Dienstleistung betroffenen Tagen nicht gearbeitet habe, weshalb ein
Durchschnitt der an den übrigen Arbeitstagen geleisteten Stunden habe
eingesetzt werden müssen.

3.2 Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass auf den EO-Meldekarten
jeweils 42.5 Arbeitsstunden angegeben worden sind, auf eine monatslohnbasierte
Abgeltung. Es sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeitrapport
nicht erstellt worden und Arbeitszeit und Lohn hätten sich - abgestützt auf
einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag - nach dem im
Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnereigewerbe geregelten Monatssoll gerichtet.
Sie folgert daraus, mangels abweichender Abrede der Arbeitsvertragsparteien
liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, auch wenn gemäss den
beschwerdeführerischen Vorbringen die Löhne im ersten Anstellungsjahr immer auf
Stundenlohnbasis ausgerichtet worden seien. Der Dienstleistende sei deshalb
hier im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV als im Monatslohn beschäftigter
Arbeitnehmer mit einem regelmässigen, keinen starken Schwankungen ausgesetzten
Einkommen zu qualifizieren. Dies führe nach Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV dazu, dass
zur Ermittlung des pro Tag erzielten vordienstlichen Durchschnittseinkommens
der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 zu
teilen sei.

4.
Das Vorgehen von Verwaltung und Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gerade die
vom Bundesrecht vorgesehene Ermittlung des Durchschnittseinkommens eines im
Stundenlohn Beschäftigten kann hier nicht zum Zuge kommen, müsste doch der
letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten
normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht
und anschliessend durch sieben geteilt werden (Art. 5 Abs. 2 lit. a EOV). Diese
Berechnung ist jedoch nicht möglich, wenn der Lohn nicht nach den effektiv
geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet wird, sondern wie hier über
Jahres-Soll-Stunden (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juli
2007 an die Ausgleichskasse).

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz