Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 53/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_53/2009

Urteil vom 29. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene K.________ meldete sich am 16. Februar 2006 zum
Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Gestützt auf die
medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten des Dr.
med. S.________ vom 2. Dezember 2006, sprach die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ab 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu, für die Zeit danach verneinte sie einen Anspruch
(Verfügung vom 8. November 2007).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2008 in dem Sinne teilweise gut,
als es die Renteneinstellung auf Ende März 2008 anordnete. Zudem wies es die
Verwaltung an, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eine
unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Sodann sei
festzustellen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht verändert
haben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, derweil sich das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nicht vernehmen lässt.

D.
Mit Verfügung vom 4. März 2009 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung, und er ersuchte Dr. med. S.________, Unterlagen zur
beruflichen Qualifikation - namentlich Diplome und Praxisbewilligungen -
einzureichen, was dieser am 19. März 2009 befolgte. Mit Verfügung vom 7. April
2009 stellte der Instruktionsrichter einen Teil der eingereichten Unterlagen
den Verfahrensbeteiligten zu und gab vom wesentlichen Inhalt der übrigen
Unterlagen Kenntnis.

Die Beschwerdeführerin liess sich am 20. April 2009 zu den Unterlagen
vernehmen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht nicht unverzüglich, sondern erst mit dem
Endentscheid behandelt. Der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, weshalb das Bundesgericht die IV-Stelle zur Nachzahlung der
zwischenzeitlich aufgelaufenen Rentenbeträge anzuhalten habe. Ferner
beanstandet der Rechtsvertreter die Eröffnung des angefochtenen Entscheids im
Zeitpunkt seiner gesundheitsbedingten Büroabwesenheit als verfassungswidrige
Ungleichbehandlung, weil die Praxis der Zürcher Gerichte dahin gehe, diesfalls
mit der Entscheideröffnung zuzuwarten. Diese Vorbringen sind formeller Natur
und vorweg zu behandeln.
2.2
2.2.1 Das Recht, nach Art. 89 Abs. 1 BGG Beschwerde zu führen, setzt voraus,
dass die beschwerdeführende Partei vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder dazu keine Möglichkeit hatte (lit. a). Sie muss überdies durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c).
Verlangt wird somit neben der formellen Beschwer nach lit. a, dass die
beschwerdeführende Partei über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides zieht (lit. b und c). Ein schutzwürdiges Interesse
liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des
Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann
(vgl. Botschaft zum BGG vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4329). Es gilt im
Wesentlichen die bisherige Praxis zur Legitimation bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) auch für Art. 89
Abs. 1 BGG (BGE 133 II 353 E. 3 S. 409 E. 1.3).
2.2.2 Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist immer nur vorläufig und
gilt für die Dauer des jeweiligen Verfahrens. Sie endet mit dem
verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache (VON WERDT, in:
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 2 zu Art. 103 BGG). Damit treten die
Rechtsfolgen gemäss Endentscheid an die Stelle der vorläufigen Wirkung der
Zwischenverfügung über den Suspensiveffekt. Gemäss angefochtenem Urteil vom 20.
November 2008 bestätigte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung bis Ende März 2008. Die Ausrichtung der Rente während der
Hängigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ordnete der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. März 2009 an, und das endgültige
Schicksal des Rentenanspruchs richtet sich nach dem heute ergehenden Endurteil.
Ein Rechtsschutzinteresse, nachträglich über die aufschiebende Wirkung der vor
kantonalem Gericht eingereichten Beschwerde zu entscheiden, besteht daher
nicht, liesse sich doch damit für die Beschwerdeführerin weder tatsächlich noch
rechtlich eine Änderung bewirken. Auf die Beschwerde ist insofern nicht
einzutreten.

2.3 Der Rechtsvertreter rügt, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid
während seiner krankheitsbedingten Büroabwesenheit eröffnet, weshalb ihm für
die Ausarbeitung der Rechtsschrift nur ungenügend Zeit geblieben sei. Er war
aber offensichtlich in der Lage, in der ordentlichen, durch den
Fristenstillstand verlängerten Rechtsmittelfrist eine begründete Beschwerde zu
verfassen. Eine Verlängerung der Frist wäre ohnehin nur mittels
Wiederherstellungsgesuch möglich, das er nicht gestellt hat. Der
Rechtsvertreter nimmt mithin selbst nicht an, eine Rechtshandlung versäumt zu
haben (Art. 50 Abs. 1 BGG). Zwar behauptet der Rechtsvertreter eine
rechtsungleiche Behandlung mit Blick auf eine bestehende kantonale
Eröffnungspraxis, indes wird die Rüge nicht in qualifizierter Weise begründet
(Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ein zweiter
Schriftenwechsel - wie in der Beschwerde geltend gemacht - wird nur
ausnahmsweise angeordnet (Art. 102 Abs. 3 BGG). Wäre trotz des Umstandes, dass
die Gegenpartei ohne jegliche inhaltliche Bemerkung zur Beschwerde die
Abweisung beantragt hat, ein nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehendes Recht auf
Replik anzunehmen, hat die Versicherte von sich aus davon Gebrauch gemacht,
weshalb Weiterungen entfallen.

3.
Ohne den Antrag zu begründen, verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung. Indessen findet eine Parteiverhandlung (Art. 57
BGG) nur ausnahmsweise statt, zumal das Bundesgericht im Wesentlichen bloss
eine Rechtskontrolle durchführt (Urteil 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2
mit Hinweisen). Dem Antrag ist daher nicht zu entsprechen. An den fehlenden
Voraussetzungen ändert Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts; denn ein sich darauf
abstützendes Begehren hätte unter der Gefahr der Verwirkung bereits im
vorinstanzlichen Verfahren gestellt werden müssen, was nicht geschehen ist,
obwohl rechtlich die Möglichkeit dazu bestand (§ 59 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1954 [VRG]). Der
erstmals vor Bundesgericht erhobene Antrag ist verspätet (BGE 121 I 30 E. 6a S.
40; Urteil 2P.83/1995 vom 19. Juli 1995 E. 1c). Ferner berät das Bundesgericht
gemäss Art. 58 Abs. 1 BGG den Entscheid mündlich, wenn der Abteilungspräsident
beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter
beziehungsweise eine Richterin es verlangt (lit. a) oder wenn sich keine
Einstimmigkeit ergibt (lit. b). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Durchführung einer mündlichen Beratung sind gleichermassen nicht gegeben.
Insgesamt ist weder eine öffentliche Parteiverhandlung noch eine mündliche
Beratung anzuordnen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin trägt letztinstanzlich erneut vor, der im
Verwaltungsverfahren beigezogene Experte, Dr. med. S.________, verfüge nicht
über die zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erforderliche
fachliche Qualifikation. Namentlich besitze er nicht den entsprechenden
Facharzttitel FMH - obwohl er sich diesen anmasse - und vermutungsweise auch
nicht den Doktortitel. Das kantonale Gericht erwog, Dr. med. S.________ könne
nicht den Facharzttitel FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vorweisen,
jedoch verwende er ihn auch nicht, sondern bezeichne sich als "Spezialarzt
Psychiatrie und Psychotherapie". Angesichts seiner langjährigen Tätigkeit und
Ausbildung auf diesem Gebiet und als Bezeichnung der Spezialisierung sei dies
nachvollziehbar.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer
spezialärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende
Fachausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Voraussetzung
(Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Die fachliche Qualifikation
des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten
verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin eine entsprechende nachgewiesene
Fachkenntnis des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 178/00 vom
3. August 2000 E. 4a). Die Titelanmassung stellt den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (zit. Urteil vom 20. November 2007
E. 4.2).

4.3 Der Gutachter, Dr. med. S.________, hat mit den vor Bundesgericht
eingereichten Dokumenten (Art. 105 Abs. 2 BGG) die Ausbildung zum Arzt und die
langjährige Spezialisierung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie den Titel "Dr.
med." nachgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Mutmassungen
sind nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Dokumente zu begründen:
Weder ist die kyrillische Schrift des Arztdiploms noch der Zeitpunkt der
Ausstellung Jahre nach Abschluss der Universitätsausbildung als Hinweis für
eine Fehlerhaftigkeit des Diploms zu werten, und es erhellt nicht, weshalb die
darauf angebrachte Bezeichnung "Doktor der Medizin" als Beweis für das
rechtmässige Tragen des Titels ungenügend sein soll. Dr. med. S.________ hat
sich darüber hinaus keineswegs den Titel "Facharzt FMH" angemasst, sondern
bezeichnet sich als "Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie". Angesichts
seiner nachgewiesenen Weiterbildung und langjährigen Assistenz- und
oberärztlichen Tätigkeit auf dem Fachgebiet und der langjährigen
gerichtsnotorischen Expertentätigkeit kann er sich mit Recht als Spezialarzt
bezeichnen.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht in sprachlicher Hinsicht geltend, Dr. med.
S.________ habe bloss Hochdeutsch gesprochen und Schweizerdeutsch verstehe er
nicht. Sie selbst spreche und verstehe vergleichsweise gut Schweizerdeutsch,
hingegen nur mit grösster Mühe Hochdeutsch, was insgesamt zu einer bloss
rudimentären Kommunikation führe. Im Rahmen psychiatrischer Abklärungen kommt
der Verständigung zwischen Experte und zu begutachtender Person besonderes
Gewicht zu, weshalb der Beizug einer Übersetzungshilfe allenfalls geboten ist
(Urteil I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet
allein Verständigungsschwierigkeiten, ohne sich auf den Standpunkt zu stellen,
der Gutachter und sie hätten sich nicht verstanden. In der Expertise selbst
werden keine Schwierigkeiten mit der Verständigung erwähnt und die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die angeblichen
Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens niedergeschlagen hätten;
insbesondere weist sie keine Stellen nach, worin das Gutachten von ihren
Darlegungen abweicht.

Die Beweistauglichkeit der Expertise vom 2. Dezember 2006 ist formell weder mit
Blick auf die Ausbildung des Experten noch wegen den sprachlichen
Voraussetzungen beeinträchtigt.

5.
5.1 In leistungsrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht auf die
Verfügung vom 8. November 2007 verwiesen, worin die IV-Stelle die gesetzlichen
Bestimmungen zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur
Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie zur Änderung des Anspruchs aufgrund einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) angeführt hat. Richtig erwähnt der
angefochtene Entscheid zudem die Anforderungen an den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf kann
verwiesen werden.

5.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges
gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (Urteil I
865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine
Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

5.3 Das kantonale Gericht bejahte unter dem Gesichtswinkel von Art. 17 ATSG die
Voraussetzungen der Rentenrevision und führte zur Begründung einen wesentlich
verbesserten Gesundheitszustand an. Gemäss Gutachten des Dr. med. S.________
vom 2. Dezember 2006 sei die Beschwerdeführerin im Stande, bei guter Betreuung
und psychiatrischer Behandlung sowie nach Gewöhnung an einen normalen Tages-
und Nachtrhythmus in 6 bis 12 Monaten ab Begutachtung die vorwiegend
psychosozialen Probleme zu meistern und ganztags eine leichte Arbeit zu
verrichten. Dagegen trägt die Versicherte vor, die Verbesserung des
Gesundheitszustandes sei in keiner Weise durch Fakten gestützt oder bewiesen.
Dr. med. S.________ habe eine Depression mit Krankheitswert (recte: depressive
Störung) in Remission erhoben, ohne für den Rückgang der Symptomatik Gründe
anzugeben. Zudem habe er eine unverändert schlechte psychosoziale
Belastungssituation festgehalten und die Zustandsbesserung werde bloss als
Prognose postuliert.

5.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung
dargelegt, dass Dr. med. S.________ das Bestehen einer Psychose schlüssig
verneint hat und von einer Verbesserung der depressiven Störung ausgegangen
ist. Insbesondere trifft der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu, der
Experte habe die Änderung des Gesundheitszustandes nicht mit Fakten
untermauert. Neben Anamnese und Untersuchungsbefund legte Dr. med. S.________
seiner Expertise die Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals
Y._________ zu Grunde, wobei derjenige vom 22. November 2000 eine
rezidivierende depressive Störung mit Angstäquivalenten festhält, wogegen die
Berichterstattung der Klinik vom 14. Juli 2003 nurmehr eine leichte depressive
Episode erwähnt. Im mehrjährigen Verlauf lässt sich die vorinstanzlich
festgestellte Remission mithin ohne weiteres begründen, zumal sich die
Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Behandlung unterzogen hat und
Änderungen im psychotischen Erleben festzustellen waren. Zusätzliche Gründe für
eine Verbesserung lassen sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, welcher
richtig auf den Bezug von Arbeitslosentaggeld sowie darauf hinweist, dass
gemäss Angaben des Spitals Y.________ vom April 2006 die Beschwerdeführerin
dort seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen worden sei; hiemit befasst
sich die Beschwerde nicht. An der bundesrechtskonform festgestellten
Verbesserung des Gesundheitszustandes ändert die zur Überwindung der
psychosozialen Probleme zugestandene Übergangsphase mit Betreuung und Therapie
nichts; denn die Versicherte befand sich im massgeblichen Zeitpunkt in
psychiatrischer Behandlung, und iv-rechtlich ist ihr die Angewöhnung an einen
normalen Tages- und Nachtrhythmus zuzumuten (zur Schadenminderungspflicht vgl.
BGE 120 V 368 E. 6b S. 373). Aus der Stellungnahmen des behandelnden Arztes,
Dr. med. H.________, ist beweisrechtlich schon deshalb nichts gegen das
Gutachten vom 2. Dezember 2006 und damit den angefochtenen Entscheid
einzuwenden, da dieser Arzt den Facharzttitel FMH für Allgemeinmedizin führt
und nicht spezialärztliche Erfahrung in der Psychiatrie aufweist (vgl. E. 4.2
hievor). Zudem ist auf die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante
Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits hinzuweisen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;
Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3.
Januar 2008 E. 4). Die anhand der Expertise getroffene tatsächliche
Feststellung der Vorinstanz, wonach vom Zeitpunkt der Begutachtung an (Dezember
2006) in 6 bis 12 Monaten eine leichte Fabrikarbeit uneingeschränkt zumutbar
sei, ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie das Bundesgericht bindet
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).

5.5 Bei dieser Sachlage hat das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Recht
von Januar 2008 an auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit geschlossen, womit es der Versicherten eine Übergangsphase von 12
Monaten ab Begutachtung zugestand, und gestützt auf Art. 88a IVV folgerichtig
die Invalidenrente per Ende März 2008 terminierte.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, sowie Dr. med. S.________
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin