Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 539/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_539/2009

Urteil vom 9. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1948, bezieht seit 1. August 1998 eine Rente der
Invalidenversicherung. Im August 1999 meldete er sich zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen sprach ihm
erstmals mit Verfügungen vom 23. März 2000 monatliche Ergänzungsleistungen ab
1. Januar 1999 zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________, mit welcher
er die Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen beantragte, weil weder ihm noch
seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne,
zog er zurück, nachdem die Ausgleichskasse am 17. August 2000 in seinem Sinne
neu verfügt hatte. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der
Ergänzungsleistungen vom 15. Mai 2006 setzte die Ausgleichskasse mit
unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. Februar 2007 die
Ergänzungsleistungen ab 1. März 2007 neu fest, rechnete S.________ ein
hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 20'000.-
(brutto) an und verneinte einen weiteren EL-Anspruch.
A.b Am 18. Januar 2008 meldete sich S.________ erneut zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm mit Verfügung
vom 13. März 2008 ab 1. Januar 2008 eine monatliche ordentliche
Ergänzungsleistung (in Höhe von Fr. 526.-) zu, wobei sie u.a. wiederum ein
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in Höhe von Fr. 20'000.- sowie
einen Mietzinsanteil des Sohnes berücksichtigte. Diese Verfügung bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Mai 2009 teilweise gut, hob den
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 teilweise auf und erwog, die
Mietzinsaufteilung habe zu unterbleiben. Die Sache sei zur Neuverfügung im
Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Januar
2008 eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 1'565.- zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.
Formell handelt es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid.
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter
den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind,
auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird
(BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790; 129 I 313
E. 3.2 S. 316). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in
Wirklichkeit um einen Endentscheid (Urteil 9C_ 684/2007 vom 27. Dezember 2007
E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2 Das kantonale Gericht stellte in E. 4.2 seines Urteils verbindlich fest,
dass eine Mietzinsaufteilung zu unterbleiben hat. Die Rückweisung dient nur
noch der betragsmässigen Festsetzung des EL-Betrages. Dabei handelt es sich um
eine rein rechnerische Frage, bei der kein Entscheidungsspielraum verbleibt.
Der angefochtene Entscheid ist daher als Endentscheid zu qualifizieren (vgl.
das bereits zitierte Urteil 9C_684/2007 a.a.O.) und auf die Beschwerde ist
einzutreten (Art. 90 BGG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.

3.
Streitig und zu prüfen ist nurmehr, ob der zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides 60-jährigen Ehegattin des Beschwerdeführers die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, so dass Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches
Erwerbseinkommen angerechnet haben.

3.1 Die Vorinstanz erwog, dem Bericht des Hausarztes der Ehefrau, med. pract.
P.________, vom 10. Juni 2008, lasse sich entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit
nicht "nennenswert" eingeschränkt sei. Auch der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers schliesse zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der
Ehefrau nicht aus. In Nachachtung der Schadenminderungspflicht und "erst recht"
mit Blick darauf, dass Art. 14b ELV auf nicht invalide Ehegatten von
EL-Bezügern keine Anwendung finde, werde auf die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens nur zu verzichten sein, wenn die Ehegattin den
Nachweis erfolgloser Arbeitsbemühungen erbrächte. Dies gelte auch dann, wenn
sie bereits über 60 Jahre alt sei. Hätte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
"besonders eifrig um eine Arbeitsstelle bemüht" und den potenziellen
Arbeitgebern ihren besonderen Einsatzwillen klar kommuniziert, hätte sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unterdurchschnittlich bezahlte
Hilfstätigkeit finden können, zumal auch ein längerer Arbeitsweg (bis vier
Stunden pro Tag und Einsatz) zumutbar wäre. Selbst wenn der konkrete
Arbeitsmarkt es nicht zulassen sollte, dass die Ehegattin rasch eine
Arbeitsstelle finden könne, sei somit nicht zum Vornherein auszuschliessen,
dass sie bei ernsthaften Bemühungen trotz schwieriger Arbeitsmarktlage eine
Stelle finde. Entscheidend seien die tatsächlichen Arbeitsbemühungen, nicht die
genaue Abklärung besserer oder geringerer Aussichten bei der Stellensuche. Bei
näherer Betrachtung seien die geltend gemachten Konkurrenznachteile auf dem
Arbeitsmarkt irrelevant oder bestünden kaum. Der von der Beschwerdegegnerin
zuerkannte behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 60 % sei
äusserst grosszügig, liege aber noch knapp im Ermessensrahmen. Das Alter der
Ehefrau und gewisse, nicht auszuschliessende gesundheitliche Einschränkungen
seien damit hinreichend berücksichtigt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sämtliche einschlägigen und aufgrund
der bundesgerichtlichen Praxis gegen die Zumutbarkeit eines von der Ehegattin
eines EL-Ansprechers erzielbaren Einkommens sprechenden Kriterien seien
erfüllt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 14b lit. c ELV übergangen und die
auch im EL-Bereich anwendbare Praxis zur zumutbaren Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit im Ehescheidungsrecht nicht herangezogen. Indem Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin weder die gesundheitlichen Limitierungen noch die konkreten
Aussichten der Ehegattin auf dem lokalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung
der personenbezogenen Umstände im Einzelfall abgeklärt und in antizipierter
Beweiswürdigung auf allgemeine Erfahrungswerte abgestellt hätten, seien sie in
Willkür verfallen und hätten Bundesrecht verletzt.

4.
4.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG resp.
Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) ist nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines
Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG resp. Art.
3a Abs. 4 aELG), sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit - oder deren
zumutbare Ausdehnung - verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133,
P 18/99 E. 1b). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit
zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter
Berücksichtigung familienrechtlicher Grundsätze, namentlich der im Bereich des
nachehelichen Unterhalts geltenden (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Abzustellen
ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die
Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie
gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E.
4.1 S. 61 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser)
zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt
sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom
14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).

4.2 Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 2) festgestellt, dass nach Einschätzung des
Hausarztes med. pract. P.________ die Ehefrau zumindest teilzeitlich
arbeitsfähig sei; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede
sein. Im Übrigen gab die Ehefrau selbst am 11. November 2006 auch gar nicht an,
wegen eigener gesundheitlicher Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen,
sondern sie berief sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, für
den sie sorgen müsse. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht mit
nachvollziehbarer Begründung letztinstanzlich ebenfalls verbindlich
festgestellt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
keine Betreuung rund um die Uhr erforderten. Jedenfalls im hier massgeblichen
Zeitraum (bis zum Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008) resultiert aus den
genannten Gründen keine die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
verbietende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau. Was der
Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung
darzutun.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie
der Ehegattin des EL-Ansprechers trotz ihres fortgeschrittenen Alters die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet hat. Soweit sich das kantonale
Gericht dabei auf Erkenntnisse der allgemeinen Lebenserfahrung stützt, sind
seine Erwägungen vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
398 f.).
5.1
5.1.1 Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei
Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher
Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige
Abklärungen im Einzelfall weder ein schematisches Abstellen auf statistische
Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die
zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche
Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Zu berücksichtigen sind
einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche
die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des EL-Ansprechers
aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen (Urteil P 64/
03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2). Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass
nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle
Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist.
5.1.2 Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts
entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und
dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar
sei (wobei dies selbst unter altem Recht nicht als "starre Regel" angesehen
wurde; BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 mit Hinweisen), in mehreren zum neuen
Scheidungsrecht ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme bzw.
den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als
zumutbar erachtet (z.B. BGE 127 III 136, 140; Urteil 5P.418/2001 vom 7. März
2002 E. 5c). Ob bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen, welche nach dem
Gesagten unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu erfolgen hat (E. 4.1
hievor), die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin im
konkreten Einzelfall unter Umständen selbst dann nicht grundsätzlich ausser
Betracht fällt, wenn diese kurz vor Eintritt in das Rentenalter steht, oder ob
analog Art. 14a ELV die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach dem 60.
Altersjahr grundsätzlich ausser Betracht fällt, braucht nicht weiter geprüft zu
werden.
5.2
5.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. Juli 2008 60-jährig war (das
korrekte Geburtsdatum ist nach Lage der Akten der 10. Februar 1948), weder über
eine Schulbildung noch über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Ob,
allenfalls wie lange und in welchem Umfang sie erwerbstätig war, lässt sich den
Unterlagen nicht schlüssig entnehmen. Entgegen ihren Ausführungen, sie sei nie
erwerbstätig gewesen, sondern habe sich ausschliesslich um den Haushalt und die
Erziehung ihrer sechs zwischen 1968 und 1980 geborenen Kinder gekümmert, finden
sich in den Akten Hinweise, die darauf hindeuten, dass sie im Reisebüro ihres
Schwagers und insbesondere auch im Lebensmittelgeschäft des Beschwerdeführers
zumindest zeitweilig mitgearbeitet hatte. Zusätzliche diesbezügliche
Abklärungen leitete die Vorinstanz nicht in die Wege, obwohl sie hiezu
grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre (E. 5.1.1 hievor), und erwog, ein
hypothetisches Einkommen könne allein schon wegen der fehlenden
Stellenbemühungen angerechnet werden (E. 3.1 hievor). Die in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes getroffenen rechtserheblichen tatsächlichen
Feststellungen sind für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil 8C_773/2008
vom 11. Februar 2009 E. 5.4; E. 2 hievor).
5.2.2 Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Abklärung allfälliger beruflicher Tätigkeiten der Ehefrau sowie der lokal
massgeblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ist in Anbetracht der konkreten
Umstände abzusehen. Nach den insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid sind bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der
deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Die
Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen
Faktoren (fehlende Schul- und Ausbildung, ausländische Staatsangehörigkeit/
mangelnde Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche [wenn
auch nicht invalidisierende] Probleme, allfällige bisherige berufliche
Teilzeittätigkeit ausschliesslich in Betrieben naher Angehöriger) im Verbund
mit der Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (im Folgenden:
RAV), vom 16. Januar 2006, wonach eine Person mit den persönlichen und
beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts der
"anzahlmässig sehr beschränkt vorhandenen" leichten Hilfsarbeiten im Raum
G.________ und Umgebung keine Stelle finden könnte (weshalb eine weitere
Einschreibung beim RAV "zwecklos" wäre), lassen die Aussichten der im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides 60-jährigen Frau, eine (teilzeitliche; vgl. Bericht
des med. pract. P.________ vom 10. Juni 2008) Arbeitsstelle zu finden, ohne
Weiterungen als äusserst gering erscheinen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
muss damit insgesamt als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden, so dass die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor Bundesrecht nicht stand
hält.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Ausgleichskasse die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In Verfahren um
Sozialversicherungsleistungen gilt für die Parteientschädigung im Normalfall
(volles Obsiegen) bei Vertretung durch einen Anwalt ein pauschaler Ansatz, von
diesem abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht (vgl. auch Ueli Kieser,
Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 31 zu Art. 62). Insbesondere kann
die auf einem Streitwert von Fr. 230'520.- beruhende Honorarforderung nicht
massgeblich sein, da die Ergänzungsleistung jeweils für ein Jahr festgelegt
wird (Art. 9 ELG), so dass die jährliche Leistung nicht in Anwendung von Art.
51 Abs. 4 BGG auf das Zwanzigfache umgerechnet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009
wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der
monatlichen Ergänzungsleistungen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
der Ehegattin des Beschwerdeführers zu unterbleiben hat.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen auferlegt.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Parteientschädigung für
das vorangegangene Verfahren festzusetzen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle