Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 536/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_536/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der Berner Versicherungs-Gruppe, Gesellschaft für
Vorsorgeberatung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene B.________ meldete sich am 10. April 2001 bei der
Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen bejahte die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung
vom 9. April 2002 den Anspruch auf Berufsberatung sowie Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2003
arbeitete B.________ bei der Firma X.________ als Versicherungsberater im
Aussendienst und war dadurch bei der Pensionskasse der Berner
Versicherungs-Gruppe (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung)
berufsvorsorgeversichert. Am 21. August 2003 erneuerte B.________ das Gesuch um
berufliche Umschulung, worauf ihm die IV-Stelle Bern die Ausbildung zum
Sachbearbeiter-Rechnungswesen gewährte (Verfügung vom 23. März 2004). Der
Gesuchsteller brach die Umschulung per 20. Januar 2005 vorzeitig ab und die
IV-Stelle sprach mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügung vom 25. November 2005).
Die Vorsorgeeinrichtung lehnte am 14. September 2006 das Gesuch um Ausrichtung
einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge u.a. mit der Begründung ab, die
gesundheitliche Beeinträchtigung habe schon vor Antritt des
Arbeitsverhältnisses bei der Firma X.________ bestanden, woran sie mit
Schreiben vom 13. April 2007 festhielt.

B.
Am 18. Juli 2007 liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung einreichen und das Begehren stellen, die
Beklagte sei aufgrund der eingetretenen Invalidität zu obligatorischen und
überobligatorischen Leistungen aus beruflicher Vorsorge ab 1. Juli 2004 zu
verurteilen. Den Antrag liess der Kläger in der Replik vom 13. Dezember 2007
dahingehend abändern, als auf einen Leistungsanspruch ab 1. Juli 2003 zu
erkennen sei. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 13. Mai
2009).

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die Sache sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu
weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid über den Anspruch aus beruflicher
Vorsorge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das
Bundesamt für Sozialversicherungen enthält sich der Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2.
2.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch
auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent
invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen.

2.2 Der Leistungsanspruch aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge wegen
Invalidität setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist
(Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung und Art. 23
lit. b BVG in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Unter Arbeitsunfähigkeit
ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Sie
muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E.
2.3, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 mit Hinweisen). Hat die leistungsersuchende Person
im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss der
Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent; Urteile
B 88/06 vom 13. August 2007 E. 3.2 und B 18/97 vom 29. April 1998 E. 4b)
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber
die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01 vom 6.
Februar 2003 E. 2.2). Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur
Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den
realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer
Umstände darf die Möglichkeit einer abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass
ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet
war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle
Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteile
9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.2 und 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E.
4.1.3 mit Hinweisen).

2.3 Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko bedingt,
dass zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht. Die hinreichende sachliche Konnexität ist zu bejahen,
wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt, im
Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war (BGE 123 V 262
E. 1c S. 265; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.). Der zeitliche Zusammenhang
zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch
auf Invalidenleistung gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich
nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung
angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf
die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens
ermöglichen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; Urteil 9C_12/2009 vom 29. Mai 2009 E.
2.1).

3.
Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, entspricht einer Tatfrage. Diesbezügliche
Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht lediglich unter
eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer Würdigung
konkreter Umstände beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;
Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Rechtsfrage ist dagegen,
nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts
einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_127/2008 vom 11.
August 2008 E. 2.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 34).

4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren
Ursache zur im Bereich der Invalidenversicherung leistungsbegründenden
Erwerbsunfähigkeit geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit
der Beschwerdegegnerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist;
Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Auf leistungsrechtlich über die
obligatorische berufliche Vorsorge nach BVG hinausgehende reglementarische
Bestimmungen beruft sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. E. 1.2 hievor).

4.1 Die Vorinstanz erkannte gestützt auf die Berichte des Psychiatriezentrums
Y.________ vom 16. Februar 2001 und jenen der Dres. med. G.________ vom 22.
April 2001 und L.________ vom 30. November 2001 sowie dem Gutachten des Dr.
med. S.________ vom 28. März 2002, der invalidisierende psychische
Gesundheitsschaden sei bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses am 1.
Juni 2002 eingetreten. Der Kläger habe sein funktionelles Leistungsvermögen in
der angestammten Tätigkeit im Detailhandel nach dem bis zum 9. Februar 2001
dauernden Aufenthalt im Psychiatriezentrum Y.________ nie mehr über längere
Zeit vollständig wiedererlangt. Das Arbeitsverhältnis von 12 Monaten bei der
Firma X.________ sei als Eingliederungsversuch in einer von vornherein
unzumutbaren Tätigkeit zu bezeichnen, welcher den zeitlichen Zusammenhang zur
später eingetretenen Invalidität nicht zu unterbrechen vermocht habe.

4.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, das kantonale Gericht verkenne den
Begriff der Arbeitsunfähigkeit und erachte diesen mit dem Aufsuchen des Arztes
als erfüllt, wogegen es nicht bedenke, dass sich die Krankheit bei der Ausübung
der Erwerbstätigkeit manifestiert haben müsse; Feststellungen dazu fehlten im
angefochtenen Entscheid. Rechtsfehlerhaft nehme die Vorinstanz eine ab Februar
2001 ununterbrochen bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit an, ohne die
Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen festgestellt zu
haben.

5.
5.1 Die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung war nicht ins IV-Verfahren
einbezogen worden. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des
Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs resp.
des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit aArt. 29 Abs. 1
lit. b IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) sind daher für das
Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (BGE 132 V 1; Urteil 9C_689/2008 vom
25. Februar 2009 E. 1.2).

5.2 Unbestritten ist ein berufsvorsorgerechtliches Versicherungsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2002 bis
31. Juli 2003. Im Lichte der Akten sind sodann die vorinstanzlichen
Feststellungen über Beginn und Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nicht
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Namentlich schloss das kantonale
Gericht mit Recht auf eine vor Antritt der letzten Arbeitsstelle am 1. Juni
2002 manifest gewordene psychische Gesundheitsschädigung, was der
Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
stellte das Gericht u.a. gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________ vom
28. März 2002 fest, gemäss welchem die angestammte Tätigkeit im Verkauf ohne
berufliche Massnahmen nicht mehr zumutbar war. Dass sich bis zum Stellenantritt
am 1. Juni 2002 an der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit etwas
geändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Entgegen dem
Beschwerdeführer ist auch mit Blick auf die rund einjährige Tätigkeit bei der
Firma X.________ die (implizite) Feststellung einer über den 1. Juni 2002
hinaus gehenden Arbeitsunfähigkeit nicht qualifiziert unrichtig, zumal der
Versicherte vom 26. September bis 14. Oktober 2002 psychiatrisch stationär
behandelt werden musste und danach eine ambulante Betreuung bis Ende November
2002 folgte. Zudem fand bereits nach einem halben Jahr ein betriebsinterner
Stellenwechsel statt. Diese Umstände bestätigen die vom kantonalen Gericht
getroffene Feststellung einer von Anfang an bestehenden Überforderung im Beruf.
Der Beschwerdeführer selbst äussert sich zurückhaltend, indem er die
Anstellungsdauer von etwas über einem Jahr als Anhaltspunkt dafür nimmt, dass
er den Erfordernissen am Arbeitsplatz gerecht geworden sei. Damit widerspricht
er jedoch seiner Darlegung in der Anmeldung vom 21. August 2003, gemäss welcher
er aus psychischen Gründen die Anforderungen des Arbeitgebers nicht erfüllt
habe. Die dagegen gerichteten Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts daran,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eindeutig vorbestehenden erheblichen
psychischen Beeinträchtigungen seit längerer Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt war, wofür gerade die häufigen Stellenwechsel nach jeweils
kurzen Anstellungen als Ausdruck seiner inneren Verfassung sprechen. In diesem
Zustand begann der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Firma X.________ im
Sinne eines Selbsteingliederungsversuchs, der trotz seiner 13-monatigen Dauer
die vorbestehende Erwerbsunfähigkeit nicht widerlegt und auch nicht
unterbricht, weil er als branchenfremder Neueinsteiger noch nicht mit den
üblichen Marktanforderungen konfrontiert wurde.

5.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig
festgestellt, die für die spätere Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit
sei zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses zur
Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2002 eingetreten und habe über dieses Datum
hinaus fortbestanden. Zudem hält der angefochtene Entscheid rechtlich richtig
fest, die Anstellung vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2003 habe die zeitliche
Konnexität zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen
Invalidität nicht unterbrochen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess
nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung geboten ist (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu
in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin