Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 534/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_534/2009 {T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

1. Parteien
Gemeindeverband Bevölkerungsschutz und Zivilschutz X.________,
2. S.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit drei Verfügungen vom 12., 14. und 15. Februar 2008 forderte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Erwerbsersatzordnung (EO), von
der Zivilschutzorganisation (ZSO) X.________ insgesamt Fr. 18'630.50 für in den
Jahren 2003 bis 2005 zu Unrecht über die EO abgerechnete 118 Schutzdiensttage
des Zivilschutzkommandanten S.________ zurück. Die Einsprache des
Gemeindeverbandes Bevölkerungsschutz und Zivilschutz X.________ wies die
kantonale Sozialversicherungsanstalt, Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 11.
Juli 2008 ab.

B.
Die Beschwerde des Gemeindeverbandes Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
X.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung von
S.________ zum Verfahren mit Entscheid vom 21. April 2009 ab.

C.
Der Gemeindeverband Bevölkerungsschutz und Zivilschutz X.________ und
S.________ lassen gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und
Einspracheentscheid seien aufzuheben und auf die Rückerstattung von
ausbezahlten EO-Beiträgen in der Höhe von Fr. 18'630.50 sei zu verzichten;
eventualiter sei die Streitsache zur Nachholung des rechtlichen Gehörs sowie
zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Versicherungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und einen
Antrag zur Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Sozialversicherungsanstalt hat sich
nicht vernehmen lassen.

In einer eigenen Eingabe hat sich S.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes
geäussert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer rügen, das kantonale Gericht habe zu Unrecht die
Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens als geheilt betrachtet. Der Mangel bestehe nach wie vor.

1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht
angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42
ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 EOG).
1.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der
versicherten Person, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 2), mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 151 E. 4a S. 152 mit Hinweisen; Urteil
9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.2).

Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen bezieht sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der
Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die
Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann
demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente
seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber
überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S.
389). Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein
Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer
entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch
nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391).
1.1.2 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag
oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder
Gerichtsentscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter
Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse
der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil 9C_617/2009 vom 15.
Januar 2010 E. 2.2).

1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, trotz entsprechendem Antrag seien dem
Gemeindeverband im Einspracheverfahren die Akten nicht zugestellt worden.
Sodann bestehe der Einspracheentscheid im Wesentlichen aus vorgegebenen
Textbausteinen und nehme keinen Bezug auf den konkreten Sachverhalt. Es fehlten
Angaben zu den einzelnen nicht über die EO abrechenbaren Schutzdiensttagen und
zu den Gründen, weshalb sie nicht anerkannt werden könnten. Dies stelle eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gemeindeverbandes dar.
Das kantonale Gericht hat eine Heilung des Mangels angenommen, da nicht
ausdrücklich eine Rückweisung der Sache zur Nachholung des rechtlichen Gehörs
beantragt worden sei und im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit bestanden
habe, zu den Akten und Ausführungen der Verwaltung Stellung zu nehmen. Eine
Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen
Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre.

1.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, im vorinstanzlichen Beschwerdeantrag
(Verzicht auf die Rückerstattung der EO-Beiträge) sei auch der (vorläufige)
Antrag auf Aufhebung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs enthalten. Es
kann offenbleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Im Weitern habe die
Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt und die Vernehmlassung
der Beschwerdegegnerin mit der detaillierten Begründung des
Einspracheentscheids dem Gemeindeverband lediglich zur Kenntnisnahme
zugestellt. Es habe somit im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit
bestanden, zu den Akten und zu den Ausführungen der Verwaltung Stellung zu
nehmen.
1.3.1 In einem gerichtlichen Verfahren haben die Parteien Anspruch darauf, dass
ihnen alle Eingaben der am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht
werden und sie Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E.
4.6 S. 105). Allerdings muss dieses Replikrecht innert nützlicher Frist
ausgeübt oder dessen Ausübung beantragt werden; andernfalls ist von einem
Verzicht auszugehen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen; Urteil 2D_130/
2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.1). Diese Obliegenheit fällt ohne Nachteil für
eine Partei dahin, wenn mit der Zustellung der Eingabe der Gegenpartei oder
eines anderen Verfahrensbeteiligten (zur Kenntnisnahme) gleichzeitig der
Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wird (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46 mit
Hinweisen; Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3.2 Die Vorinstanz hatte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22.
Oktober 2008 dem Gemeindeverband zwar lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt,
jedoch nicht gleichzeitig und auch nicht in einem späteren Zeitpunkt den
Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Der Gemeindeverband war somit
berechtigt, nach Einsichtnahme in die Akten zur Begründung der
Rückerstattungspflicht der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung Stellung zu
nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er bis zum Erlass des vorinstanzlichen
Entscheids vom 21. April 2009 jedoch keinen Gebrauch gemacht, weshalb von einem
Verzicht auszugehen ist. Damit erweist sich aber der einzige Einwand gegen die
vorinstanzlich bejahte Heilung der Gehörsverletzung als unbegründet. Im Übrigen
ist die Sache spruchreif, und zwar auch in Bezug auf die erstmals in diesem
Verfahren erhobene Einrede der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs (vgl. E.
3).

2.
2.1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach
den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (Art. 23 des
seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [BZG; SR 520.1] resp. des bis Ende
2003 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz
[ZSG; AS 1994 S. 2626 ff.]). In Bezug auf die über die EO abrechenbaren
Diensttage galt resp. gilt, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelung:
Bis Ende 2003 konnten pro Schutzdienst leistende Person und Kalenderjahr
maximal 40 Tage entschädigt werden. In Bezug auf Einsätze zur Katastrophen- und
Nothilfe bestand keine Begrenzung (vgl. Art. 12, 23 und 37 Abs. 3 ZSG). Seit 1.
Januar 2004 können Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen
maximal 14 Tage an Wiederholungskursen leisten und innerhalb von vier Jahren zu
Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufgeboten werden
(Art. 35 und 36 BZG). Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Kantone u.a.
für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden (Art. 27 Abs. 2 lit.
c BZG). Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots (Art. 27 Abs. 3 BZG)
sowie die Bewilligungserteilung für die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler
oder kommunaler Ebene, wobei sie die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton,
Gemeinden und Gesuchsteller oder Gesuchstellerin festlegen (Art. 7 der
Verordnung vom 5. Dezember 2003 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der
Gemeinschaft [VEZG; SR 520.14], in der bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen
Fassung, in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BZG).

Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung leistete der ebenfalls Beschwerde führende Kommandant der ZSO
X.________ 2003 25 sowie 2004 und 2005 insgesamt 93 Schutzdiensttage mehr als
das Gesetz für Wiederholungskurse und Weiterbildungskurse maximal zulässt. Es
steht ausser Frage, dass die 25 Schutzdiensttage zu Unrecht über die EO
abgerechnet wurden. Die anderen 93 Schutzdiensttage sodann können nur
entschädigt werden, wenn sie als Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach Art.
27 Abs. 2 lit. c BZG aufgefasst werden können.
2.2
2.2.1 Bis Ende 2006 war im Kanton Aargau die Bewilligung von Einsätzen zu
Gunsten der Gemeinschaft nach Art. 27 Abs. 2 lit. c BZG in der von der
Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) gestützt auf § 6 Abs. 1 des
Gesetzes vom 18. Januar 1983 über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz
(KBG; SAR 515.100) und § 14 der gleichnamigen Verordnung vom 5. Dezember 1983
(KBV; SAR 515.111) erlassenen "Vollzugsanweisung bis zur Inkraftsetzung des
neuen Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton
Aargau" vom 21. Mai 2004 (Kreisschreiben 1/04) geregelt. Gemäss § 14 KBV
vollzieht die AMB die vom Bund erlassenen Bestimmungen und erlässt die
erforderlichen Weisungen für Planung, Organisation, Bestände und Gliederung der
Zivilschutzorganisationen (Abs. 1). Sie nimmt alle dem Kanton übertragenen
Aufgaben im Bereich der Katastrophenhilfe und des Bevölkerungsschutzes wahr,
für welche das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit festlegt (Abs. 2). Am
1. Januar 2007 traten das Gesetz vom 4. Juli 2006 über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG; SAR 415.200) und die dazugehörige
Verordnung vom 23. November 2006 (BZV; SAR 515.211) in Kraft.
2.2.2
2.2.2.1 Laut Ziff. 10.4 und 10.5 des Kreisschreibens 1/04 waren
Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler Ebene von der AMB, solche auf kommunaler
Ebene von dem in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organ zu
bewilligen. Im X.________ war dies der Vorstand der regionalen
Zivilschutzorganisation (ZSO). Der Bewilligungsentscheid hatte die
Einsatzdauer, die Anzahl höchstens zu leistender Diensttage sowie den
Kostenrahmen anzugeben.

Gemäss Beschluss des Vorstandes der ZSO X.________ vom 20. Oktober 2005 waren
Einsätze des Zivilschutzkommandanten und der Spezialisten unter Art. 27 Abs. 2
lit. c BZG generell zu bewilligen und dem Zivilschutzkommandanten die
Einsatzkompetenz [im Sinne seines Berichts] zu übertragen.
2.2.2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz steht diese Regelung nicht in Einklang
mit dem Kreisschreiben 1/04. Insbesondere sei mit der generellen Bewilligung
aller Einsätze die mittels individuell konkreter Bewilligung vorgesehene
Kontrolle jedes einzelnen Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft ausgehebelt
worden und habe die in Ziff. 10.5 erwähnte Anhörung der ZSO nicht mehr
stattfinden können. In der Beschwerde wird vorgebracht, der
Zivilschutzkommandant habe dem Vorstand der ZSO X.________, welcher gemäss
Gemeindegesetz die Kompetenz zur Delegation der Bewilligungserteilung gehabt
habe, seine Einsätze im Herbst des vorangehenden Jahres für das kommende Jahr
detailliert vorgelegt unter Angabe u.a. von Kursort, Anzahl Teilnehmer und der
finanziellen Mittel. Der Kommandant habe die jeweiligen Einsätze dienstgemäss
der AMB gemeldet, welche sich zur Wehr gesetzt hätte resp. hätte setzen müssen,
wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Auf die auch
aufsichtsrechtliche Fragen aufwerfenden vorinstanzlichen Erwägungen und die
dagegenhaltenden Vorbringen der Beschwerdeführer braucht nicht näher
eingegangen zu werden.

2.3 Das kantonale Gericht hat offengelassen, ob es sich unter dem Gesichtspunkt
des Gesetzmässigkeitsprinzips beim Kreisschreiben 1/04 in Bezug auf die
Rechtsetzungsstufe um eine genügende gesetzliche Grundlage für die an den
Kanton delegierte Regelung der Bewilligungserteilung für Einsätze zu Gunsten
der Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c BZG handelt. Werde die
Frage verneint, seien sämtliche Einsätze, die nicht Wiederholungs- oder
Weiterbildungskurse darstellten, zu Unrecht erfolgt, da Art. 7 VEZG einen
klaren Bewilligungsvorbehalt vorsähe. Bejahendenfalls widerspräche die
Bewilligungspraxis der ZSO X.________ bei kommunalen Gemeinschaftseinsätzen den
Vorgaben im Kreisschreiben 1/04. Die Frage braucht auch hier nicht entschieden
zu werden.

3.
3.1 Gemäss dem kraft Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 EOG auch im Bereich
der Erwerbsersatzordnung geltenden Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die
Beschwerdeführer machen geltend, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt.
Dieser erstmals in diesem Verfahren erhobene Einwand gegen die vorinstanzlich
bejahte Rückerstattungspflicht ist zulässig, da es sich bei den Fristen nach
Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG um Verwirkungsfristen handelt, die immer und von
Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 579 E. 4.1
S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350; vgl. auch BGE 134 V 223
E. 2.2.2 S. 227).
3.2
3.2.1 Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art.
25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung
der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn
alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren
Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem
Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt
(BGE 111 V 14 E. 3 S. 17). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende
Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber
noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert
angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist
auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem
Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre,
dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die
einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus
den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne
dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil K 70/06 vom 30.
Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 133 V 579, aber in:
SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).
3.2.2 Ist für die Abklärung und Prüfung eines Rückforderungsanspruchs das
Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter
Verwaltungsstellen erforderlich, genügt für den Beginn des Fristenlaufs die
nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen (BGE
112 V 180 E. 4c S. 182 f.; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 E. 4b; Urteil 9C_1057/2008
vom 4. Mai 2009 E. 4). Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch
die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung, für den Zivilschutz
unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen (Art. 21 Abs. 1
EOG). Im Kanton Aargau ist die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
zuständig für die Kontrollführung im Bereich des Zivilschutzes (vgl. § 14 KBV
sowie die Verordnung vom 22. November 2006 über die Schutzdienstleistung und
Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau [KV-ZS AG]; SAR 515.213).

3.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei erstellt, dass die für die
Kontrollführung im Bereich des Zivilschutzes im Kanton zuständige AMB
spätestens am 5. Februar 2007 unter anderem über den Fall des Kommandanten der
ZSO X.________ detailliert und umfassend informiert worden sei. Bei Erlass der
Verfügung vom 12. Februar 2008 sei somit die relative einjährige
Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG abgelaufen und der
Rückforderungsanspruch verwirkt gewesen. Im Zusammenhang mit der von der
Vorinstanz verneinten individuell-konkreten Bewilligung der einzelnen Einsätze
und der damit verbundenen Kontrolle durch das massgebliche Organ (Vorstand der
ZSO X.________) weisen die Beschwerdeführer darauf hin, sämtliche Einsätze zu
Gunsten der Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum, auch diejenigen, für welche
nunmehr EO-Entschädigung zurückgefordert werde, seien dienstgemäss der AMB mit
dem jeweiligen Formular gemeldet worden. Wäre diese damit nicht einverstanden
gewesen, hätte sie sich ohne weiteres dagegen zur Wehr setzen können resp.
müssen.

3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz am 2.
Februar 2007 der AMB verschiedene Unterlagen zur Prüfung der Rechtmässigkeit
der Abrechnung von Schutzdiensttagen über die EO zur Stellungnahme unterbreitet
hatte. Die Aufsichtsbehörde des Bundes führt dazu aus, es habe zuerst die Frage
geklärt werden müssen, ob es im Einzelfall überhaupt zur Auszahlung
ungerechtfertigter EO-Entschädigungen gekommen sei. Aus diesem Grund habe die
AMB ihrerseits weitere Informationen bei den betroffenen
Zivilschutzorganisationen eingeholt. Die Kenntnis über die Rückforderung habe
erst nach der Stellungnahme des Kantons vom 12. Mai 2007 und dem
anschliessenden Bereinigungsgespräch mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz vom 26. Juli 2007 bestanden.
Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass sich die AMB das Wissen über die
Rückforderung überhaupt anrechnen lassen müsste, sei sie doch ausschliesslich
mit der Kontrollführung im Bereich des Zivilschutzes betraut und nicht an der
Durchführung der EO beteiligt. Die kantonale Ausgleichskasse selber habe von
der Rückforderung erst am 12. November 2007 erfahren, als sie aufgefordert
worden sei, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Verwaltung habe bei
der Verarbeitung der EO-Anmeldungen bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit nicht erkennen können, dass einige der abgerechneten
Schutzdiensttage nicht entschädigungsberechtigt sein könnten. Die
Soldberechtigung sei im Zivilschutzrecht geregelt. Als ausschliesslich mit der
Durchführung des Sozialversicherungsrechts betraute Verwaltungsbehörde müsse
sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben auf der EO-Anmeldung und die Arbeit
des Rechnungsführers verlassen.
3.4.1 Die 2003 für den Kommandanten der ZSO X.________ über die EO
abgerechneten Schutzdiensttage erfolgten im Rahmen von Wiederholungs- oder
Weiterbildungskursen oder standen im Zusammenhang mit solchen Kursen. Die
zuviel entschädigten 25 Tage stellten somit, ohne weiteres erkennbar, keine
Einsätze zur Katastrophen- und Nothilfe dar (vgl. E. 2.1). Die
Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergab sich direkt aus den Akten, ohne
dass es weiterer diesbezüglicher Abklärungen bedurfte. Hinsichtlich der 2003
zuviel ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung hatte daher die einjährige
Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens am 2. Februar 2007 zu
laufen begonnen (E. 3.2.1). Der Rückforderungsanspruch war somit bei Erlass der
Verfügung vom 12. Februar 2008 verwirkt.
3.4.2 Mit Bezug auf 2004 und 2005 kann offenbleiben, ob die AMB schon vor dem
2. Februar 2007 Kenntnis davon haben konnte oder zumindest in Betracht ziehen
musste, dass die gemeldeten Einsätze u.a. des Kommandanten der ZSO X.________,
welche nicht Wiederholungs- oder Weiterbildungskurse im Sinne von Art. 35 und
36 BZG darstellten, nicht entschädigungsberechtigt waren und bejahendenfalls,
ob sich die EO dies anrechnen zu lassen hätte. Die Aufsichtsbehörde des Bundes
weist auf den Umstand hin, dass der Zivilschutzkommandant auch Rechnungsführer
war und in dieser Eigenschaft den überwiegenden Teil seiner EO-Anmeldungen
selber ausgestellt hatte, nämlich 2004 und 2005 über insgesamt 121 Tage. In
diesen zwei Jahren konnten unbestrittenermassen insgesamt höchstens 28
ordentliche Wiederholungs- und Weiterbildungskurstage über die EO abgerechnet
werden. Die restlichen 93 Tage konnten nur Einsätze nach Art. 27 Abs. 2 BZG,
insbesondere zu Gunsten der Gemeinschaft, auf kantonaler oder kommunaler Ebene
sein. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes hätte diese hohe Anzahl der vom
Kommandanten in seiner Funktion als Rechnungsführer für sich selber gemeldeten
Schutzdiensttage bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit der
Ausgleichskasse auffallen und wenigstens zu Abklärungen Anlass geben müssen,
und zwar umso mehr, als alle fraglichen Einsätze im Zusammenhang mit
Wiederholungskursen (mit verschiedenen Zusätzen wie Unterhalt, Planung,
Unterstützung Sirenentest etc.) standen oder Kadervorkurse zu solchen Kursen
darstellten. Es kommt dazu, dass in Bezug auf die erst seit 1. Januar 2004
vorgesehenen Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufgrund der in diesem
Bereich bestehenden Missbrauchsgefahr (beispielsweise Dienstleistungen beim
eigenen Arbeitgeber über die EO entschädigen zu lassen) eine erhöhte
Aufmerksamkeit geboten war (Urteil 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.4.2).

Es ist davon auszugehen, dass bei einem Handeln innert nützlicher Frist die für
die Prüfung einer Rückerstattungspflicht betreffend 2004 und 2005
erforderlichen Erhebungen jedenfalls vor dem 2. Februar 2007 abgeschlossen
gewesen wären. In diesem Zeitpunkt hatte somit die einjährige Verwirkungsfrist
nach Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens zu laufen begonnen. Der
Rückforderungsanspruch für diese beiden Jahre war daher bei Erlass der
Verfügungen vom 13. und 15. Februar 2008 verwirkt.

3.5 Es besteht somit keine Rückerstattungspflicht. Die Beschwerde ist
begründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Ausgleichskasse die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 21. April 2009 sowie der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 11. Juli 2008 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons
Aargau auferlegt.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Parteientschädigung für das
vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler