Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 523/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_523/2009

Urteil vom 5. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
I.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Mai 2009.

Sachverhalt:
I.________ (geboren 1953) bezog ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente
(Verfügung vom 7. November 2003). Im Rahmen eines im September 2006
eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem u.a. ein polydisziplinäres
Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 5. September
2007 eingeholt worden war, hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrades von rund 2 % mit Verfügung vom 24.
September 2008 die ganze Invalidenrente per Ende Oktober 2008 auf.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau nach Einholen einer ergänzenden Auskunft beim medizinischen
Begutachtungsinstitut X.________ (Schreiben vom 19. März 2009) mit Entscheid
vom 13. Mai 2009 ab.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle
zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der
Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, welche ihm
Kostengutsprache für das letztinstanzliche Verfahren gewährt hat.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des medizinischen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 5. September 2007, erwogen, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist. Mit Bezug auf die Berechnung des konkreten Invaliditätsgrades
könne auf die Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2008, worin ein
Invaliditätsgrad von 2 % festgestellt worden sei, verwiesen werden. Ergänzend
führte es aus, dass selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn
von 5-10 %, was aber gar nicht geltend gemacht werde, höchstens ein
Invaliditätsgrad von 12 % erreicht werde.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind grundsätzlich
nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale
Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts
X.________ vom 5. September 2007 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist
nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig. Wie das kantonale Gericht
zutreffend festgestellt hat, entspricht das Gutachten des medizinischen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 5. September 2007 den Anforderungen der
Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis). Daran ändert die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am
Gutachten nichts. Als unvollständig erweist sich die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der für eine Revision der Invalidenrente
erforderlichen Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das kantonale Gericht hat u.a. zu dieser Frage eine ergänzende Auskunft bei den
Gutachtern eingeholt. Im Schreiben vom 19. März 2009 führt das medizinische
Begutachtungsinstitut X.________ aus, Dr. med. S.________ (Gutachten vom 13.
Februar 2003) habe im Jahre 2003 eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode festgestellt, welche nun nicht mehr festzustellen sei, sodass sich
offensichtlich eine Verbesserung des Zustandes abgespielt habe. Seit der
Beurteilung durch Dr. med. S.________ stellte sich offensichtlich, wenn die
damaligen Diagnosen zu übernehmen sind, eine Verbesserung ein, da damals eine
erhebliche Depression festgestellt worden sei, die nun nicht mehr nachweisbar
sei. Daraus ist mit der IV-Stelle, welche in ihrer rentenaufhebenden Verfügung
vom 24. September 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen
hat, zu schliessen, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine
rentenrelevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist und
auch in diesem Punkt die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG
erfüllt sind. Schliesslich ist die von den Vorinstanzen durchgeführte
Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich nicht angefochten. Es besteht
kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.;
BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem ihm mit Verfügung vom 27. August 2009
die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer