Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 520/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_520/2009

Urteil vom 24. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
K.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Miriam Lendfers,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1951 geborene K.________, Einrichter in der Firma B.________ AG,
meldete sich am 24. Oktober 2003 u.a. wegen den Folgen eines embolischen
Hirninfarktes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Thurgau führte erwerbliche Abklärungen durch und holte
namentlich Berichte des Spitals M.________ (vom 4. Oktober und 6. November
2002) und des Dr. med. V.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, (vom 6.
Januar 2004) ein. Am 22. Juli 2004 verfügte die Verwaltung die Zusprechung
einer halben Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50
%. Im Rahmen des am 6. Juni 2006 eröffneten Revisionsverfahrens beliess die
IV-Stelle den Invaliditätsgrad unverändert bei 50 % (Mitteilung vom 11. April
2007).
A.b Im Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte Dr. med. V.________ der IV-Stelle
mit, zufolge einer Verschlechterung des Herzkreislaufleidens (Aortenaneurysma),
einer Niereninsuffizienz und einer Fingerkuppenamputation sei der Rentenbezüger
seit 4. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig und ab 15. Januar 2008 arbeite er
wieder im Umfang von 20 %. Nach erneuten erwerblichen Abklärungen und Beizug
u.a. des Operationsberichtes vom 8. Juni 2007 und des Befundberichtes vom 16.
November 2007 des Zentrums X.________ gab die IV-Stelle dem Versicherten am 17.
September 2008 bekannt, die Überprüfung habe keine Änderung des
Invaliditätsgrades von bisher 50 % ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente bestehe. Dies verfügte sie am 27. Oktober 2008.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde von K.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau am 20. Mai 2009 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Invalidenrente angemessen zu erhöhen; eventualiter sei die Sache zu weiterer
Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung, während das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich um Entscheidungen über
eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Soweit die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird, geht es hingegen um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393). Analoges gilt für
die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit revisionsrechtlich erheblich
verändert hat (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Urteil 9C_878/2007 vom
4. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Die konkrete Beweiswürdigung beschlägt
Tatsächliches; die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG dagegen Rechtliches (BGE 132 V
393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat. Sofern der Versicherte die Revision verlangt hat, erfolgt die
Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an,
in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).

2.2 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4
S. 261). Ob einem ärztlichen Bericht voller Beweiswert zukommt, beurteilt sich
danach, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung
der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die
Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist die verfügungsweise Bestätigung der mit Wirkung ab
1. September 2003 zugesprochenen halben Invalidenrente, nachdem der
Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
melden liess.

3.1 Die ursprüngliche Rentengewährung erfolgte mit Verfügung vom 22. Juli 2004
(Invaliditätsgrad von 50 %). Eine Rentenrevision auf der Basis eingehender
Abklärungen führte die IV-Stelle in den Jahren 2006/07 durch, nach deren
Abschluss sie dem Versicherten am 11. April 2007 mitteilte, der
Invaliditätsgrad bleibe unverändert bei 50 %. Die mit Schreiben vom 21. Januar
2008 gemeldete gesundheitliche Verschlechterung nahm die Verwaltung zum Anlass
einer erneuten Rentenrevision, welche sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2008
abschloss. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 27. Oktober 2008
beurteilten Verhältnissen bildet demzufolge die Situation, welche der
Mitteilung vom 11. April 2007 zugrund lag. Daran ändert nichts, dass die
Verwaltung das Revisionsergebnis dem Rentenbezüger auf dem Weg einer blossen
Mitteilung eröffnete; denn laut Art. 74ter lit. f IVV bedarf es keiner
Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten
Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wird, was hier der Fall war. Eine solche
Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV),
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1; vgl. auch Urteil
I 526/02 vom 27. August 2003, E. 3 in: SVR 2004 IV Nr. 17, e contrario).

3.2 In antizipierter Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, eine
polydisziplinäre Begutachtung dränge sich nicht auf, weil kein Arztbericht die
Arbeitsfähigkeit durch die Niereninsuffizienz und den teilamputierten Finger
entscheidend beeinträchtigt sehe. Die Kardiologen bezeichneten den wegen
Aortenaneurysmen erfolgten operativen Eingriff als sehr erfolgreich und
attestierten - wie vor der Operation - eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, bei nur
möglicherweise in Betracht zu ziehenden psychischen Beschwerden. Solche führe
der behandelnde Arzt Dr. med. V.________ im Bericht vom 7. Februar 2008 nicht
an, derweil er in jenem vom 27. Juli 2006 noch - invaliditätsfremde -
psychosoziale Probleme erwähnt habe. Eine psychische Erkrankung beschrieben
weder die Ärzte der Klinik G.________ (Bericht vom 8. Oktober 2007), noch mache
sie der Beschwerdeführer geltend, weshalb für weitere Abklärungen in
psychiatrischer Hinsicht keine Veranlassung bestehe.

3.3 Der Beschwerdeführer trägt hiegegen vor, nebst den Folgen der
Aortadissektion bestünden eine Reihe anderer Grunderkrankungen, so der Zustand
nach embolischem Hirninfarkt, ein Aneurysma der gemeinsamen Darmbeinarterie,
eine Embolisation in die linke Hand und die subtotale Amputation eines Fingers
der linken Hand. Die isolierte Sicht des Herzchirurgen Dr. med. U.________
könne zur Beurteilung des Rentenanspruchs deshalb nicht genügen. Laut
Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. August 2008 sei als Folge des (kardialen)
Gesundheitsschadens die vorbestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 20 %
gesunken und Dr. med. V.________ erwähne im Arztbericht vom 7. Februar 2008
eine deutlich reduzierte Leistung von noch 10 bis 20 %, wobei die angestammte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Indem die Vorinstanz all dem keine Beachtung
geschenkt habe, sei der Sachverhalt willkürlich und unvollständig festgestellt
sowie der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weitere Abklärungen müssten
namentlich wegen aktenkundiger Schwindelbeschwerden, einer Schwäche und mit
Blick auf allfällig vorhandene psychische Beschwerden veranlasst werden.

4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz bestehende Folgen eines
Hirninfarktes seit dem Jahr 2002 sowie Herzprobleme mit Vorhofflimmern im Jahr
2003 fest und erwähnte zudem einen Zustand nach operativem Aortaersatz
(Operation vom 22. Juni 2007). Nach dem Eingriff habe der Beschwerdeführer -
wie vorher - im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, so
das Gericht. Es stützte sich dabei namentlich auf die im kantonalen Verfahren
eingeholte Stellungnahme des Dr. med. U.________ vom 2. April 2009, die
allerdings nur die kardiologischen Befunde beschlägt, nicht aber die
Auswirkungen des Hirninfarktes erörtert, welches Beschwerdebild für die ab 1.
September 2003 zugesprochene halbe Invalidenrente ausschlaggebend war
(Verfügung vom 22. Juli 2004). Gleiches gilt für die Berichterstattung des Dr.
med. U.________ vom 16. November 2007 mit der provisorischen Schätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zwar trifft zu, dass bereits bei der erstmaligen
Rentenbemessung Herzprobleme aktenkundig waren, weshalb der vor der
Gesundheitsverschlechterung vom Sommer 2007 ausgewiesene Invaliditätsgrad von
50 % in einem gewissen Umfang auch kardial bedingte Einschränkungen enthalten
mag. Hingegen haben sich die kardiologischen Verhältnisse unmittelbar nach der
ersten Revision (April 2007) verändert: das Aortenaneurysma fand im Juli 2007
statt, und vom Erreichen eines Zustandes wie 2003 ist nicht die Rede. Aus
diesem Grund erlaubt die von Dr. med. U.________ attestierte Arbeitsfähigkeit
von 50 % nicht ohne weiteres die Annahme einer gesamthaft unveränderten
Arbeitsfähigkeit. Mit der beweismässig relevanten Frage, ob die
Arbeitsfähigkeit von 50 % auch die Folgen des embolischen Hirninfarktes und der
übrigen Leiden einschliesst, setzt sich Dr. med. U.________ nicht auseinander.

4.2 Es kommt hinzu, dass die Ärzte im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum
(ab Mitteilung vom 11. April 2007; E. 3.1 hievor) eine Niereninsuffizienz und
ein Aorta iliaca-communis-Aneurysma erhoben haben, und der Beschwerdeführer am
30. Mai 2007 ein Quetschtrauma des Endgliedes des Dig. III rechts mit
subtotaler Amputation erlitten hat. Der vorinstanzlich gezogene Schluss, die
erwähnten Befunde hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ist
beweisrechtlich nicht zulässig, begründet das kantonale Gericht seine
Betrachtungsweise doch damit, die Arztberichte wiesen mit Bezug auf diese
Leiden keine Leistungseinbusse aus. Hiebei wird die von Dr. med. V.________ mit
10 bis 20 % angegebene Arbeitsfähigkeit übersehen (Arztbericht vom 7. Februar
2008), welche Bescheinigung - im Gegensatz zu den übrigen ärztlichen
Stellungnahmen - sämtliche Befunde einschliesst. Darüber hinaus enthält der
Austrittsbericht des Spitals M.________ vom 12. Juni 2007 - wo sich der
Beschwerdeführer zur Behandlung der Fingerverletzung bis 8. Juni 2007 aufhielt
- keine Leistungseinschätzung, weshalb daraus keine Aussagen über die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden können. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt
der angefochtene Entscheid hingegen, soweit er den Leistungsanspruch nicht nach
der Einschätzung des Dr. med. V.________ festsetzt; denn in Bezug auf Berichte
von Hausärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/
cc). Allerdings durfte das kantonale Gericht im Lichte der Akten, namentlich
der Zumutbarkeitsschätzung des behandelnden Arztes nicht allein auf jene des
Kardiologen abstellen.

4.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich nach Gesagtem nicht auf eine für die
streitigen Belange umfassende ärztliche Untersuchung und
Zumutbarkeitseinschätzung, welche sämtliche erhobenen Befunde berücksichtigt
(vgl. E. 2.2 hievor). Unter diesen Umständen verletzt die antizipierte
Beweiswürdigung mit Ausschluss gesamtheitlicher medizinischer Abklärungen
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).

5.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, ab Mai 2007 bis Januar 2008
vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein, womit gestützt auf Art. 88a Abs. 2
IVV vom 1. August 2007 bis April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
bestehe. Aus dem bereits Dargelegten erhellt, dass die Akten keine
rechtsgenüglichen Zumutbarkeitseinschätzungen enthalten (E. 4.3 hievor),
weswegen das Bundesgericht über Beginn und Höhe leistungsbeeinflussender
Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse keine im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG ergänzenden Feststellungen treffen kann. Ausserdem übersieht der
Beschwerdeführer, dass laut Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV die Erhöhung der Rente
frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde,
erfolgt, wenn - wie hier - der Versicherte die Revision verlangt. Der Antrag
auf revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches liess der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 21. Januar 2008 (ohne Eingangsdatum) stellen. Sofern das
Schreiben bei der IV-Stelle im Januar 2008 eingegangen ist, könnte eine
Rentenerhöhung erst ab Januar 2008 in Betracht gezogen werden.

6.
Die Sache ist zur Klärung der Frage einer leistungsbeeinflussenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im revisionsrechtlich relevanten
Zeitraum (E. 3.1) an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine
medizinische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
vornehme, die die Gesamtheit seiner Leiden berücksichtigt. Dabei ist auch die
aktenkundig nicht geklärte Zumutbarkeit in einem allfälligen Verweisberuf zu
schätzen. Ob ein psychiatrischer Facharzt beizuziehen ist (vgl. E. 4.2. i.f.),
werden die Gutachter nach Massgabe der von ihnen erhobenen Befunde entscheiden
müssen. Hienach ist über den Leistungsanspruch erneut zu verfügen. Bei diesem
Verfahrensausgang bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Rüge, im Zuge der
Anfrage der Vorinstanz an Dr. med. U.________ vom 24. März 2009 sei das
rechtliche Gehör verletzt worden.

7.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch
der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132
V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 4).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem obsiegenden, anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2009 und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2008 aufgehoben werden und die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin