Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 519/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_519/2009

Urteil vom 25. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
13. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene T.________ meldete sich am 30. November 2006 unter Hinweis
auf chronische Lumboischialgien beidseits bei schweren degenerativen
Lendenwirbelsäulenveränderungen an Bandscheiben und Wirbeln bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus klärte den
medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Nach Einholung eines Gutachtens
der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS vom 25. September 2007) und nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 11. Januar
2008 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Leistungsanspruch.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 13. Mai 2009 ab.

C.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
subsidiär Verfassungsbeschwerde; er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sowie (sinngemäss) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum
Neuentscheid über die vorinstanzlich erhobene Beschwerde; zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde bezeichnet und auch verstanden haben will, ist darauf
nicht einzutreten. Denn dieses Rechtsmittel ist gemäss Art. 113 BGG nur
zulässig, soweit keine Beschwerdemöglichkeit nach den Artikeln 72-89 BGG
gegeben ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zulässig ist (vgl. E. 1.1. hievor), ist
auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

1.3 Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Grades der
Arbeitsunfähigkeit betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter
Umstände beruhen, und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel
überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Bei der Bestimmung der für die
Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommen ist als
Rechtsfrage frei überprüfbar, ob sie auf der Grundlage statistischer
Durchschnittslöhne zu ermitteln sind, und welches die massgebliche Tabelle ist
(vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch die
getroffene Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1+2, 3 oder 4) beim
statistischen Lohnvergleich auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9 [Urteil I 732/06 vom 2.
Mai 2007, E. 4.2.2]). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug nach Massgabe
der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die
Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum
früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und 97
BGG). Gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf
Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95
lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen
Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.

3.
Bei den beschwerdeführerischen Vorbringen handelt es sich entgegen ihrer
Bezeichnung nicht um rechtliche Rügen, sondern um Tatsachenbehauptungen im
Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche letztinstanzlicher
Überprüfung weitgehend entzogen sind (oben E. 1.3). Was der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig
erscheinen zu lassen; das kantonale Gericht hat die Beweise umfassend und
pflichtgemäss gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den Berichten der
behandelnden Ärzte und der Gutachter auseinandergesetzt und sie
rechtsprechungskonform gewürdigt (kantonaler Entscheid E. II.1-3). Darauf wird
verwiesen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass Vorinstanz, Verwaltung und
Experten dem Beschwerdeführer nicht eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % attestiert
haben, sondern eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die festgestellte
Erwerbsunfähigkeit (= Invaliditätsgrad) beträgt 28 %. Zudem war hier entgegen
der in der Beschwerde wiederholt aufgestellten Behauptung nicht die Rede davon,
beim Beschwerdeführer bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten unter gewissen
Rahmenbedingungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Hingegen sollen ihm leichte bis
mittelschwere Beschäftigungen unter einschränkenden Voraussetzungen weiterhin
zumutbar sein (MEDAS-Gutachten S. 11: "Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms
entfallen körperlich stark belastende Arbeiten. Für körperlich leichtere bis
mittelschwere Tätigkeiten [ohne ...] schätzen wir die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen
Faktoren auf 20 %").

4.
Was die vom Beschwerdeführer geforderte Erhöhung des leidensbedingten Abzuges
auf 25 % betrifft, ist oben dargelegt (E. 1.3), dass die Bestimmung dieses
Abzugs eine letztinstanzlich nicht zu prüfende Ermessensfrage ist: Die Höhe
kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen
rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung gerügt werden. Solches wird hier nicht
geltend gemacht und liegt auch nicht vor.

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in unsubstanziierter Weise eine
Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) geltend macht, ist darauf infolge
offensichtlich fehlender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet
(Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz