Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 518/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_518/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, das heisst aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II
449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 S. 337),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich
unzutreffend - oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) - oder die
darauf beruhenden Erwägungen, die zur Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde
geführt haben, rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer stattdessen vorbringt, sein Gesundheitszustand habe
sich seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung massiv verschlechtert,
dass die dazu eingereichten medizinischen Belege (aus den Jahren 2008 und 2009)
Entwicklungen betreffen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens
(Verfügungen vom 3. Juli 2007) eingetreten sind,
dass der spätere Sachverhaltsverlauf im Rahmen des vorliegenden Prozesses, der
nur den Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens abdeckt, nicht
mehr berücksichtigt werden kann (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub