Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 516/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_516/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
Mutuel Assurances, Verwaltung, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Dem 1944 geborenen B.________, bei der Mutuel Assurances krankenversichert,
wurde am 20. Juni 1997 ein Magenband eingesetzt. Am 19. Februar 2007 liess er
beim Versicherer das Gesuch um Übernahme der Kosten für dessen Entfernung und
die Implantation eines Magenbypasses stellen. Die Mutuel Assurances lehnte die
Übernahme der Kosten eines Magenbypasses mit Verfügung vom 29. Juni 2007 und
Einspracheentscheid vom 15. April 2008 ab.

B.
Das Kantonsgericht Wallis hiess die dagegen erhobene Beschwerde des B.________
mit Entscheid vom 8. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid
und die Verfügung des Versicherers aufhob und die Sache zu medizinischen
Abklärungen und zu neuem Entscheid an diesen zurückwies.

C.
Die Mutual Assurances führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Mai
2009 sei aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Am Verfahren ist nicht der von der Vorinstanz u.a. im Entscheiddispositiv als
Partei bezeichnete Groupe Mutuel beteiligt, sondern der in der Rechtsform einer
Stiftung organisierte Krankenversicherer Mutuel Assurances mit Sitz und Domizil
an der Avenue de la Gare 20 in Sion als Urheber der Verfügung vom 29. Juni 2007
und des Einspracheentscheides vom 15. April 2008. Er bezweckt gemäss Eintrag im
Handelsregister die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod. Beim Groupe Mutuel
handelt es sich um den unter diesem Namen tätigen Verband von
Krankenversicherern mit Sitz und Domizil an der Rue du Nord 5 in Martigny, der
nicht die Krankenversicherung betreibt, sondern in diesem Bereich laut
Handelsregistereintrag verschiedene andere Zwecke verfolgt; so übernimmt er
u.U. auch die Verwaltung von Krankenversicherern, wie aus dem Briefkopf der
Mutuel Assurances geschlossen werden kann. Der Umstand der fehlerhaften
Parteibezeichnung ist im bisherigen Verfahren nicht thematisiert worden: Die
Mutuel Assurances hat den kantonalen Entscheid aus rein materiellen Gründen
angefochten. Effektiv hat das Kantonsgericht das streitige Rechtsverhältnis
zwischen B.________ und der Mutuel Assurances als seinem obligatorischen
Krankenversicherer beurteilt. Die fehlerhafte Parteibezeichnung schadet nicht.

2.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf offensichtlich
unzulässige Beschwerden.

3.
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides
zu weiteren medizinischen Abklärungen an den Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Damit hat es einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbstständig eröffnete Entscheid weder die
Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1 Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, dass der
vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den
Beschwerdeführer bewirken würde. Insbesondere wird - da der angefochtene
Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben enthält - der Versicherer durch
ihn nicht gezwungen, einen aus seiner Sicht rechtswidrigen neuen Entscheid zu
erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). Das kantonale Gericht hat zudem
keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche für den Beschwerdeführer in
dem Sinne verbindlich wären, dass sie nach Vorliegen zusätzlicher medizinischer
Erkenntnisse von ihm nicht korrigiert werden könnten. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist nicht erfüllt.

3.2 Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen in der
Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten im Sinne des Gesetzes. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass
die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, weshalb die
Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz