Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 515/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_515/2009

Urteil vom 14. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene B.________ arbeitete ab 3. April 1993 teilzeitlich als
Sozialpädagogin im Wohnheim X.________. Ab 2. Mai 2005 war sie zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Im Februar 2006 meldete sich B.________ unter
Hinweis auf seit 1998 bestehende Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung
an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die
Versicherte zweimal im Spital Y.________ untersuchen und begutachten. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom
23. Juli 2008 B.________ für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. November 2007
eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Die Beschwerde der B.________ hiess das Kantonsgericht BaselLandschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 25. März 2009 insoweit
gut, als es feststellte, dass ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine
Viertelsrente bestehe.

C.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. März 2009 sei
aufzuheben. In einer separaten Eingabe beantragt sie, dem Rechtsmittel sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

B.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Kantonales Gericht
und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG und BGE 125 V 146) bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit (= ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes Arbeitspensum als Sozialpädagogin)
von 0,6 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 einen Invaliditätsgrad von mindestens
40 % und maximal 44 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art.
28 Abs. 2 [bis 31. Dezember 2007: Abs. 1] IVG). Umstritten ist einzig das
Invalideneinkommen für die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich
durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE
06) bestimmt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Dabei ist sie vom
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Frauen für einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor («Total»; Fr.
4019.-; LSE 06 S. 25) ausgegangen. Unter der Annahme eines im Gesundheitsfall
ausgeübten Arbeitspensums von 60 %, welches tiefer ist als das zumutbare Pensum
von zwei Mal drei Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit, und
einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden, ergab sich in
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2006/07 von +1,5 % und eines Abzugs
vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von mindestens 10 % und höchstens 20 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 27'557.20 resp. Fr. 24'495.30. Die Wahl der Tabelle
zum Anforderungsniveau 4 hat das kantonale Gericht damit begründet, gemäss
Einschätzung der Ärzte des Spitals Y.________ im Gutachten vom 13. August 2007
samt ergänzenden Berichten vom 11. März und 9. Oktober 2008 seien der
Versicherten noch administrative (Hilfs-)Tätigkeiten zumutbar.

2.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die vorinstanzliche Feststellung,
wonach die Versicherte lediglich noch für administrative Hilfstätigkeiten
arbeitsfähig sei, sei offensichtlich unrichtig, das Ergebnis willkürlicher
Beweiswürdigung. Aufgrund der Beurteilung der Gutachter des Spitals Y.________
müsse davon ausgegangen werden, dass auch eine Tätigkeit als Sozialpädagogin
ohne pflegerische Betreuung (behinderter Erwachsener) im zeitlichen Umfang von
zwei Mal drei Stunden täglich zumutbar sei. Gemäss Auskunft der
Abteilungsleiterin berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2008
würde z.B. eine Tätigkeit in einer Eingliederungsstätte diesen Voraussetzungen
entsprechen. Dort sei eine pflegerische Teiltätigkeit nicht notwendig und eine
Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder in einer relativ
selbständigen Wohngruppe durchaus möglich. Es existierten zweifellos etliche
pädagogische Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in welchen keine
körperliche Belastung resultiere (etwa bei der Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen, Menschen mit Suchtproblemen, Straftätern, Asylbewerbern; in
Notschlafstellen, Gefängnissen; im ambulanten Bereich [z.B. für
Beratungsstellen in der Familien- und Angehörigenbegleitung]; dabei gehörten
zum Arbeitsalltag auch Teamsitzungen, organisatorische, planerische und
administrative Aufgaben). Die Ermittlung des Invalideneinkommens habe daher vom
Durchschnittslohn im Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen auszugehen.
Aufgrund der beruflichen Ausbildung (Gymnasium, Ausbildung zur Heilpädagogin)
und der langjährigen Berufserfahrung sei zudem zumindest vom Anforderungsniveau
3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Damit könnte die
Versicherte ein Einkommen von Fr. 37'541.- erzielen. Daraus resultiere bei
einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 47'876.- ein erwerblicher
Invaliditätsgrad von 22 %. Bei einer gesundheitlich bedingten Einschränkung im
Haushalt von 36,8 % betrage der Invaliditätsgrad insgesamt 28 %, sodass ab 1.
Dezember 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe.

3.
3.1
3.1.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991
S. 321 E. 3b). Bei der Umschreibung der noch in Betracht fallenden erwerblichen
Tätigkeiten ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es
kann nur die Ausübung von Tätigkeiten verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom
29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen
Anforderungen zu stellen (Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1).
3.1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den
Gesundheitszustand festzustellen und sich dazu zu äussern, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der oder die Versicherte arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und welche Arbeitsleistungen ihm oder
ihr noch zugemutet werden können (BGE 105 V 157 E. 1 in fine S. 159; vgl. auch
Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2: «funktionelle
Leistungsfähigkeit»). Es geht darum, inwiefern die betreffende Person in den
körperlichen und/oder geistigen Funktionen gesundheitlich bedingt eingeschränkt
ist, insbesondere ob sie sitzend oder stehend, in freien oder in geheizten
Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw. (BGE
107 V 17 E. 2b S. 20). Aufgrund dieses Anforderungsprofils hat der
Berufsberater zu sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten unter
Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Betracht fallen. Dazu sind unter
Umständen Rückfragen beim Arzt erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Urteil
8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 5.2; Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E. 2b, I 586/00 vom 29. Januar
2001 E. 1b und I 389/97 vom 6. Oktober 1998 E. 2b).
3.2
3.2.1 Gemäss Gutachten des Spitals Y.________ vom 13. August 2007 ist die
Versicherte in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Sozialpädagogin mit
pflegerischer Betreuung behinderter Erwachsener zu 100 % arbeitsunfähig.
Hingegen sind Berufe mit vorwiegend administrativen Tätigkeiten und mit der
Möglichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, im zeitlichen Umfang von zwei
Mal drei Stunden täglich zumutbar. Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle
präzisierten die Gutachter im Bericht vom 9. Oktober 2008, dass unter
administrativen Tätigkeiten die Organisation des Schreibtisches,
Dokumenten-Ablage sowie Korrespondenz führen zu verstehen sei. Ebenfalls sei
eine eher sitzende Tätigkeit an einem Schreibtisch gemeint. Das
Belastungsprofil umschrieben sie wie folgt: Maximale Gehdauer am Stück: ca eine
halbe Stunde; Stehdauer: bei nicht nach vorne gebeugtem Oberkörper eine halbe
Stunde ununterbrochen; Sitzdauer: ununterbrochen eine Stunde; maximales
Gewicht: 2 kg nahe am Körper.
3.2.2 Die Leiterin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle
äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 dahingehend, aufgrund
des medizinischen Anforderungsprofils könnte die Versicherte in einer anderen
Institution z.B. in einer geschützten Werkstätte als Sozialpädagogin arbeiten.
Hier wäre eine pflegerische Teiltätigkeit nicht notwendig und die Betreuung und
Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder in einer relativ selbständigen
Wohngruppe durchaus möglich. Dabei handle es sich um dieselbe Funktion, nur das
Umfeld und der Schweregrad der zu betreuenden Personen sei unterschiedlich.
Das kantonale Gericht hat offen gelassen, ob in einer solchen von der Leiterin
der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle bezeichneten Anstellung
tatsächlich keine das medizinische Belastungsprofil der Versicherten
übersteigenden körperlichen Tätigkeiten zu bewältigen wären, da jedenfalls
nicht davon auszugehen sei, dass sie dabei ohne weiteres ein ihrem vormaligen
Verdienst entsprechendes Einkommen erzielen könnte.

3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
wurde von den Gutachtern des Spitals Y.________ eine Tätigkeit als
Sozialpädagogin im zeitlichen Umfang von zwei Mal drei Stunden täglich nicht
explizit und absolut ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat auch keine
Feststellungen in diesem Sinne getroffen. Entscheidend ist, dass eine Tätigkeit
nur zumutbar ist, soweit sie den gesundheitlich bedingten funktionellen
Einschränkungen Rechnung trägt, insbesondere dem Belastungsprofil entspricht.
Ob diese Voraussetzung in Bezug auf die von der Berufsberaterin angegebenen
Einsatzmöglichkeiten gegeben ist, ist zweifelhaft. Die betreffenden Tätigkeiten
erfordern die Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder auf
einer relativ selbständigen Wohngruppe, was gemäss den substanziierten
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht mit körperlicher
Arbeit verbunden ist. Abgesehen davon steht die Betreuung und Begleitung von
Behinderten am Arbeitsplatz oder auf einer relativ selbständigen Wohngruppe in
einem gewissen, nicht ohne weiteres auflösbaren Widerspruch dazu, dass gemäss
den Gutachtern des Spitals Y.________ an eine eher sitzende Tätigkeit an einem
Schreibtisch zu denken ist. Die Frage der Kompatibilität mit dem medizinischen
Anforderungs- und Belastungsprofil stellt sich auch in Bezug auf die von der
IV-Stelle erstmals in der Beschwerde ans Bundesgericht erwähnten weiteren in
Betracht fallenden Betätigungsfelder (Arbeit mit Kindern, Jugendlichen,
Menschen mit Suchtproblemen, Straftätern, Asylbewerbern, in Notschlafstellen,
Gefängnissen, im ambulanten Bereich [z.B. für Beratungsstellen in der Familien-
und Angehörigenbegleitung]; vgl. E. 2.2). Solche Tätigkeiten gehen im Übrigen
weit über die von der Berufsberaterin wenn auch nur beispielhaft genannten
Einsätze in geschützten Werkstätten hinaus.

3.4 Nach dem Gesagten besteht Unklarheit darüber, welche konkreten, mit dem
medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil vereinbaren erwerblichen
Tätigkeiten trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdegegnerin zumutbar sind. Die Abteilung Berufsberatung der IV-Stelle
wird mit den Gutachtern des Spitals Y.________ Rücksprache nehmen und nach
allfälligen weiteren Abklärungen die in Betracht fallenden konkreten
beruflichen Tätigkeiten bezeichnen. Danach bestimmt sich, ob das
Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ist und bejahendenfalls, von welchem
Anforderungsniveau allenfalls innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges
auszugehen ist sowie die Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn nach
BGE 126 V 75. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.

4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E.
4).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende
Partei. Sie hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In
Bezug auf das vorangegangene Verfahren gilt sie jedoch nach wie vor als
obsiegende Partei. Die vorinstanzliche Verneinung einer Kostenpflicht und
Zusprechung einer Parteientschädigung sind daher zu belassen (Art. 67 und 68
Abs. 5 BGG; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 157/06 vom 19.
Dezember 2006 E. 6 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. März 2009 (mit
Ausnahme der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) und die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Landschaft vom 23. Juli 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird
an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2007 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler