Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 511/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_511/2009

Urteil vom 30. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 29. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Nach Ablehnung eines ersten Leistungsgesuchs sprach die IV-Stelle des Kantons
Thurgau mit Verfügung vom 27. Juni 2003 dem 1953 geborenen L.________ für die
Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. April 2003 eine halbe Härtefallrente und ab
1. Mai 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Auf Einsprache hin
hob die IV-Stelle die Verfügung auf und nahm weitere Abklärungen vor. U.a.
liess sie den Versicherten (erneut) rheumatologisch und psychiatrisch
begutachten. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 sprach die IV-Stelle L.________ ab
1. Dezember 2001 eine Viertelsrente zu, wogegen dieser wiederum Einsprache
erheben liess. Am 22. Oktober 2007 wurde der Versicherte im ärztlichen
Begutachtungszentrum X.________ interdisziplinär abgeklärt. Nachdem die
IV-Stelle auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht und
Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gegeben hatte, reichte der Versicherte
medizinische Unterlagen ein, wozu der regionale ärztliche Dienst Stellung nahm.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle L.________
für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Die Beschwerde des L.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Dezember 2001 samt Kinderrenten und einer temporären
Zusatzrente für die Ehefrau wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als
Versicherungsgericht nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen
Verhandlung mit Entscheid vom 29. April 2009 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 29. April 2009 sei aufzuheben und ihm
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente ab 1.
Dezember 2001 samt Kinderrenten und einer temporären Zusatzrente für die
Ehefrau, auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht
äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle zugesprochene ganze
Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2007 bestätigt. Zu
prüfen ist somit einzig, ob ausserhalb dieses Zeitraums Anspruch auf eine
Invalidenrente besteht (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt, was für den
Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das
Valideneinkommen (Fr. 63'441.65) entspricht dem Lohn, den der Beschwerdeführer
gemäss den Angaben seines letzten Arbeitgebers 1999 erzielt hätte, angepasst an
die Nominallohnentwicklung bis 2001. Das Invalideneinkommen (Fr. 40'964.-) hat
die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000
des Bundesamtes für Statistik (LSE 00) berechnet (BGE 124 V 321). Dabei hat sie
einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gemäss BGE 126 V 75 vorgenommen. Die
trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit hat sie
entsprechend der Einschätzung im Gutachten des ärztlichen Begutachtungszentrums
X.________ vom 13. Dezember 2007 auf 80 % in leichten wechselbelastenden
Tätigkeiten festgesetzt. Gemäss der Expertise hatte vom 8. August bis 7.
Oktober 2006 sowie vom 23. März bis längstens 21. Oktober 2007 aufgrund von
Spitalaufenthalten und Rehabilitation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des Valideneinkommens. Da er in den
Jahren 1997 bis 1999 unfall- und krankheitsbedingt monatelang arbeitsunfähig
gewesen sei, müsse vom Einkommen 1996 von Fr. 61'377.- ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes im Baugewerbe hätte er 2001 Fr.
64'314.- verdient. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Im Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 30. April 1999 wurde als heutiger Lohn gemäss
Landesmantelvertrag Fr. 61'100.- angegeben. Diese Angabe stimmt überein mit den
Lohnabrechnungen für Januar bis März 1999. Danach betrug der Monatslohn je Fr.
4'700.-, was einem Jahresverdienst von Fr. 61'100.- (13 x Fr. 4'700.-)
entspricht. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 63'441.65, wie von der
Vorinstanz angenommen.

4.
Mit Bezug auf das Invalideneinkommen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes
der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Im Weitern bestreitet er in
verschiedener Hinsicht den Beweiswert des Gutachtens des ärztlichen
Begutachtungszentrums X.________ vom 13. Dezember 2007.
4.1
4.1.1 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter
Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne
rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009
vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen
Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs
gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.1.2 Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 3). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt
Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für
den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus
den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.1.3 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1
mit Hinweis).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe der Anschein einer
Befangenheit des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________. Die
Abklärungsstelle lebe ausschliesslich von medizinischen Gutachteraufträgen. Es
bestehe ein handfestes wirtschaftliches Interesse, dass die Expertisen im
Ergebnis den Auftraggeber, insbesondere die Invalidenversicherung, zufrieden
stellten. Nach Wahrnehmung der Versicherten und der Versichertenvertreter
gehöre das ärztliche Begutachtungszentrum X.________ zu denjenigen
Gutachterstellen, welche tendenziell tiefere Arbeitsunfähigkeiten attestierten,
was im Interesse der IV-Stellen sei, die prozentualen Anteile der Neurenten
tief zu halten.
Die Vorinstanz hat denselben anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung
vorgebrachten Einwand verworfen. Sie hat festgestellt, dem Gutachten vom 17.
Dezember 2007 seien keinerlei Anzeichen für eine Falschbegutachtung oder
mangelnde Unabhängigkeit zu entnehmen. Weder sei ersichtlich noch werde
behauptet, der vom Versicherten abgelehnte Dr. med. I. habe als Gutachter
fungiert. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern diese Argumentation
Bundesrecht verletzt, insbesondere auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung beruht. Insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 41 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254). Im Übrigen ist auf die
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach von ganz ausserordentlichen Fällen abgesehen
nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche
befangen sein können. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer
Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische
Ausstandsgründe geltend gemacht würden, die über die Kritik hinausgehen, die
Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer
Medizinischen Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV (Urteil 9C_500/2009 vom 24.
Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweis). Im Weitern stellt nach ständiger Rechtsprechung
der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als
Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (SVR 2008
IV Nr. 22, 9C_67/2007 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des Gutachtens des
ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ auch damit, die Exploration habe
nicht im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden. Die vorbehandelnden
Psychiater hätten seine Deutschkenntnisse trotz Übersetzung anwesender
Familienmitglieder nicht als ausreichend erachtet. Nach der Rechtsprechung
bestehe Anspruch auf Beizug eines Übersetzers, insbesondere bei psychiatrischen
Abklärungen. Dies habe die Vorinstanz verkannt und es ins freie Belieben des
Gutachters gestellt, ob er die Deutschkenntnisse des Exploranden als genügend
betrachte oder nicht.
4.2.2.1 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde besteht kein unbedingter
Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache
des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers durch
die Invalidenversicherung. Bei der Frage, ob eine solche Massnahme im
Einzelfall angezeigt ist, geht es auch nicht in erster Linie um den Anspruch
auf Teilnahme am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern um die Aussagekraft und damit die
beweismässige Verwertbarkeit des ärztlichen Berichts. Ob die Abklärung in der
Muttersprache der versicherten Person oder mit einer Übersetzungshilfe
durchzuführen ist, hat grundsätzlich der Arzt oder die Ärztin im Rahmen
sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden (AHI 2004 S. 143, I 245/00 E.
4.2.1).
4.2.2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, der psychiatrische Gutachter des
ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ habe offensichtlich die
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Aus seinen
Ausführungen sei zudem in keiner Weise ersichtlich, dass sprachliche
Missverständnisse aufgetreten sein konnten. Vielmehr würden sowohl die
subjektiven Angaben wie auch die persönliche Anamnese klar und deutlich
wiedergegeben. Es fänden sich denn auch keine Hinweise, dass es bei den
psychiatrischen Behandlungen zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen wäre. Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen nicht. Wenn die Vorinstanz
daraus rechtlich gefolgert hat, die Durchführung der psychiatrischen
Untersuchung ohne Dolmetscher schmälere den Beweiswert des Gutachtens des
ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ nicht entscheidend, verletzt dies
Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Feststellung wird auch nicht dadurch
offensichtlich unrichtig, dass bei den früheren psychiatrischen Begutachtungen
2002 und 2005 jeweils eine Übersetzungshilfe anwesend gewesen war. Ebenfalls
ist unerheblich, dass Dr. med. B.________ im Gutachten vom 1. Juli 2002
sprachliche Verständigungsschwierigkeiten erwähnte und die behandelnden Ärzte
der Psychiatrischen Klinik Y.________ im Bericht vom 23. Juli 2008 über die
Behandlung vom 7. März bis 5. Juni 2008 auf erhebliche
Verständigungsschwierigkeiten hinwiesen, zumal diese nicht allein auf schlechte
Deutschkenntnisse, sondern auch auf Konzentrations- und
Auffassungsschwierigkeiten zurückgeführt wurden. Zudem erfolgten auch die
psychiatrischen Beurteilungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft und die
ihm eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestieren, offenbar ohne
Dolmetscher.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz wiederhole
lediglich die Aussagen der Gutachter des ärztlichen Begutachtungszentrums
X.________, ohne die von ihm angerufenen übrigen Beweismittel zu würdigen und
die unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen gegeneinander abzuwägen.
Hinsichtlich der Kritik im privat eingeholten Gutachten des medizinischen
Instituts R.________ beschränke sie sich darauf, einfach das Gegenteil zu
behaupten, was den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletze.
Beispielsweise habe die Vorinstanz festgehalten, den Administrativgutachtern
könne in keiner Weise vorgeworfen werden, die Vorakten nicht berücksichtigt zu
haben, was offensichtlich falsch sei. Die begutachtende Rheumatologin der
Abklärungsstelle habe selber bemängelt, dass ihr u.a. der Austrittsbericht der
Klinik Z.________ und die Röntgenbilder nicht vorgelegen hätten.
4.2.3.1 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht zu jedem ärztlichen
Bericht geäussert und dargelegt hat, weshalb sie den Beweiswert des Gutachtens
des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ vom 13. Dezember 2007 nicht
schmälerten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Austrittsbericht der
Klinik Z.________ vom 27. Juli 2007. Dort hielt sich der Versicherte vom 4. bis
20. Juli 2007 zur Rehabilitation nach der beim Sturz am 25. Mai 2007 erlittenen
L1-Impressionsfraktur bei Status nach Synkope auf. Indessen legt der
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der fragliche Bericht
Diagnosen und Befunde enthält, die geeignet wären, zumindest Zweifel an der
Beurteilung der rheumatologischen Gutachterin des ärztlichen
Begutachtungszentrums X.________ zu wecken. Abgesehen davon lagen der Expertin
die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS), des
Beckens, der Halswirbelsäule (HWS; Röntgen und CT) vom selben Tag sowie eine
Aufnahme LWS vom 22. Oktober 2007 vor. Ebenfalls nahm sie eine klinische
Untersuchung vor. Ihre Einschätzung beruht somit nicht allein auf
radiologischen Befunden. Im Weitern trifft zu, dass der rheumatologischen
Expertin der Abklärungsstelle die im rheumatologisch-orthopädischen Gutachten
des Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2002 erwähnten Bilder nicht vorgelegen
hatten. Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass der vom damaligen
Administrativgutachter gestützt darauf erhobene und schriftlich festgehaltene
Befund, u.a. eine bereits 1995 bestandene LWK4-Fraktur, nicht mit dem Bild
übereinstimmte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Gutachten
des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ sei in Unkenntnis wesentlicher
medizinischer Vorakten erstellt worden und insofern nicht beweiskräftig.
4.2.3.2 Zum Bericht des medizinischen Instituts R.________ hat die Vorinstanz
festgestellt, bei dessen Ausführungen handle es sich um eine reine
Aktenwürdigung. Es seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Die Ärzte
des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle hätten die Kritik in den
wesentlichen Punkten nachvollziehbar widerlegt. Im Übrigen stimme die durch die
früheren Gutachter Dres. med. B.________, M.________ und K.________ erhobene
medizinische Ausgangslage mit den Angaben der Gutachter des ärztlichen
Begutachtungszentrums X.________ im Wesentlichen überein. Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen kann aber nicht
von einer unhaltbaren Beweiswürdigung gesprochen werden und es verletzt auch
sonst nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz der Beurteilung des medizinischen
Instituts R.________ vom 30. Juni 2008 keine die Beweiskraft des Gutachtens des
ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ vom 13. Dezember 2007 mindernde
Bedeutung beigemessen hat.
4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit
gestützt auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ vom
13. Dezember 2007 auf zwei resp. fünf Jahre zurück sei unzulässig, und zwar
umso mehr, als sie von der Einschätzung im Gutachten des Dr. med. B.________
vom 1. Juli 2002 abweiche. Die klinische Untersuchung könne nicht so weit
zurückreichen, zumal die Rheumatologin des ärztlichen Begutachtungszentrums
X.________ die vom damaligen Administrativgutachter erhobenen Befunde,
insbesondere die LWK4-Fraktur und die weiteren Pathologien der unteren
Wirbelsäule nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls im Gutachten nicht erwähnt
habe. Dr. med. B.________ hatte in seiner ersten Expertise vom 1. Juli 2002 und
auch in der zweiten vom 2. August 2005 die Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht auf 70 % beziffert. Demgegenüber besteht gemäss
Einschätzung der Rheumatologin des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.
4.2.4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit (jeweils 20 % aus somatischer und psychiatrischer Sicht) der
Gutachter des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ fänden in den
weiteren medizinischen Unterlagen ihre Stütze. Dass die von Dr. med. B.________
attestierten 70 % etwas zu tief ausgefallen seien, legten die Experten
nachvollziehbar dar, wobei die Diskrepanz nur minimal sei. Zudem habe Dr. med.
M.________ ein psychisches Leiden von versicherungsrechtlicher Relevanz
verneint und ein klar aggravatorisch dargestelltes Zustandsbild mit einem
generellen "Nicht-mehr-können" im Vordergrund gesehen. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzungen nicht beweistauglich sein
sollten. Dr. med. B.________ habe im zweiten Gutachten vom 2. August 2005 u.a.
ausgeführt, dass die objektiven Befunde der katastrophierend dargestellten
Beschwerden und die subjektive Wahrnehmung mehr denn je auseinanderklaffen
würden und dies wesentlich mit der zwischenzeitlich zunehmend belastend
erlebten familiären und ökonomischen Situation in Verbindung stehen dürfte.
4.2.4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stützen die medizinischen Akten,
insbesondere das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2002, die
Beurteilung des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ nicht in einer für
die Frage der Arbeitsfähigkeit entscheidenden Weise. Der körperliche
Gesundheitszustand hat sich seither eher verschlechtert. Im Gutachten des
ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ vom 13. Dezember 2007 wurden neu
unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. ein Zustand
nach stabiler LWK1-Fraktur ventral nach Sturz am 25. Mai 2007, degenerative
Veränderungen mit konzentrischen Bandscheibenhernien L3/4 und L4/5 mit
möglicher Affektion der Wurzel L4 und L5 rezessal ohne Anhalt für radikuläre
Symptomatik sowie eine Osteoporose erwähnt. Die LWK1-Fraktur war in der
Zwischenzeit zwar verheilt. Bei der rheumatologischen Untersuchung fand sich
jedoch ein deutlicher Druckschmerz im Bereich der Fraktur, wobei die
frakturbedingte kyphotische Fehlhaltung für einen Teil der
Beschwerdesymptomatik verantwortlich gemacht wurde. Weiter hielt die
Rheumatologin des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ fest, im
Unterschied zu den früheren Untersuchungen lasse sich jetzt im Lumbalbereich
ein morphologisch fassbares Korrelat für die angegebenen Beschwerden finden.
Die Schmerzschilderung sei weitest gehend adäquat und korreliere gut mit dem
klinisch und radiologisch erhobenen Befunden.
4.2.4.3 Bei der Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungszentrum
X.________ waren somit aggravatorische Züge, welche bei den früheren
Begutachtungen dominiert und bei den Untersuchungen durch Dr. med. B.________
das Schmerzverhalten noch stark beeinflusst hatten, in den Hintergrund
getreten. Gleichzeitig hatte sich seither der Gesundheitszustand objektiv eher
verschlechtert. Unter diesen Umständen war eine höhere Arbeitsfähigkeit aus
somatischer Sicht als im Gutachten des Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2002,
welchem gemäss Vorinstanz ebenfalls Beweiswert zukommt, nicht zu erwarten und
nicht ohne weiteres plausibel. Das kantonale Gericht hätte daher nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 4.1.1) eingehender begründen müssen,
weshalb der Beurteilung im Gutachten des ärztlichen Begutachtungszentrums
X.________ der Vorzug zu geben ist, und durfte sich nicht damit begnügen zu
sagen, die Experten legten nachvollziehbar dar, dass die vom damaligen
Administrativgutachter angegebenen 70 % etwas zu tief ausgefallen seien.
4.2.4.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, für die Zeit vor der Begutachtung
durch das ärztliche Begutachtungszentrum X.________ nicht auf die - zeitlich
näher liegende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B.________
abzustellen. Von weiteren Abklärungen sind jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt
ohnehin keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon
abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil
9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit ist ab dem frühest
möglichen Rentenbeginn am 1. Dezember 2001 bis zur klinischen Untersuchung
durch die Rheumatologin der medizinischen Abklärungsstelle am 22. Oktober 2007
aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für die
Zeit danach können die Akten nicht als spruchreif gelten (BGE 135 V 148 E. 5 S.
150). Es bedarf diesbezüglich einer nochmaligen rheumatologischen Begutachtung.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 %
aus psychiatrischer Sicht. Die (eigenmächtige) Feststellung der Vorinstanz, bei
der somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Symptomatik handle es sich
wahrscheinlich gerade nicht um eine Komorbidität und ein Krankheitsgewinn sei
nicht zu übersehen, lasse sich nicht auf medizinische Akten stützen.
4.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Entscheidend ist, ob und
inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, bei objektiver
Betrachtungsweise von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig
erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a S.
297 ff.). Dies gilt insbesondere auch bei anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4. Umstände, welche bei Vorliegen
dieses Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere,
Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische
körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission,
sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von
konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V
65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 E 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil 9C_161/2009 vom 18.
September 2009 E. 2.2).
Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob
eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern, betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt.
Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind somit lediglich unter
eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (E. 4.1.2). Dagegen ist frei prüfbare
Rechtsfrage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu gestatten (SVR
2008 IV Nr. 23, I 683/06 E. 2.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399;
Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 3). Die Prüfung schliesst die
Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren; vgl. zu deren Bedeutung
für die Frage des invalidisierenden Charakters einer somatoformen
Schmerzstörung Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 in fine mit
Hinweisen) mitberücksichtigt (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).
4.3.2 Im Gutachten des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ vom 13.
Dezember 2007, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat, wurden unter den
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufgeführt. Zur Frage der Komorbidität der
depressiven Symptomatik machte der psychiatrische Gutachter der
Abklärungsstelle keine direkten Aussagen. Immerhin erachtete er die depressiven
Symptome trotz deutlicher psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren als
genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode. Ebenfalls äusserte sich der Psychiater des
ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ nicht zur Frage eines von der
Vorinstanz bejahten sekundären Krankheitsgewinns (vgl. dazu BGE 130 V 352 E.
3.3.2 S. 359). Indessen bezeichnete der Experte die Störung ausdrücklich nicht
als schwer. Ebenfalls sei kein primärer Krankheitsgewinn gegeben und der
emotionale Rückzug sei nicht deutlich ausgeprägt. Weiter erwähnte der
Psychiater des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ das Vorliegen
deutlicher psychosozialer Belastungsfaktoren sowie eine unzureichende Einnahme
der Antidepressiva. Selbst wenn daher eine psychische Komorbidität bejaht und
ein sekundärer Krankheitsgewinn verneint wird, liegen aufgrund dieser
fachärztlichen Feststellungen die massgebenden Kriterien nicht in genügender
Intensität und Konstanz vor, um daraus schliessen zu können, die somatoforme
Schmerzstörung sei zu mehr als 20 % unüberwindlich im Hinblick auf die Ausübung
einer erwerblichen Tätigkeit. Unbestritten ist, dass sich diese Einschränkung
nicht zusätzlich zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auswirkt.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde gilt die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht auch für die Zeit nach dem
Gutachten des ärztlichen Begutachtungszentrums X.________ vom 13. Dezember 2007
bis mindestens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2008. In
den später erstellten Berichten der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 23.
Juli 2008 sowie der Externen Psychiatrischen Dienste vom 30. März 2009 ergeben
sich keine objektiven Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben wären und die Expertise ernsthaft in Frage zu stellen
vermöchten (vgl. Urteil 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3). Ob die
Beweiswürdigungsrichtlinie, wonach der Erfahrungstatsache Rechnung getragen
werden kann und soll, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), auch auf andere behandelnde Ärzte anwendbar
ist, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, kann hier offenbleiben, da sie
vorliegend nicht entscheidrelevant ist. Schliesslich ist eine stationäre
Behandlung sowenig wie eine Behandlungsbedürftigkeit hinreichend dafür, dass
ein voraussichtlich dauerndes invalidisierendes psychisches Leiden gegeben ist
(vgl. Urteil I 558/06 vom 25. April 2007 E. 3.2). Aus der allgemeinen
Lebenserfahrung, worunter der Beschwerdeführer im Zusammenhang offenbar ein
rein medizinisches Krankheitsverständnis zu begreifen scheint, ergibt sich
nichts anderes. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
dem Einspracheentscheid hat im Übrigen in diesem Verfahren unbeachtet zu
bleiben (BGE 131 V 353 E. 2. S. 354; Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E.
5.2.2).

4.4 Somit ist ab 1. Dezember 2001 bis mindestens 22. Oktober 2007 von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten
auszugehen. Für die Zeit danach ist die Sache in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
aus somatischer Sicht nicht spruchreif.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren einen
zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 9,1 % für die teilzeitbedingte
Lohneinbusse.

5.1 Mit dem Teilzeitabzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
teilzeitbeschäftigte Männer statistisch gesehen vergleichsweise weniger
verdienen als Vollzeitangestellte (Urteile I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1
und I 793/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2; vgl. auch Urteile 8C_664/2007 vom 14.
April 2008 E. 8.3 und I 101/07 vom 3. Januar 2008 E. 6.2).

5.2 Die Vorinstanz hat einen solchen Abzug unter Hinweis auf den vom Bundesamt
für Statistik im Juli 2006 herausgegebenen Bericht «Teilzeitarbeit in der
Schweiz» abgelehnt. Danach hätten die neuesten Erhebungen gezeigt, dass nicht
von einer Lohndiskriminierung der Teilzeiterwerbstätigen gesprochen werden
könne (S. 22). Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Selbst ein
Abzug vom Tabellenlohn von 19,1 % statt lediglich 10 % änderte nichts am
Ergebnis.
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von
70 % und im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren einen Invaliditätsgrad
von 43 % ([[Fr. 63'441.65 - Fr. 35'843.57]/ Fr. 63'441.65] x 100 %; zum Runden
BGE 130 V 121). Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 19,1 % resultiert ein
Invaliditätsgrad von 49 %, was ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente gibt
(Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember
2001 bis 31. Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und für die Monate Juni
bis Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat (E. 1). Für die Zeit danach
wird die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen (Einholung eines Gutachtens zur
Frage der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht) neu zu verfügen haben.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Darüber hat zuerst die IV-Stelle zu
verfügen (vgl. Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 6.1). Insoweit fehlt
es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung
(BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

7.
Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist der Ausgang des
Verfahrens als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Er hat
zwar die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2001 (samt Kinderrenten
und eine temporäre Zusatzrente für die Ehefrau) beantragt. Dieses «Überklagen»
hatte indessen keinen Einfluss auf den Arbeitsaufwand. Die IV-Stelle hat somit
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 29.
April 2009 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom
19. Dezember 2008 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2001 bis 31. Mai 2007 Anspruch auf eine
Viertelsrente und für die Monate Juni bis Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung hat. Für die Zeit danach wird die IV-Stelle
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfügen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Thurgau
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hat die
Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu
festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler