Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 510/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_510/2009

Urteil vom 30. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 5. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene S.________ war für verschiedene Arbeitgeber als
Reinigungsangestellte tätig. Bei Auffahrunfällen im Oktober 1997 und Dezember
2000 erlitt sie jeweils eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Im Februar
2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle
Luzern mit Verfügung vom 26. Juli 2007 einen Rentenanspruch mangels eines
Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der S.________ hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Mai 2009 die Verfügung vom 26. Juli 2007
auf und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten vom 1. Dezember 2001 bis
31. März 2005 eine ganze Rente und ab 1. April 2005 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung auszurichten.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, den Entscheid vom 5. Mai 2009 aufzuheben. S.________ und das
kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Ferner wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ein
Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter U. Meyer abgewiesen.

E.
Am 20. August 2010 hat eine gemeinsame Sitzung der I. und II. sozialrechtlichen
Abteilung gemäss Art. 23 BGG stattgefunden.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des
Unfalls am 13. Dezember 2000 bis Ende Dezember 2004 und eine Arbeitsfähigkeit
im angestammten Beruf von 60 % ab Januar 2005 angenommen. Entsprechend hat sie
aufgrund eines Prozentvergleichs den Invaliditätsgrad auf 100 resp. 40 %
festgelegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an einem
objektivierbaren Gesundheitsschaden, weshalb von einer vollen funktionellen
Leistungsfähigkeit der Versicherten auszugehen sei. Wenn als gesundheitliche
Beeinträchtigung ein ätiologisch-pathogenetisch unerklärlicher Leidenszustand
vorliege, komme diesem keine invalidisierende Wirkung zu.

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im
Bereich von HWS und Kopf auch ohne organisch nachweisbare (d.h.
objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletzungen
sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges
Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 117 V 359 E. 4b S. 360) mit eng
ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden
physischer und psychischer Natur gekennzeichnet (BGE 134 V 109 E. 7.1 S. 118).
Diese mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung - und dabei
insbesondere hinsichtlich der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden (vgl. BGE 134 V 109; 117 V 363) - entwickelten Grundsätze
sind auch für die Invalidenversicherung massgebend. Auch hier kann eine
spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle mit
dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschichtigen
Beschwerdebild die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (Urteil 8C_437
/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.3). Aus dem Fehlen organisch nachweisbarer Befunde
lässt sich in solchen Fällen jedenfalls nicht direkt auf uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit schliessen. Damit ist indessen noch nichts über die
invalidisierende Wirkung des Leidens gesagt. Diese beurteilt sich nach Art. 7
und 8 ATSG (SR 830.1) bzw. Art. 28 IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
3.2
3.2.1 Im Zusammenhang mit Schmerzleiden erwog das Eidg. Versicherungsgericht in
BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f., dass eine fachärztlich festgestellte
psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen
einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die
nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und
inwiefern der versicherten Person trotz Ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden
kann, sind von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und
in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar.
Bezüglich der unter die Kategorie der psychischen Leiden fallenden somatoformen
Schmerzstörungen entschied das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3 S. 353 ff., dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprüfung Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich
schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen, andernfalls
sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten
lässt. Solche Leiden vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende -
Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung und eines Wiedereinstiegs
in den Arbeitsprozess setzt voraus: das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch
ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser
Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent
durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
In BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 ff. hielt das Gericht hinsichtlich psychogener
Schmerzzustände und der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten überdies fest,
dass die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich eine
fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt. Mit BGE 132 V 65 E. 4
S. 70 ff. beschloss das Eidg. Versicherungsgericht, die im Bereich der
somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des
invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien analog anzuwenden. In Bezug auf
Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August
2010 E. 2.3; I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), dissoziative Sensibilitäts- und
Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) sowie dissoziative
Bewegungsstörung (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) gelangte das
Bundesgericht zum selben Schluss. In SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E.
4.2 schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung zum
invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen bei
weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes und vergleichbaren
pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen, nachdem es sich
eingehend mit der daran geübten Kritik auseinandergesetzt hatte.
3.2.2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich zahlreiche Fälle,
welche belegen, dass eine Distorsion der HWS sehr oft in eine chronifizierte
Schmerzproblematik, dabei insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, mündet (vgl. etwa Urteile 8C_644/2009 vom 17. März
2010; 9C_985/2009 vom 2. März 2010; 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010; 8C_357/
2009 vom 14. Dezember 2009; 8C_180/2009 vom 8. Dezember 2009; 8C_325/2009 vom
23. September 2009; 9C_486/2009 vom 17. August 2009; 8C_177/2009 vom 12. August
2009; 8C_368/2009 vom 4. August 2009; 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009; 8C_659/
2008 vom 7. Juli 2009; 8C_1040/2008 vom 8. Mai 2009; 8C_996/2008 vom 24. April
2009; 8C_217/2008 vom 20. März 2009; 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009; 8C_802/
2007 vom 5. Mai 2008; 8C_219/2007 vom 18. März 2008; 9C_128/2008 vom 17. März
2008; U 56/07 vom 25. Januar 2008; 9C_322/2007 vom 22. Januar 2008 mit weiteren
Beispielen aus der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts in E. 4.1.2).
3.2.3 An ihrer Sitzung vom 20. August 2010 gemäss Art. 23 BGG haben die
vereinigten sozialrechtlichen Abteilungen die Rechtsfrage beantwortet, ob die
Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352)
sinngemäss anwendbar sei, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden
Wirkung (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) einer spezifischen und
unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle stellt. Sie haben diese Rechtsfrage bejaht.
Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es in der Tat geboten, sämtliche
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne
nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen
Anforderungen zu unterstellen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Es
rechtfertigt sich daher, die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformer
Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der
invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Dem steht der allenfalls
organische Charakter des Leidens nicht entgegen, hat doch die Rechtsprechung
die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4)
entwickelten Regeln u.a. bereits auf die als organisches Leiden betrachtete
Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich ist
auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury"
bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen
Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen
Klassifikationssystem (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 403) als Diagnose
figurieren.

3.3 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem
aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden
unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und
gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen
guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im
Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
[BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen
hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein
aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines
vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die
rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,
ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom
sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V
294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten
anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine
Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien
standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).

4.
4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz fallen für die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nur die Unfallfolgen in Betracht. Gestützt auf die Gutachten
des Dr. med. O._________ vom 8. Oktober 2003 und des Dr. med. Z.________ vom
22. September 2006 hat das kantonale Gericht festgestellt, die
Beschwerdegegnerin leide unter typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma
der HWS wie Nackenbeschwerden, Kopfschmerzen, vegetativen Beschwerden in Form
von Atemnot-Episoden, Kollapsneigung, Oberbauchbeschwerden ohne gastroskopisch
feststellbares Substrat, neuropsychologischen Funktionsstörungen (ohne
neurologisch fassbare Ausfälle) und einer Anpassungsstörung (Angst und
depressive Reaktion gemischt). Eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser
Feststellungen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht,
weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Damit ist - auch ohne objektivierbare Funktionsausfälle - grundsätzlich von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, welche geeignet sein können,
eine zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
bewirken. Der vorinstanzliche Verweis auf die so genannte
Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363), welche sich mit der
Frage nach der adäquaten Kausalität zum Unfall und nicht nach der
invalidisierenden Wirkung des Leidens befasst (E. 3.1), genügt indessen nicht
für die Annahme einer unüberwindbaren Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem ist weder
die Invalidenversicherung noch das den entsprechenden Anspruch prüfende
kantonale Gericht an die Feststellung der Invalidität durch die
Unfallversicherung (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2007) gebunden (BGE 133 V 549
E. 6.1 S. 553).

4.2 In der Annahme, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, hat die
Vorinstanz mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die Einschätzungen
der Dres. med. O._________ und Z.________ abgestellt und diese direkt
übernommen. Zur Frage, inwieweit die in den jeweiligen Gutachten vom 8. Oktober
2003 und 22. September 2006 ausgewiesene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
auch invalidenversicherungsrechtlich relevant ist (E. 3.2), hat sie keine
Feststellungen getroffen, und die (medizinischen, vgl. E. 3.3) Unterlagen sind
diesbezüglich zu wenig aussagekräftig.

4.3 Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin
wird die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Rentenanspruch unter
Berücksichtigung der Kriterien für die Unzumutbarkeit einer willentlichen
Überwindung des Leidens (E. 3.2 und 3.3) erneut zu beurteilen haben.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Mai 2009 und die Verfügung der
IV-Stelle Luzern vom 26. Juli 2007 aufgehoben werden. Die Sache wird an die
Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann