Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 506/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_506/2009

Urteil vom 14. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
T.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revisionsgesuch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.
April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. März 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem 1964 geborenen
T.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 58 % ab 1. Oktober
2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Ein erstes Gesuch des
Versicherten (von März 2005) um Erhöhung der bisher bezogenen Invalidenrente
lehnte die IV-Stelle mit Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2005 und
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 ab, was mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2008 und Urteil des
Bundesgerichts vom 13. März 2008 bestätigt wurde. Im Juni 2008 ersuchte
T.________ erneut um Ausrichtung einer höheren Rente. Die IV-Stelle trat mit
Verfügung vom 17. Oktober 2008 auf das Begehren um Rentenrevision nicht ein,
weil keine leistungsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
glaubhaft gemacht worden sei.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 30. April 2009 ab.

C.
T.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf das
Revisionsgesuch von Juni 2008 nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer
darin eine rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft darzutun vermochte. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht auf den materiellen Antrag um Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).

3.
Das kantonale Gericht hat die Verordnungsbestimmung und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des
Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades im
Revisionsgesuch als Voraussetzung für dessen umfassende Prüfung durch die
Organe der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 87 Abs. 3 IVV; vgl.
BGE 130 V 64; 117 V 198; Urteil 9C_286/2009 E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 2). Im angefochtenen
Entscheid wurde auch die Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach bei einer
Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
stets die letzte rechtskräftige Verfügung (oder der letzte rechtskräftige
Einspracheentscheid) bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE
130 V 71 E. 3.2.3 S. 75; Urteil 9C_17/2009 vom 21. Juli 2009).

4.
Des Weitern hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer weder mit den
dem Revisionsgesuch von Juni 2008 beigelegten fachärztlichen Berichten (des
Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie am Spital X.________ vom 21. Mai
2008 und des Psychiatrischen Dienstes am Spital Y.________ vom 27. März 2008)
noch mit der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. R.________ vom 7.
November 2008 eine zwischen dem 31. Mai 2007 (Datum des letzten auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden rechtskräftigen
Verwaltungsentscheids) und dem 17. Oktober 2008 (Datum der streitigen
Revisionsverfügung) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft machen kann. Verglichen mit der dem erwähnten Einspracheentscheid
zugrunde liegenden polydisziplinären Expertise des Instituts Z.________ vom 5.
März 2007 würden keine davon abweichenden neuen Befunde erhoben, sondern
lediglich - hier nicht relevante - unterschiedliche Beurteilungen des im
Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts vorgenommen. Diese
vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch
sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von E. 1 hievor und daher für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2). Die Einwendungen
in der Beschwerde erschöpfen sich denn auch vollständig in - vor Bundesgericht
nicht zu hörender - rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.

Nach dem Gesagten muss es mit dem vom kantonalen Gericht bestätigten
Nichteintreten der IV-Stelle auf das neuerliche Revisionsgesuch von Juni 2008
sein Bewenden haben.

5.
Die - soweit zulässig - im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich
unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger