Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 504/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_504/2009

Urteil vom 1. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
K.________, vertreten durch
Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Mai 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 5. Juni 2009 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2009 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. August 2009, mit welcher das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und
K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verpflichtet
wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlen eine Nachfrist gesetzt
und bei Nichtleistung auch innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. September 2009, mit welcher
K.________ aufgrund ihres Gesuches vom 2. September 2009 die Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. September 2009 erstreckt wurde,
in das Gesuch der K.________ vom 17. September 2009 um Wiedererwägung der
Verfügung vom 14. August 2009 im Sinne der Zuerkennung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint,
dass gemäss kontanter Praxis des Bundesgerichts Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess
absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit
Hinweis),
dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 14. August 2009 festgestellt hat,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die vorinstanzliche
Betrachtungsweise im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsbestimmungen nicht
ernsthaft in Frage zu stellen und so der Beschwerde Aussichtslosigkeit
attestiert hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte Praxis des Bundesgerichts
einwenden lässt, sie widerspreche den Geboten der Waffen- und Rechtsgleichheit,
weil der Zugang zu den Gerichten und der Anspruch auf rechtskundige Vertretung
so nicht ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation bestehe, könne doch eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, auch bei attestierter
Aussichtslosigkeit an ihrem Standpunkt festhalten und den Kostenvorschuss
bezahlen, um das Gericht urteilen zu lassen,
dass dieser Betrachtungsweise deswegen nicht beigepflichtet werden kann, weil
bei der Abwägung von Gewinnaussicht und Verlustgefahr nur vernünftige
Überlegungen zu berücksichtigen sind, hingegen nicht das Festhalten des über
die erforderlichen Mittel Verfügenden an seinem aussichtslosen Standpunkt den
Massstab für die Beurteilung der Prozessaussichten des Bedürftigen abgeben
kann,
dass somit von Ungleichbehandlung nicht die Rede sein kann und auch sonst kein
Grund ersichtlich ist, dem Gesuch um Wiedererwägung der ergangenen Verfügung
betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen,
dass aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. September 2009 für den Fall
der Ablehnung des Gesuches zu schliessen ist, der Kostenvorschuss werde nicht
bezahlt, weshalb davon abzusehen ist, eine weitere Frist anzusetzen,
dass, soweit mit der Eingabe vom 5. Juni 2009 auch eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht worden ist, darauf ohnehin nicht einzutreten
wäre, weil dieses Rechtsmittel gemäss Art. 113 BGG nur zulässig ist, soweit die
Möglichkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG nicht gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss somit auch innerhalb der
Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist, indes in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz