Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 503/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_503/2009

Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
29. April 2009.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. April
2009, mit welchem die Beschwerde der G.________ gegen die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2008 abgewiesen wurde, soweit die
Versicherte eine höhere als die ihr zugesprochene Viertelsrente beantragte, und
mit welchem gleichzeitig die Verfügung vom 23. Mai 2008 aufgehoben und die
Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender
Neuverfügung über den allfälligen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1.
November 2005 sowie über die betragliche Höhe der allfälligen Viertelsrente an
die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher
G.________ beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
soweit ihr Antrag auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente
abgewiesen worden sei und die Rückweisung an die IV-Stelle "im Sinne der
Erwägungen" lediglich zu "anschliessender Neuverfügung über den allfälligen
Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2005 sowie über die betragliche
Höhe der allfälligen Viertelsrente an die IV-Stelle" erfolgt sei, und die Sache
sei dementsprechend ohne diese Einschränkungen hinsichtlich der Zusprache
lediglich einer Viertelsrente zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden
Neuentscheid an die Vorinstanz und eventualiter an die IV-Stelle
zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin, da das Verfahren nicht abgeschlossen wird
und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), nicht
um einen End- oder Teilentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten -
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und
4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss in der mit der Rückweisung verbundenen
Vorgabe, wonach ihr höchstens eine Viertelsrente zuzusprechen sei, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erblickt,
dass es der Versicherten indessen freisteht, diese materielle Vorgabe im
Rückweisungsentscheid dereinst durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG), womit ein allfälliger Nachteil wieder
beseitigt werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; vgl. auch in BGE 134 V
392 [8C_682/2007] nicht publ. E. 1 und in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publ.
E. 1.2),
dass der erwähnten vorinstanzlichen Anspruchsbeschränkung auf höchstens eine
Viertelsrente und dem Ausschluss einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %
(Entscheid, S. 9) nur der bisher erhobene Sachverhalt zugrunde liegt, der sich
je nach Ergebnis der angeordneten Begutachtung anpassungs- (Art. 17 Abs. 1
ATSG) und/oder prozessualrevisionsrechtlich (Art. 61 lit. i ATSG) bis zur neu
zu erlassenden Verfügung (Entscheid, S. 9 unten) - verschlimmernd oder
verbessernd - erheblich verändern und/oder in einem wesentlich anderen Lichte
als vorbestanden erscheinen kann,
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3
BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Migros-Pensionskasse schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann