Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 495/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_495/2009

Urteil vom 26. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
B.________,
vertreten durch die Rechtsberatungsstelle X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene türkische Staatsangehörige B.________ reiste 1989 erstmals in
die Schweiz ein, wo er von 1990 bis 1994 bei der Firma Z.________ AG tätig war.
1994 reiste er nach Ablehnung seines Asylgesuchs in die Türkei zurück, wobei
seine geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1) an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden. Am 19.
Juli 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein. Am 22. Juli 2002 wurde er hier
als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Er besitzt die
Niederlassungsbewilligung C.
Am 29. März 2007 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Umschulung) an. Nach medizinischen Abklärungen und
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 20.
November 2008 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen
Rentenanspruch, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt
seien.

B.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 beantragte B.________, die Verfügungen vom
20. November 2008 seien aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur erneuten
Prüfung der gesetzlichen Leistungsansprüche an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 24. April 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Sache zur ergänzenden Beurteilung der ihm zustehenden Leistungen an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die vorinstanzliche Verneinung eines
Rentenanspruchs als auch gegen die Verweigerung beruflicher Massnahmen, wie aus
der Beschwerdebegründung hervorgeht (zu deren Heranziehung bei der
Interpretation des Rechtsbegehrens: SVR 2004 IV Nr. 25 S. 95 E. 3.2.1 mit
Hinweisen, I 138/02). Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung die
versicherungsmässigen Voraussetzungen der genannten Leistungen zu Recht als
nicht erfüllt erachtet haben.

3.
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die für schweizerische und ausländische
Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz
geltenden versicherungsmässigen und leistungsspezifischen Voraussetzungen des
Anspruchs auf (ordentliche und ausserordentliche) Rentenleistungen sowie auf
(berufliche) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zutreffend
dargelegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 und - hier interessierend - Art. 6 Abs. 2 Satz 1
IVG [in Verbindung mit Art. 13 ATSG]; Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren
Fassung]; Art. 39 IVG in Verbindung mit Art. 42 erster Satz AHVG; Art. 8 in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG; Art. 8 ATSG). Darauf wird verwiesen.
3.2
3.2.1 Wie vorinstanzlich ebenfalls richtig dargelegt, ist mit Bezug auf
anerkannte Flüchtlinge überdies Art. 24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) zu
beachten (vgl. auch Art. 58 f. AsylG). Dessen Ziff. 1 lautet, soweit hier von
Interesse:
1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet
sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit
Bezug auf:
a) ...
b) die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall,
Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der
Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind),
vorbehältlich:
(i) ...
(ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes
vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen
ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an
Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht
erfüllen.
Auf diese self-executing-, d.h. innerstaatlich unmittelbar anwendbare
Bestimmung können sich Leistungsansprecherinnen und -ansprecher ab dem Datum
der Anerkennung als Flüchtling (hier: 22. Juli 2002; vgl. BGE 115 V 4), aber
nicht rückwirkend, berufen (BGE 135 V 94 E. 4; siehe auch bereits Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts C 162/79 vom 12. November 1980; Jürg Brechbühl, Die
Rechtsstellung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den schweizerischen
Sozialversicherungen, Soziale Sicherheit 1996 S. 143 ff., 146; Edgar Imhof,
Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein
Überblick, SZS 2006 S. 433 ff., 451).
3.2.2 Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention (E. 3.2.1 hievor) hat der
Gesetzgeber gestützt auf Artikel 34quater aBV (heute: Art. 112 BV) den
Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenenversicherung sowie der
Invalidenversicherung erlassen [FlüB; SR 831.131.11; hier massgebend in der
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [10.
AHV-Revision], in Kraft seit 1. Januar 1997 [AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II
1]). Art. 1 FlüB sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und
Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für
ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem
Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in
der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 2 FlüB). Bezüglich des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen bestimmt Art. 2 FlüB:
1 Erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar
vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung
entrichtet haben.
2 Die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben als Flüchtlinge unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität
ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten
haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid
geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz
aufgehalten haben.

4.
4.1 Hinsichtlich des umstrittenen Rentenanspruchs hat die Vorinstanz zutreffend
geprüft, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, wie dies auch für
Schweizer Bürger verlangt wird (Art. 36 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 FlüB). Dazu stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei bereits bei
seiner Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen, was
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die zwischen 1995 und 1999 in der
Türkei erlebte Folter zurückzuführen sei. Der Invaliditätsfall sei daher bei
der Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bereits eingetreten gewesen. Die in
den Jahren 1990 bis 1994 geleisteten Beiträge könnten nicht anerkannt werden,
da diese bei der Rückkehr im Jahre 1994 rückabgewickelt worden seien. Der
Beschwerdeführer habe daher die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht
erfüllt.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen,
wonach er bei der (erneuten) Einreise im Jahre 1999 bereits invalid gewesen
sei, und wonach die von ihm in den Jahren 1990-1994 geleisteten Beiträge bei
der Rückreise 1994 rückabgewickelt worden seien, nach Lage der Akten zu Recht
nicht als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher oder sonst
rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung. Sie sind daher für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

4.3 Umstritten ist hingegen die Rechtsfrage, ob die in den Jahren 1990-1994
geleisteten Beiträge trotz Rückvergütung gemäss Art. 10a des
schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens als "geleistete Beiträge"
im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG zu verstehen seien, wie der Beschwerdeführer
geltend macht.
4.3.1 Nach dem deutschen und italienischen Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 IVG
("... Beiträge geleistet haben"; "... hanno pagato i contributi") wäre es nicht
ausgeschlossen, die streitigen Beiträge zu berücksichtigen, wurden diese doch
seinerzeit "geleistet". Der Sinn der Bestimmung liegt aber offensichtlich
darin, dass im Sinne einer Mindestversicherungszeit die Beiträge geleistet und
bei der schweizerischen Sozialversicherung noch vorhanden sind; in diese
Richtung weist denn auch der französische Wortlaut "compte ... de cotisations".
Dafür spricht auch die Analogie zum AHV-Recht, welchem Art. 36 Abs. 1 IVG
nachgebildet ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich
1997, S. 248 f.): Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen bewirkt den Ausschluss
eines aus diesen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden
Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung
vom 29. November 1995 über die Rückervergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR
831.131.12]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 48/05 vom 28. Juni 2005
E. 2.1). Diese Konsequenz ergibt sich schliesslich auch klar aus Art. 10a Abs.
2 des schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (vgl. vorne, Lit.
A): Danach können türkische Staatsangehörige, deren Beiträge - wie dies beim
Beschwerdeführer der Fall war - nach Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung
überwiesen wurden, gegenüber der schweizerischen AHV und IV aufgrund dieser
Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Mit der Auszahlung der
Beiträge verzichtet der Ausländer definitiv auf entsprechende Leistungen der
schweizerischen AHV/IV (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 383/00 vom 12.
Juli 2001 E. 3c). Diese Regelung ist auch im Ergebnis nicht unbillig; denn die
entsprechenden Beiträge werden gemäss Art. 10a Abs. 3 des Abkommens an den
zuständigen türkischen Versicherungsträger weitergeleitet und für den Erwerb
des Anspruchs auf eine türkische Rente den türkischen Beiträgen und Zeiten
gleichgestellt; ergibt sich aus der Überweisung für den Versicherten kein
Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige Träger
dem Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus. Diese sind somit für den
Beschwerdeführer nicht verloren, sondern werden im Sinne einer völkerrechtlich
geregelten und damit für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 190 BV)
internationalen Koordinationsregelung im Rahmen der türkischen, und nicht mehr
der schweizerischen Sozialversicherung berücksichtigt.
4.3.2 Zu prüfen ist, ob die streitigen Beiträge aufgrund von Art. 24 FK (E.
3.2.1 hievor) anzurechnen sind. Wäre der Beschwerdeführer 1994, im Zeitpunkt
seiner ersten Ausreise aus der Schweiz, Schweizer Bürger gewesen, hätten die
Beiträge weder nach Art. 10a des schweizerisch-türkischen Abkommens noch nach
Art. 18 Abs. 3 AHVG rückvergütet werden können. Sie würden heute als geleistet
gelten, so dass die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt wäre. Indessen
unterstand der Beschwerdeführer bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling dem
schweizerisch-türkischen Abkommen und erst seither der Flüchtlingskonvention,
auf die er sich aber nicht rückwirkend berufen kann (E. 3.2.1 hievor). Er ist
somit - aufgrund von Art. 24 FK - gleich zu behandeln, wie wenn er im Zeitpunkt
des Erwerbs des Flüchtlingsstatus (22. Juli 2002) das Schweizer Bürgerrecht
erhalten hätte. In diesem Falle könnten die vorher der türkischen
Sozialversicherung zurückerstatteten Beiträge nicht wieder rückwirkend der
schweizerischen AHV gutgeschrieben werden, und sie müssten im Lichte von Art.
36 Abs. 1 IVG ausser Betracht bleiben. Würden die Beiträge, wie vom
Beschwerdeführer verlangt, berücksichtigt, wäre er (für die Zeit ab seiner
Anerkennung als Flüchtling) nicht gleich, sondern besser behandelt als ein
Schweizer Bürger in gleicher Lage.
4.3.3 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 36 Abs. 1 IVG
keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Dass
der negative Asylentscheid, in dessen Folge der Beschwerdeführer 1994 in die
Türkei zurückreiste, nach seiner Auffassung falsch war, ändert daran nichts.

4.4 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass auch kein Anspruch auf
eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung besteht, da der
Beschwerdeführer nicht - wie (auch) für die Anspruchsberechtigung von Schweizer
Bürgern vorausgesetzt - während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang
versichert war (Art. 39 Abs. 1 IVG [in Verbindung mit Art. 24 FK] in Verbindung
mit Art. 42 Abs. 1 AHVG).

5.
5.1 Den ebenfalls strittigen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 2 FlüB (E. 3.2.2 hievor) geprüft und ihn - analog
zum Rentenanspruch (vgl. E. 4.1 hievor) - mit der Begründung verneint, die
leistungsspezifische Invalidität sei bereits vor der Einreise in die Schweiz
eingetreten; da der Beschwerdeführer somit unmittelbar vor Eintritt der
Invalidität keine Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet habe, seien
die Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 FlüB nicht erfüllt.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet (auch diesbezüglich, vgl. vorne E. 4.2)
nicht, dass die leistungsspezifische Invalidität vor der Einreise in die
Schweiz eingetreten ist. Er macht aber geltend, die in Art. 2 Abs. 1 FlüB
statuierte Voraussetzung der Beitragsentrichtung (und des ununterbrochenen,
einjährigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 2 FlüB) unmittelbar
vor Invaliditätseintritt stelle eine gegen Art. 24 FK verstossende
Ungleichbehandlung von Flüchtlingen gegenüber Schweizer Bürgern dar; die
Bestimmung sei daher nicht anwendbar.

5.3 Seit der Aufhebung der Versicherungsklausel in der Invalidenversicherung
(Änderung von Art. 6 Abs. 1 IVG gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft
ab 1. Januar 2001, AS 2000 2677; BBl 1999 4983) ist für den Anspruch von
Schweizer Bürgern auf Eingliederungsmassnahmen nicht mehr vorausgesetzt, dass
sie im Zeitpunkt des Eintritts der leistungsbegründenden Invalidität versichert
waren (SVR 2009 IV Nr. 54 S. 168, 9C_1042/2008 E. 4; SVR 2007 IV Nr. 20 S. 70,
I 142/04 E. 6.3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 617/00 vom 19. Juni
2001 E. 3). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer als anerkannter
Flüchtling unmittelbar aus Art. 24 FK (vgl. E. 3.2.1 hievor) einen Anspruch auf
diesbezügliche Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern ableiten kann mit der
Folge, dass Art. 2 FlüB im Widerspruch zur Flüchtlingskonvention stünde.

5.4 Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK erlaubt den Vertragsstaaten, für zwei
Kategorien von Leistungen Ausnahmen vom Grundsatz der Inländergleichbehandlung
vorzusehen: Einerseits in Bezug auf (Teil)Leistungen "ausschliesslich aus
öffentlichen Mitteln". Es handelt sich dabei um Leistungen, die nicht mit
Versicherungsbeiträgen, sondern aus allgemeinen Mitteln des Staates finanziert
werden, wie etwa die Sozialhilfe- oder Fürsorgeleistungen (vgl. Urteil 2P.298/
1999 vom 12. April 2000 E. 3). Darunter fallen die Leistungen der
Invalidenversicherung mit Ausnahme der Hilflosenentschädigungen nicht (Art. 77
IVG). Andererseits sind vorbehalten "Zuwendungen an Personen, die die
Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen". In den
massgebenden (vgl. Schlussklausel FK sowie Art. 9 Abs. 2 PublG) französischen
und englischen Fassungen lautet die Bestimmung "ainsi que les allocations
versées aux personnes qui ne réunissent pas les conditions de cotisation
exigées pour l'attribution d'une pension normale" bzw. "and concerning
allowances paid to persons who do not fulfil the contribution conditions
prescribed for the award of a normal pension". Auf diesen Vorbehalt hat sich
die Vorinstanz berufen, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_295/
2008 vom 22. November 2008 E. 5, wonach Art. 2 FlüB auf bundesgesetzlicher
Ebene nach innerstaatlichem Recht einen (zulässigen) Vorbehalt im Sinne von
Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK enthalte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Argumentation.

5.5 Der Beschwerdeführer erfüllt die beitragsmässigen Bedingungen für eine
ordentliche Rente nicht (E. 4.1-4.3). Die an ihn erbrachten Leistungen fallen
damit unter den Wortlaut von Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK (vgl. den
massgebenden französischen und englischen Wortlaut, woraus klar hervorgeht,
dass die beitragsmässigen Voraussetzungen gemeint sind; E. 5.4 hievor). Mit den
in Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK erwähnten "Zuwendungen" sind zwar in erster
Linie diejenigen Leistungen gemeint, die in diesem Falle anstelle einer
ordentlichen Rente erbracht werden, wie die altrechtlichen ausserordentlichen
Renten der AHV/IV (Imhof, a.a.O., S. 450). Der Wortlaut schliesst aber nicht
aus, dass auch für andere Leistungen, namentlich Eingliederungsmassnahmen, an
Personen, welche die beitragsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllen, die
inländische Regelung vorbehalten bleibt.

5.6 Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung drängt sich mit Blick auf die
Entstehungsgeschichte nicht auf:
5.6.1 Im ursprünglichen Entwurf des Sekretariats des Wirtschafts- und
Sozialrats der UNO zur Flüchtlingskonvention war in Art. 16 eine
Gleichbehandlung der Flüchtlinge mit den Einheimischen in Bezug auf die
Arbeitsgesetzgebung sowie auf die "victims of industrial accidents" vorgesehen
gewesen, in Art. 17 eine Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit,
unter Hinweis darauf, dass eine Anzahl internationaler Verträge, namentlich im
Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), eine Gleichstellung von
Ausländern und Staatsangehörigen vorsähen (Ad Hoc Committee on Statelessness
and Related Problems, Status of Refugees and Stateless Persons - Memorandum by
the Secretary-General, 3. Januar 1950, Annex - Preliminary Draft Convention
Relating to the Status of Refugees [and Stateless People], zit. nach Alex
Takkenberg/Christopher C. Tahbaz, The Collected Travaux préparatoires of the
1951 Geneva Convention relating to the Status of Refugees, Amsterdam 1989, Vol.
I, S. 118 ff., 136; vgl. auch http://www.unhcr.org/3ae68c280.html). Die beiden
Artikel wurden in der Folge zusammengefasst und in Übereinstimmung mit Art. 6
des am 22. Januar 1952 in Kraft getretenen (von der Schweiz nicht
ratifizierten) ILO-Übereinkommens Nr. 97 von 1949 über Wanderarbeiter
formuliert (Ad hoc Committee on Statelessness and Related Problems, Summary
Record of the Twenty-Third Meeting, 3. Februar 1950, zit. nach Takkenberg/
Tahbaz, a.a.O., S. 321 ff.; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Cambride
International Documents Series Vol. 7: The Refugee Convention 1951, The Travaux
Préparatoires Analysed, with a Commentary by the Late Dr. Paul Weis, Cambridge
1995, S. 177 ff.). Damit wurde eine Koordination von Flüchtlings- und
allgemeinem Migrationsrecht angestrebt und auf den Umstand Rücksicht genommen,
dass viele Staaten gewisse Sozialversicherungsleistungen nicht unterschiedslos
den eigenen und ausländischen Staatsangehörigen zukommen lassen. Mit dem
Vorbehalt gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b FK wurde somit bewusst auf eine
vollständige Gleichbehandlung der Flüchtlinge mit den Inländern verzichtet.
Darüber, welche Leistungen im Einzelnen unter diesen Vorbehalt fallen, geben
die Materialien zur Flüchtlingskonvention, soweit ersichtlich, keinen
Aufschluss.
5.6.2 Bei der Ratifikation der Flüchtlingskonvention führte der Bundesrat aus,
zu Art. 24 müssten Vorbehalte angebracht werden, da das AHVG für Schweizer
Bürger praktisch keine Karenzfrist kenne, so dass Flüchtlinge schon nach einem
einzigen Beitragsjahr Anspruch auf eine ordentliche Mindestrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung hätten (Botschaft vom 9. Juli 1954 zum
Beschlussentwurf über die Genehmigung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BBl 1954 II 78 f.). Die Schweiz fügte deshalb
einen (später zurückgezogenen, vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C
162/79 vom 12. November 1980 E. 2, in: ARV 1981 Nr. 12 S. 53) Vorbehalt zu Art.
24 FK an, wonach der Anspruch auf eine volle ordentliche AHV-Rente eine
Mindestaufenthaltsdauer voraussetzte (AS 1955 441 f.). Die später erfolgte
Einführung der Invalidenversicherung bot Anlass, das Statut der Flüchtlinge in
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu überprüfen. Resultat
dieser Überprüfung war der Erlass des FlüB (vgl. E. 3.2.2 hievor). In der
Botschaft dazu führte der Bundesrat aus, eine Ausdehnung des im Bereich der
Alters- und Hinterlassenenversicherung angebrachten Vorbehalts auf die
Invalidenversicherung sei nicht möglich gewesen, so dass Wege hätten gesucht
werden müssen, um eine ungleiche Behandlung der Flüchtlinge in den beiden
Versicherungswerken zu vermeiden. In diesem Sinne sei nach Fühlungnahme mit dem
Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und den für
Flüchtlingsfragen zuständigen schweizerischen Stellen der FlüB ausgearbeitet
worden, der davon ausgehe, dass die Schweiz den Vorbehalt zurückziehe. Damit
würden die in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge wenigstens in Bezug auf die
normalen Renten den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Die Flüchtlingskonvention
sei indes nicht umfassend, sondern behalte für Leistungen an Flüchtlinge, die
die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllten, die
Gesetzgebung des Aufenthaltslandes vor; als solche Leistungen hätten die
(beitragslosen) ausserordentlichen Renten sowie die Eingliederungsmassnahmen zu
gelten (Botschaft vom 19. Januar 1962 zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, BBl 1962 I 238 f.). Daher wurden in Art. 2 FlüB die
Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen abweichend von den für Schweizer
Bürger geltenden festgesetzt, indem - in Anlehnung an die für ordentliche
Renten geltende Regelung - ein Beitragsjahr (bzw. in bestimmten Fällen ein
Aufenthaltsjahr) unmittelbar vor Eintritt der Invalidität verlangt wurde.
5.6.3 Daraus ergibt sich, dass mit Art. 2 FlüB nicht etwa eine Abweichung von
der Flüchtlingskonvention beabsichtigt war, sondern vielmehr davon ausgegangen
wurde, dass die damit eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen voll
gewahrt wurden (ZAK 1963 S. 102 ff.). Dabei fällt ins Gewicht, dass gemäss den
Ausführungen in der Botschaft der FlüB in Abstimmung mit den für Flüchtlingen
zuständigen internationalen und nationalen Stellen ausgearbeitet wurde. Hätten
diese einen Widerspruch zwischen der Regelung im FlüB und der
Flüchtlingskonvention erblickt, wäre dieser zweifellos thematisiert worden.
5.6.4 Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde Art. 2 FlüB dahingehend revidiert,
dass für erwerbstätige Flüchtlinge kein Beitragsjahr mehr verlangt wurde,
sondern nur noch, dass sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität
Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben. Für nichterwerbstätige
Flüchtlinge wurde die einjährige Karenzfrist beibehalten. Diese Regelung
bezweckte, die Rechtsstellung der Flüchtlinge der Entwicklung im Bereich der
zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anzupassen (Botschaft vom 5.
März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung,
BBl 1990 II 106 f. Ziff. 54), getreu den Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 3 FK,
wonach die Vorteile der zwischen den Staaten geschlossenen Abkommen auf die
Flüchtlinge auszudehnen sind, ohne aber deren völlige Gleichstellung mit den
Einheimischen herzustellen. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass seitens der
für Flüchtlinge zuständigen Stellen eine Völkerrechtswidrigkeit moniert worden
wäre.

5.7 In der Literatur wird die Regelung des FlüB entweder kommentarlos
wiedergegeben (Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts,
1991, S. 395; Ueli Kieser, Ausländische Personen und soziale Sicherheit, in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 73 ff., 96 f.;
Weis, a.a.O., S. 191) oder bloss rechtspolitisch kritisiert (Ellen
Schmid-Winter, Die Rechtsstellung des Flüchtlings, insbesondere in der
Sozialversicherung, Diss. Basel 1982, S. 124 ff.), aber nicht etwa als
unvereinbar mit der Flüchtlingskonvention betrachtet (unklar Imhof, a.a.O., S.
450 f.). Im Urteil I 551/98 vom 29. Juni 1999 hat denn auch das Eidg.
Versicherungsgericht die revidierte Fassung von Art. 2 FlüB angewendet, ohne
die Vereinbarkeit mit Art. 24 FK in Frage zu stellen (a.a.O., E. 5 und 6). Auch
in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 8C_295/2008 vom 22. November 2008
hat das Bundesgericht, wenn auch bloss obiter, Art. 2 FlüB als eine in Bezug
auf Eingliederungsmassnahmen vorbehaltene Bestimmung des Landesrechts im Sinne
von Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK bezeichnet. Nach dem Gesagten besteht kein
triftiger Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

5.8 Die Vorinstanz hat somit zu Recht auch den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen verneint.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1).
Es kann ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 Abs. 1
BGG), unter Hinweis auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG. Ein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Recht nicht gestellt, da der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht Rechtsanwalt ist und deshalb nicht
als unentgeltlicher Beistand ernannt werden kann (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205
f.; 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die
Gerichtskasse genommen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz