Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 493/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_493/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene P.________ litt seit Geburt an grünem Star beidseits. Mit
acht Jahren erblindete er vollständig. P.________ studierte
Rechtswissenschaften und erwarb den Doktor der Rechte. Danach arbeitete er als
selbständiger Anwalt. Seit September 1992 bezog P.________ Hilfsmittel der
Invalidenversicherung, elektronische Lese- und Schreibgeräte (Braillezeile und
Braille Lite) sowie verschiedene blindenspezifische EDV-Hilfsmittel, u.a.
Scanner und Sprachausgabe. Ebenfalls wurden ihm ab 1. Januar 1998 unter dem
Titel Dienstleistungen Dritter Vorlesestunden vergütet. Am 30. Mai 1997, 28.
Januar/6. Juni 2000 und 10. August 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons
Zürich die Übernahme der Kosten für die Übertragung verschiedener Gesetze (u.a.
SchKG, ZGB, OR Allgemeiner Teil sowie StGB Besonderer Teil) von der
Normalschrift in die Blindenschrift.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 stellte P.________ ein weiteres Gesuch um
Übernahme der Kosten für die Übertragung von fünf Gesetzestexten in die
Blindenschrift in der Höhe von insgesamt Fr. 53'655.60 gemäss Offerte der
Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte. Nach Einholung einer
Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen und Durchführung des
Vorbescheidsverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2007
das Leistungsbegehren ab.

B.
Die Beschwerde des P.________ mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten der
Übertragung von Gesetzestexten in Blindenschrift durch die
Invalidenversicherung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
(unter Berücksichtigung eines vom Versicherten eingereichten Gutachtens des
Bildungs-Hilfsmittelzentrums für Blinde und Sehbehinderte Menschen) mit
Entscheid vom 24. März 2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 24. März 2009 sei aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Übertragung/Zurverfügungstellung
von Gesetzestexten in Blindenschrift zu gewähren sowie die Gutachterkosten in
der Höhe von 800 Euro zu übernehmen
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den
Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; Urteile 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 3 und
9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 1).

2.
2.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat resp. vom Eidgenössischen
Departement des Innern aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG und Art. 14 IVV).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 der vom Departement erlassenen Verordnung vom 29.
November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf die mit
(*) bezeichneten Hilfsmittel nur, wenn diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die
Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.

Blinden und hochgradig Sehschwachen können leihweise Abspielgeräte für
Tonträger abgegeben werden, sofern sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind
(Ziff. 11.05* HVI-Anhang). Weiter gelten als Hilfsmittel am Arbeitsplatz u.a.
invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und
Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen (Ziff. 13.01*
HVI-Anhang).

2.3 Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (in Verbindung mit Art. 14 lit. c IVV) hat
der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten
Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und
anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben.
Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen
Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen
werden (BGE 112 V 11 E. 1b S. 15). Nicht vergütet werden daher
Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des
oder der Behinderten erbringen (Rz. 1040 des Kreisschreibens über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], in der seit 1. Januar
2009 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 96 V 84 E. 2 S. 84).

3.
Gemäss Vorinstanz findet sich keine Rechtsgrundlage im IVG, auf welche sich der
streitige Anspruch auf Abgabe von Gesetzestexten in Blindenschrift durch die
Invalidenversicherung stützen könnte. Der Gesetzestext in Brailleschrift stelle
für den Versicherten kein Hilfsmittel dar. Er ersetze ihm nicht eine Funktion
des Körpers, sondern diene als Arbeitsgrundlage für die Ausübung der
anwaltlichen Tätigkeit, wie dies auch bei sehenden Rechtsanwälten der Fall sei.
Aus diesem Grund könne auch die Übertragung von Texten in der Normalschrift
oder Schwarzschrift in die Punkteschrift als solche nicht als Dienstleistung
Dritter nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI gelten. Die entsprechenden Kosten
stellten auch nicht behinderungsbedingte Mehrkosten im Rahmen einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG dar. Schliesslich stehe
den Kosten der konkret beantragten Abgabe von fünf Gesetzen in Blindenschrift
durch die Invalidenversicherung von Fr. 53'655.60 kein entsprechender Gegenwert
gegenüber (Art. 8 IVG). Dem Versicherten seien bis 31. Oktober 2012 unter dem
Titel Dienstleistungen Dritter monatlich Fr. 1583.- für Vorlesedienste
zugesprochen worden. Damit sei eine ordentliche Stundenzahl abgegolten, während
der eine Hilfsperson aus den fraglichen Gesetzen vorlesen und auch auf den
systematischen Aufbau des Gesetzes und die Textgestaltung hinweisen könne.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe die Problematik
des vorliegenden Falles nicht unter dem zentralen Aspekt und dem alles
überragenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» betrachtet. Gesetzestexte in
Blindenschrift stellten ein absolut notwendiges Hilfsmittel, ein
unverzichtbares Arbeitsinstrument für jeden sehbehinderten oder blinden
Juristen dar, ohne die er seine Tätigkeit gar nicht ausüben könne. Das Gesetz
spreche denn auch in Art. 21 Abs. 1 IVG ausdrücklich von jenen Hilfsmitteln,
denen der Versicherte «für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit
in seinem Aufgabenbereich» benötige. Bei den gängigen Gesetzestexten in
Brailleschrift handle es sich um ein invaliditätsbedingtes Arbeitsgerät im
Sinne von Ziff. 13.01* HVI-Anhang. Unter diese Kategorie fielen gemäss Rz.
13.01.1* KHMI alle Hilfsmittel, welche die Tätigkeit der versicherten Person
erleichtern oder ermöglichen und deren Anschaffungskosten nicht geringfügig
sind. Bereits mit Verfügung vom 10. August 2004 sei die Übertragung u.a. von
OR, ATSG und UVG in die Blindenschrift kostengutsprachemässig genehmigt worden.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aus Gründen der
Rechtsgleichheit rechtfertige sich die Abgabe von Gesetzen in Brailleschrift an
Blinde und stark sehbehinderte Juristen zu Lasten der Invalidenversicherung,
«damit die ohnehin Benachteiligten einigermassen gleiche Spiesse wie die
sehenden Juristen zur Verfügung haben».

5.
5.1 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel,
die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Verordnungsgeber ist nicht
verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider für eine optimale
Eingliederung bedürfte, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Er kann eine
Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken. Dabei steht ihm ein
weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 133 V 511 E. 4.3 S. 513), da das Gesetz
keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Lässt sich ein Hilfsmittel
keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht
zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung
direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14
mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 9, I 198/03 E. 4.2). Das Fehlen eines bestimmten
Behelfs in der Hilfsmittelliste rechtfertigt in der Regel nur bei einer
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Gebots der rechtsgleichen
Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2
BV) ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in einem konkreten Fall (BGE
131 V 9 E. 3.4.3 S. 15).
5.2
5.2.1 Weder der auch im Hilfsmittelbereich geltende Grundsatz «Eingliederung
vor Rente» (vgl. BGE 117 V 71 E. 3c/cc S. 84) noch die Tatsache, dass das
Gesetz notwendige und unverzichtbare Arbeitsgrundlage im Rahmen der
Rechtsanwendung bildet, vermögen einen Anspruch auf Abgabe von Gesetzestexten
in Brailleschrift an blinde oder hochgradig sehbehinderte Juristen,
insbesondere praktizierende Rechtsanwälte durch die Invalidenversicherung zu
begründen. Die Textausgaben in Blindenschrift erleichtern zwar die Arbeit,
indem es dem Betroffenen möglich ist, allein ohne weitere Hilfen durch Abtasten
der Punktschriftzeichen Gesetze zu lesen. Dies entspricht der Zielsetzung des
IVG, was indessen nicht genügt, um einen Anspruch gegenüber der
Invalidenversicherung auf Abgabe von in Brailleschrift übertragenen
Gesetzestexten ableiten. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» besagt im
Übrigen nur, dass erst nach Durchführung zumutbarer Eingliederungsmassnahmen,
wozu auch die Abgabe von Hilfsmitteln gehört, einschliesslich Vorkehren der
Selbsteingliederung (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch BGE 133 V 511 E. 4.2
S. 512) der Anspruch auf eine Rente entstehen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a
IVG und Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Daraus ergibt sich
nichts für die hier zur Diskussion stehende Frage
5.2.2
5.2.2.1 Unter einem Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG ist ein Gegenstand zu
verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des
menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13 mit Hinweis).
In Blindenschrift übertragene Gesetzestexte fallen nicht unter diese
Begriffsumschreibung. Invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte für Blinde und
hochgradig Sehschwache im Sinne von Ziff. 13.01* HVI-Anhang im Besonderen
stellen u.a. die Braillezeile (vgl. Rz. 13.01.4* KHMI) sowie die Braille Lite
dar. Die Braillezeile ist ein Ausgabegerät für Computer. Sie stellt die Zeichen
der Normalschrift (Buchstaben, Satzzeichen, Ziffern), die sich auf dem
Bildschirm befinden, in Punktschrift dar (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/
Braillezeile). Dies ermöglicht blinden und hochgradig sehschwachen Juristen
namentlich, die auf dem Internet abrufbaren aktuellen Versionen der Gesetze von
Bund und Kantonen zu lesen. Die Braille Lite ist eine Art elektronisches
Notizbuch, konzipiert für den mobilen Einsatz (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 144/98 vom 29. Januar 2001 E. 1 und 2a). Solche Geräte
sind auch dem Beschwerdeführer (leihweise) abgegeben worden.
5.2.2.2 Gesetzestexte können schwerlich unter den Begriff der Arbeitsgeräte im
Sinne von Ziff. 13.01* HVI-Anhang subsumiert werden (frz.: «instruments de
travail», ital.: «strumenti di lavoro»). Zwar kann ein von Normalschrift in
Punktschrift übertragener (beliebiger) Text bei blinden und hochgradig
sehschwachen Personen als invaliditätsbedingt bezeichnet werden. Dies genügt
indessen nicht, um Gesetzestexte in Blindenschrift unter diese
Hilfsmittelkategorie zu subsumieren. Ihr Gebrauch ersetzt nicht den Ausfall von
Teilen des menschlichen Körpers. Der Ausfall des Sehvermögens (visuelles
Erkennen und Wahrnehmen) bei Blinden und hochgradig Sehschwachen kann (nur) auf
akustischem Weg (Hören) und/oder mit Hilfe des Tastsinnes kompensiert werden.
Hilfsmittel mit Bezug auf das Lesen von in Normalschrift geschriebener Texte
sind somit Geräte, welche einen allenfalls auf dem Bildschirm visualisierten
Text vorlesen oder Zeichen für Zeichen in mit den Fingerkuppen abtastbare
Punktschrift übertragen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Möglichkeit,
selbständig ohne irgendwelche Hilfen und zu jeder Zeit Gesetzestexte
durchzusehen und die einzelnen Bestimmungen im Gesamtzusammenhang zu
überblicken, geht über den Hilfscharakter eines Hilfsmittels, wie er
insbesondere in der Umschreibung dieses Begriffs zum Ausdruck kommt, hinaus.
5.2.2.3 Aufgrund der flächigen Darstellung auf Blindenschriftpapier sind blinde
und hochgradig sehschwache Juristen in der Lage, die Struktur (Aufbau und
Systematik) von in Punktschrift übertragenen Gesetzen zu erkennen. Dies
bedeutet insbesondere bei der Gesetzesinterpretation zwar einen Vorteil
gegenüber der Braillezeile mit ihrer einzeiligen Darbietungsform, wie in der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des
Bildungs-Hilfsmittelzentrums für blinde und sehbehinderte Menschen vom 25.
November 2008 ausführlich dargelegt wird. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das
Vorlesen des Textes mit Hilfe von elektronischen Geräten oder durch Personen,
was dem Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel Dienstleistung Dritter im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (E. 2.2) für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis
31. Oktober 2012 zugesprochen wurde. Nach einem allgemein für
Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz besteht indessen Anspruch auf
Hilfsmittel in der Regel nur soweit erforderlich und nur in einfacher und
zweckmässiger, nicht aber in der nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Ausführung (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung
lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch
genügend ist (BGE 134 I 109 E. 3 S. 107; 131 V 9 E. 3.6.1 S. 19 mit Hinweisen).

Die vorinstanzliche Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, auf
welche sich der streitige Anspruch auf Abgabe von Gesetzestexten in
Blindenschrift durch die Invalidenversicherung stützen lasse, verletzt kein
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).

5.3 Rechtsungleiche Behandlung ist gegeben, wenn der Verordnungsgeber sich
aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft, für
die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Dies ist der Fall, wenn mit
der Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs in die Hilfsmittelliste sachlich
unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf
ernsthaften Gründen beruhende Kriterien aufgestellt wurden (BGE 131 V 9 E.
3.4.3 S. 15 mit Hinweisen). Eine Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet
werden, blinde und hochgradig sehbehinderte Juristen seien gegenüber Gesunden
in sonst beruflich vergleichbarer Lage ohnehin und noch mehr benachteiligt,
wenn ihnen nicht die Gesetzestexte in Brailleschrift durch die
Invalidenversicherung abgegeben werden. Dies gilt umso mehr, als entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde nicht gesagt werden kann, den Betroffenen bleibe
sonst die notwendige Zugänglichmachung von Gesetzestexten verwehrt. Daran
ändert der Hinweis auf die Situation in Deutschland, wo offenbar die
Gesetzestexte in Blindenschrift übertragen und den sehbehinderten und blinden
Juristen kostenlos als Arbeitsmittel abgegeben werden, nichts. Eine
Diskriminierung sodann liegt nicht schon vor, wenn der Staat nicht jegliche
schicksalsbedingte Benachteiligung vollständig ausgleicht im Bestreben um
Herstellung einer umfassenden faktischen Gleichheit. Dies gilt namentlich im
Bereich der bundessozialversicherungsrechtlichen Leistungsverwaltung. In Bezug
darauf, dass die Gesetzestexte lediglich in Normalschrift in den drei
Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) und nicht auch in
Brailleschrift gedruckt werden, ist Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig. Nach dieser
Bestimmung sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen
der Behinderten vor. Dieser Gesetzgebungsauftrag enthält indessen keine
unmittelbaren justiziablen Ansprüche (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f.).

6.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein Jurist müsse sich stets auf dem
Laufenden halten und insbesondere die neuen Gesetze, welche immer mehr und
häufiger revidiert würden, sich zu Gemüte führen, um am Ball bleiben zu können.
Diese Weiterbildung mit neuen Gesetzestexten gehöre zu den Eingliederungskosten
und sei nach der klaren Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG der
erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichzustellen.
Die Befassung mit neuen und geänderten Gesetzen ist eng verbunden mit der
anwaltlichen Tätigkeit als solcher, ja stellt ein Wesensmerkmal dieses Berufes
dar, was die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG von vornherein
ausschliesst (Urteil 9C_615/2007 vom 23. Januar 2008 E. 4.2). Anders kann es
sich allenfalls in Bezug auf den Erwerb des Rechtsanwaltspatents verhalten
(vgl. ZAK 1977 S. 325, I 457/76).

7.
Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Abgabe von fünf Gesetzestexten in
Blindenschrift durch die Invalidenversicherung unter dem Titel des
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen
Auskünften (vgl. dazu BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 121 V 65 E. 2a und b S. 66 f.;
Urteil 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 2) verneint. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern dies Bundesrecht verletzt.

8.
Die beantragte Übernahme der Kosten des vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren zur Stützung seines Standpunktes eingereichten
Gutachtens durch die IV-Stelle scheitert daran, dass der Verwaltung keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann (Art. 43 Abs. 1
ATSG; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04 E. 2.1).

9.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt
Bundesrecht nicht.

10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler