Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 492/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_492/2009

Urteil vom 23. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
R.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2009.

In Erwägung,
dass R.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2009 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 29. Juni
2009),
dass der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt worden und die Vorinstanz habe auf veraltete
medizinische Unterlagen abgestellt und sich nicht kritisch mit den Berichten
des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. Oktober 2007 und 13. Mai 2009
sowie des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 20. April 2006 befasst,
dass diese Vorbringen, soweit sie nicht unzulässige appellatorische Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darstellen
(Urteil 9C_610/2009 vom 10. August 2009 E. 4.3), nicht stichhaltig sind,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung der entscheidenden Frage einer relevanten
Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
beruhenden Verfügung vom 27. Mai 2005 (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl.
auch BGE 133 V 108) die gesamten medizinischen Akten in die Beweiswürdigung
miteinbezogen hat,
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung einschliesslich der Verzicht auf weitere Abklärungen unhaltbar
ist (Urteil 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 2),
dass der Bericht des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. Oktober 2007 und
der in diesem Verfahren eingereichte Bericht derselben Klinik vom 13. Mai 2009,
welcher ohnehin ein unzulässiges neues Beweismittel darstellt (Art. 99 Abs. 1
BGG), nach Erlass der den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung
vom 19. April 2007 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) erstellt wurden und daher
unberücksichtigt zu bleiben haben,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung weiter nicht angefochten ist und
kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler