Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 488/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_488/2009

Urteil vom 16. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Haffter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. L.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
2. Fürsorgefonds der Bank X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene, geschiedene O.________ war als Kaderangestellter beim
Fürsorgefonds der Bank X.________ (überobligatorische, nicht registrierte
Vorsorgeeinrichtung; im Folgenden: Fürsorgefonds) und bei der Pensionskasse der
Bank X.________ (umhüllende, registrierte Vorsorgeeinrichtung; im Folgenden:
Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Seit 1998 lebte er im Konkubinat mit
L.________, die er sowohl bei der Pensionskasse als auch beim Fürsorgefonds zu
100 % als Begünstigte bezeichnet hatte. Seit 1. Mai 2003 bezog er von der
Pensionskasse eine Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für seine Kinder
A.________ und B.________. Er verstarb am 7. April 2006; in diesem Zeitpunkt
lief die Kinderrente für den Sohn B.________ noch.

B.
Am 23. Mai 2007 erhob L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen den Fürsorgefonds und die Pensionskasse mit dem
Rechtsbegehren, ihr die mit dem Tod von O.________ fällig gewordenen
Todesfallsummen nebst Zins zu 5 % ab 7. April 2006 auszuzahlen. Das Gericht lud
mit Verfügung vom 17. April 2008 B.________ zum Verfahren bei. Dieser
beantragte mit Eingabe vom 20. Juni 2008, das reglementarisch fällige
Todesfallkapital samt Zins sei je zur Hälfte ihm und L.________ zu bezahlen.

Das Sozialversicherungsgericht wies mit Entscheid vom 24. März 2009 die Klage
gegen die Pensionskasse ab, da kein reglementarischer Anspruch auf eine
Todesfallsumme bestehe. Hingegen hiess es die Klage gegen den Fürsorgefonds gut
und verpflichtete diesen, an L.________ das Todesfallkapital von Fr. 750'000.-
zuzüglich Zins von 5 % seit 7. April 2006 zu bezahlen.

C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Fürsorgefonds zu
verpflichten, das Todesfallkapital zuzüglich Zins je zur Hälfte ihm und
L.________ zu bezahlen.
Der Fürsorgefonds erklärt seine Bereitschaft, der gemäss Urteil
anspruchsberechtigten Person das Todesfallkapital auszurichten. L.________ und
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragen Abweisung der
Beschwerde.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 ermächtigte der Instruktionsrichter den
Fürsorgefonds auf dessen Gesuch hin, den Betrag von Fr. 375'000.- plus Zins zu
5 % seit 7. April 2006 bei der Bundesgerichtskasse zu hinterlegen, was dieser
im Gesamtbetrag von Fr. 440'208.35 mit Valuta 28. September 2009 tat.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Kläger,
sondern als Beigeladener beteiligt. Durch die Beiladung wird lediglich die
Wirkung des Urteils auf den Beigeladenen ausgedehnt, doch kann damit der
Streitgegenstand nicht auf eine Frage ausgedehnt werden, welche nicht Thema der
vorinstanzlichen Klage war (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502). Der Beschwerdeführer
hat zwar bereits vor der Vorinstanz im Rahmen seiner Stellungnahme den Antrag
gestellt, das Todesfallkapital sei zur Hälfte auch ihm auszurichten, doch hat
die Vorinstanz diesen Antrag offensichtlich nicht als Klagebegehren betrachtet
und darüber auch nicht dispositivmässig entschieden, was der Beschwerdeführer
nicht beanstandet. Auf den vor Bundesgericht gestellten Antrag, es sei ihm die
Hälfte des Todesfallkapitals auszuzahlen, kann daher nicht eingetreten werden.
Hingegen ist er als Mit-Prätendent des Todesfallkapitals legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG) zum Antrag, der Beschwerdegegnerin sei bloss die Hälfte
auszuzahlen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Sachverhalt ist unbestritten, namentlich auch, dass der Fürsorgefonds ein
Todesfallkapital in der von der Vorinstanz erkannten Höhe schuldet, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Todes seines Vaters Waise im Sinne von Art.
20 und Art. 22 Abs. 3 BVG war und von der Pensionskasse (nicht aber vom
Beschwerdegegner 2) eine Waisenrente erhielt, und dass die Beschwerdegegnerin 1
im Konkubinat mit dem Verstorbenen gelebt und dieser sie zu 100 % als
Begünstigte für das Todesfallkapital eingesetzt hatte. Unbestritten ist auch,
dass diese Begünstigung nach dem im Zeitpunkt der Begünstigung geltenden alten
Reglement wie auch nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Reglement des
Beschwerdegegners 2 zulässig ist. Streitig ist einzig, ob diese reglementarisch
zulässige Begünstigung der Beschwerdegegnerin 1 mit Art. 20a BVG vereinbar ist.

3.
3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG, der seit 1. Januar 2005 in Kraft steht (somit auf
den zu beurteilenden Todesfall anwendbar ist), kann die Vorsorgeeinrichtung in
ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20
andere, in lit. a-c genannte, begünstigte Personen vorsehen. Unbestritten fällt
die Beschwerdegegnerin 1 unter die lit. a dieser Bestimmung, so dass sie
begünstigt werden kann.

3.2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 20a BVG frei, die genannten Personen
in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen; sie ist aber an die darin
genannten Personenkategorien sowie an die Kaskadenfolge gebunden (BBl 2000
2683, 2691; BGE 134 V 369 E. 6.3.1.2 S. 377; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 119 f.; JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische
berufliche Vorsorge, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, S. 2040; MARKUS MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen
Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1507 ff., 1510; REGINA
AEBI-MÜLLER, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2. A. Bern
2007, S. 255 f.; WILLI LÖTSCHER, Die neuen Begünstigungsmöglichkeiten in der
beruflichen Vorsorge nach der 1. BVG-Revision, HAVE 2005 S. 163), wobei sie
allerdings die Begünstigung auf einzelne der in Art. 20a Abs. 1 genannten
Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 86; LÖTSCHER, a.a.O., S. 163;
MOSER, a.a.O., S. 1511; HANS-ULRICH STAUFFER, Überblick über die wesentlichen
Neuerungen im Hinblick auf die juristische Alltagsarbeit, in: Die 1.
BVG-Revision, 2005, S. 38; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, S. 263
Rz. 708; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 72 Rz.
3 zu Art. 20a). Insofern ist Art. 20a BVG zwingend, und zwar auch in der
überobligatorischen Vorsorge (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB bzw. Art. 49 Abs. 2
Ziff. 3 BVG). Es wäre mithin nicht zulässig, ein Kind, das die Voraussetzungen
von Art. 20 BVG nicht erfüllt, sondern nur nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG
begünstigt werden kann, vor der Konkubine (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) zu
begünstigen. Das steht hier nicht zur Diskussion; der Beschwerdeführer leitet
seinen Anspruch nicht aus Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG ab, sondern daraus, dass
er Waise im Sinne von Art. 20 in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 Ingress BVG
ist. Es stellt sich somit die Frage nach dem Verhältnis zwischen der
Gesamtgruppe der in Art. 20a BVG genannten Personen einerseits und den in Art.
19 und 20 BVG andererseits genannten Personen.

3.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 sind der Ansicht, dass die Ehegatten
und Waisen von Gesetzes wegen als begünstigte Personen gelten, die vorab
Hinterlassenenleistungen in Form von Renten erhielten (Art. 19 und 20 BVG). Sie
müssten nicht zusätzlich dazu auch für die überobligatorischen Leistungen
zwingend berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhalte eine
obligatorische Waisenrente, wodurch sein gesetzlicher Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen erfüllt sei. Art. 20a BVG gebe ihm keinen Anspruch auf
weitere Leistungen. Nach dieser Auffassung ist es demnach zulässig, wenn eine
Pensionskasse für den überlebenden Ehegatten und die Waisen bloss die
gesetzlichen Minimalleistungen ausrichtet, gleichzeitig aber für die Konkubine
oder (bei deren Fehlen) die erwachsenen Kinder höhere, überobligatorische
Leistungen vorsieht.

3.4 Der Beschwerdeführer folgert demgegenüber aus dem Ausdruck "neben" in Art.
20a Abs. 1 BVG, dass eine Begünstigung der in lit. a-c dieser Bestimmung
genannten Personen nur zulässig ist, wenn zugleich auch der überlebende
Ehegatte und die Waisen in gleicher Weise begünstigt werden. Auch in Bezug auf
überobligatorische Leistungen dürften demgemäss der überlebende Ehegatte und
die Waisen nicht schlechter gestellt werden als die in Art. 20a genannten
Personen. Er als Waise sei in Bezug auf die Leistungen des Beschwerdegegners 2
nicht begünstigt, so dass er zu 50 % am Todesfallkapital partizipieren müsse,
damit der zwingenden gesetzlichen Regelung Genüge getan sei.

4.
4.1 Der Wortlaut "neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20"
in Art. 20a Abs. 1 BVG (frz.: "outre les ayants droit selon les art. 19 et 20",
ital.: "oltre agli aventi diritto secondo gli articoli 19 e 20") ist nicht
eindeutig: Er kann im Sinne des Beschwerdeführers so aufgefasst werden, dass
eine Begünstigung der in lit. a-c aufgeführten Personen in Bezug auf die in
Art. 20a BVG genannten Hinterlassenenleistungen nur möglich ist, wenn auch der
überlebende Ehegatte und die Waisen eine solche Begünstigung erfahren. Er kann
aber auch im Sinne von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 so verstanden
werden, dass die Begünstigung gemäss Art. 20a BVG uneingeschränkt neben die in
Art. 19 und 20 BVG genannten gesetzlichen Mindestleistungen treten kann.

4.2 Bei systematischer Auslegung fällt auf, dass Art. 20a BVG fakultative, also
überobligatorische, Leistungen vorsieht und insoweit neben Art. 49 Abs. 1 BVG
überflüssig erscheint, aber in einem Kontext steht (Art. 18-22 BVG), der die
obligatorischen Mindestleistungen für Hinterlassene regelt. Ohne weiteres folgt
daraus, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Mindestleistungen, die
nach Art. 19 und 20 BVG den überlebenden Ehegatten bzw. den Waisen zustehen, im
gleichen Umfang auch den nach Art. 20a BVG begünstigten Personen einräumen
kann. Daraus ergibt sich aber noch keine Antwort auf die hier gestellte Frage,
ob die Vorsorgeeinrichtung befugt ist, Leistungen, die als solche höher sind
als die gesetzlichen Minimalleistungen, an die in Art. 20a BVG genannten
Personen auszurichten, wenn zugleich der überlebende Ehegatte und die Waisen
nur die gesetzlichen Mindestleistungen oder jedenfalls geringere Leistungen
erhalten.

4.3 In der weitergehenden Vorsorge konnten nach Art. 49 BVG grundsätzlich
bereits vor der Aufnahme von Art. 20a BVG weitere als die in Art. 19 und 20 BVG
genannten Personen reglementarisch begünstigt werden, so z.B. vom Versicherten
unterstützte Personen oder gesetzliche Erben (vgl. BGE 117 V 309), ebenso der
nicht verheiratete überlebende Lebenspartner (SZS 2007 S. 563, B 117/05). In
den allgemeinen Schranken genossen die Vorsorgeeinrichtungen eine grosse
Autonomie in der Ausgestaltung der Begünstigungsregelung (BGE 135 V 80 E. 3.2
S. 85, 129 V 145 E. 3 und 4 S. 147 ff.). So hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 117 V 309 E. 4 S. 314 ff. eine reglementarische
Regelung, die zur Folge hatte, dass weitere Begünstigte höhere Leistungen
erhalten konnten als Waisen, als offensichtlich unbillig, aber nicht als
rechtswidrig betrachtet, da die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG nicht
beeinträchtigt wurden. Schranken für die Begünstigungsregelung ergaben sich
daraus, dass nach der steuerrechtlichen Praxis im Rahmen von Art. 80 und 81 BVG
analog zur Regelung in der Säule 3a (Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 in der bis Ende
2004 geltenden Fassung) eine Begünstigung nur eingeschränkt anerkannt wurde;
gemäss Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20.
August 1986 konnten begünstigt werden:
"1) Die Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 18-22 BVG, d.h. die Witwe, die
Waisen und die geschiedene Frau (vgl. Art. 20 BVV 2).

2) Der Witwer sowie die Personen, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines
Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse
unterstützt worden sind.
3) Die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, soweit
diese Personen nicht schon unter die Ziffern 1 und 2 fallen."
Demnach war namentlich eine Begünstigung des nicht verheirateten überlebenden
Lebenspartners steuerlich nur anerkannt, wenn die verstorbene versicherte
Person zum Unterhalt des Lebenspartners in erheblichem Masse beigetragen hatte
(vgl. BBl 2000 S. 2683 f.; MOSER, a.a.O., S. 1507 f.; STAUFFER, a.a.O.
[Berufliche Vorsorge], S. 260 f.; analog auch Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der
Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und
die Freizügigkeit [aFZV; AS 1986 2008] sowie aArt. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
FZV), weshalb die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig auch entsprechende
Bedingungen in ihre Reglemente aufnahmen (vgl. BGE 131 V 27 E. 5 S. 31; SZS
2007 S. 563; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 34/96 vom 2.
Juli 1997 und B 103/04 vom 2. November 2005).

4.4 Da die genannten Einschränkungen oft als zu eng kritisiert wurden, sollte
mit Art. 20a BVG die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Begünstigung auch
bei ununterbrochener fünfjähriger Lebensgemeinschaft vor dem Tod oder bei Sorge
für ein gemeinsames Kind möglich ist, ohne dass eine erhebliche Unterstützung
nachgewiesen werden muss; damit sollte die Hinterlassenenleistung aus der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner
verbessert und der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden (BBl
2000 2683 f., 2691; BGE 134 V 369 E. 6.3.1.1 S. 376 f.; STAUFFER a.a.O.
[Überblick], S. 37 f.). In der parlamentarischen Beratung wurde ein Antrag
gestellt und verworfen, den Kreis der Begünstigten noch weiter auszudehnen
(Amtl. Bull2002 N 545 f.), die Bestimmung im Übrigen aber nicht diskutiert.

4.5 Erklärtes Ziel von Art. 20a BVG war es somit, die als zu eng empfundenen
Einschränkungen der Begünstigungsmöglichkeiten für nicht verheiratete
Lebenspartner zu lockern. Insgesamt entspricht Art. 20a BVG weitgehend der
bisherigen Rechtslage, mit der Ausnahme, dass die Begünstigung des nicht
verheirateten Lebenspartners erweitert zulässig wurde (MOSER, a.a.O., S. 1509
f.). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass diese Regelung die
Gleichstellung des nicht-ehelichen Lebenspartners mit dem Ehepartner bezweckt
(STAUFFER, a.a.O. [Berufliche Vorsorge], S. 262 Rz. 705; MOSER, a.a.O., S.
1512). Ob damit auch eine Besserstellung ermöglicht werden sollte, wie dies
nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 der Fall wäre, ist
nicht klar (bejahend LÖTSCHER, a.a.O., S. 163). Über das Verhältnis zwischen
den nach Art. 19 und 20 BVG Berechtigten und den nach Art. 20a BVG Begünstigten
wurde offenbar nicht diskutiert. Es ist kein bewusster Wille des Gesetzgebers
ersichtlich, die sich hier stellende Frage zu beantworten. Das BSV vertritt in
den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79 vom 27. Januar 2005, Ziff.
472 S. 7 f. die Auffassung, dass die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG
immer Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen haben und zudem die
Vorsorgeeinrichtung nicht für den überlebenden Partner Leistungen vorsehen
könne, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden als sie für die
Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten. Der
überlebende Partner könne daher gegenüber dem überlebenden Ehegatten nicht
bevorzugt werden. Gemäss Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom
5. März 2008 Ziff. 625 können die Vorsorgeeinrichtungen einerseits
Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG für den überlebenden
Ehegatten und die Waisen und andererseits ein Todesfallkapital für die
Begünstigten nach Art. 20a BVG vorsehen (Frage 1). Entscheide das Reglement,
dass auch die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 Anspruch auf ein
Todesfallkapital haben, so müsse sie das Verhältnis zwischen diesen
Hinterlassenen und den anderen Begünstigten regeln. Für die überobligatorische
Vorsorge sehe das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19
und 20 BVG vor, schliesse eine solche aber auch nicht aus (Frage 2; ähnlich
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 72 Rz. 5 zu Art. 20a BVG, wonach die
Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen prioritär behandeln könne vor den
Begünstigten nach 20a BVG).

4.6 Die sich aus der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1
ergebende Konsequenz, dass eine Besserstellung des überlebenden nicht-ehelichen
Lebenspartners gegenüber dem überlebenden Ehegatten im Bereich der
überobligatorischen Vorsorge zulässig sein soll, erscheint einerseits von der
weitreichenden Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen gedeckt. Umgekehrt steht sie
in einem Spannungsverhältnis zu der im Gesamtsystem der beruflichen Vorsorge
erkennbaren Wertung, wonach der überlebende Ehegatte gegenüber anderen
Begünstigten bevorzugt behandelt werden soll (Art. 19 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit.
b FZV; vgl. auch BGE 129 III 305 E. 3.3 S. 312). Ebenso seltsam erscheint die
Konsequenz, dass es zulässig ist, beim Fehlen eines Konkubinatspartners die
erwachsenen Kinder nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG besser zu stellen als die
Waisen nach Art. 20 BVG. Ob solche Regelungen zulässig wären, kann hier
indessen offen bleiben: Denn es steht weder das Verhältnis zwischen Ehegattin
und Konkubine noch dasjenige zwischen erwachsenen Kindern und Waisen zur
Diskussion, sondern dasjenige zwischen Konkubine und Waise. In diesem
Verhältnis räumt das Recht der 2. und 3. Säule den Vorsorgeeinrichtungen bzw.
dem Versicherten auch sonst eine erhebliche Gestaltungsfreiheit ein (vgl. Art.
15 Abs. 2 FZV; Art. 2 Abs. 2 BVV 3). In SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 92/04, wo
es um das Verhältnis zwischen einer Waise und einer Konkubine ging, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine
Begünstigung der Konkubine erfüllt waren; es hat die Frage verneint mit der
Konsequenz, dass das gesamte Todesfallkapital an die Waise ging. Dabei wurde
wohl davon ausgegangen, dass - sofern die Voraussetzungen für die Begünstigung
der Konkubine erfüllt gewesen wären - die dort zur Diskussion stehende
deutliche Besserstellung der Konkubine gegenüber der Waise zulässig gewesen
wäre.

4.7 Insgesamt ergibt sich aus Art. 20a BVG nicht, dass damit die grundsätzliche
Autonomie der Vorsorgeeinrichtung (Art. 49 Abs. 1 BVG) in dem Sinne
eingeschränkt werden sollte, dass es im Bereich der weitergehenden Vorsorge
unzulässig wäre, die nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG begünstigte Konkubine
besser zu stellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass er die gesetzlichen Mindestleistungen erhält. Dass er
diese nicht vom Fürsorgefonds, sondern von der von diesem rechtlich getrennten
Pensionskasse erhält, kann keine Rolle spielen, da beide Vorsorgeverhältnisse
im Rahmen ein- und desselben Arbeitsverhältnisses seines Vaters begründet
waren.

4.8 Die Beschwerde ist damit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Dieses Urteil wird mit seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit ist
der vom Beschwerdegegner 2 bei der Bundesgerichtskasse hinterlegte streitige
Betrag an die Beschwerdegegnerin 1 auszubezahlen. Die Hinterlegung hatte für
den Beschwerdegegner 2 befreiende Wirkung (BGE 125 III 120 E. 2a S. 121; In BGE
134 III 348 nicht publ. E. 2.2; EUGEN SPIRIG, Zürcher Kommentar, N 31 zu Art.
168 OR; DANIEL GIRSBERGER, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 168 OR), beendete
mithin die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (vgl. BGE 82 II 460 E. 2 S.
466 f.; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, N 45 zu Art. 96 OR; ROLF H. WEBER,
Berner Kommentar, N 23 zu Art. 92 OR und N 28 zu Art. 96 OR). Für eine
Verzinsung dieses Kapitals während der Dauer der Hinterlegung fehlt eine
gesetzliche Grundlage.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der
Beschwerdegegnerin 1 überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG), wogegen der Beschwerdegegner 2 als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation praxisgemäss keine
Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b
S. 133).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der vom Beschwerdegegner 2 bei der Bundesgerichtskasse hinterlegte Betrag von
Fr. 440'208.35 wird an die Beschwerdegegnerin 1 ausbezahlt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie intern der
Bundesgerichtskasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer