Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 487/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_487/2009

Urteil vom 24. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung, (Prozessvoraussetzungen)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Mai 2009.

Nach Einsicht
in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2009 (Poststempel) gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Juni 2009 an K.________, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, und dieser auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu
entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerde eingereicht und damit
die ihm vom Bundesgericht angezeigten Formmängel nicht behoben hat,
dass die in der Eingabe vom 22. Juni 2009 dem Sinne nach verlangte
Wiederherstellung der vorinstanzlichen Beschwerdefrist ("aufgrund meiner
Krankheit und Lebensverhältnisse [Frau und eineinhalbjähriges Kind]") als neues
Begehren unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), nachdem der Beschwerdeführer -
wiewohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. März 2009
aufgefordert - sich in seiner Eingabe vom 24. März 2009 zur Rechtzeitigkeit
nicht äusserte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin