Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 486/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_486/2009

Urteil vom 17. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. April 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der zuletzt vom 16. April 1998 bis 31. Mai 2002 als Mechaniker in der Firma
V.________ AG tätig gewesene M.________ (geboren 1975) bezog nach einem am 21.
März 2000 erlittenen Unfall mit Impressionsfraktur der Stirnhöhlenvorderwand
rechts, Schädelkontusion und Halswirbelsäulen-Distorsion ab 1. Oktober 2003
eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines - unter Ausschluss
psychischer Leiden ermittelten - Invaliditätsgrades von 24 % (Verfügung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 4. Dezember 2003). Nach
Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 26. März 2001 sprach die IV-Stelle
des Kantons Aargau dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2005
rückwirkend ab 1. März 2001 eine bis 30. September 2003 befristete ganze
Invalidenrente zu; für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch, da
keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (von mehr als 20 %) ausgewiesen sei
und der Invaliditätsgrad daher lediglich 23 % betrage. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007, worauf M.________ an das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau gelangte, welches die Sache in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Verwaltung zurückwies, damit sie
nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Einholung eines
interdisziplinären Gutachtens zur Frage der tatsächlichen Überwindbarkeit der
die körperlichen Beeinträchtigungen begleitenden psychischen Limitierungen
respektive des Vorliegens einer psychischen Komorbidität) über den
Rentenanspruch erneut verfüge (Entscheid vom 15. August 2007).
A.b Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der ärztlichen
Begutachtungsstelle X.________ vom 17. April 2008 sowie einer Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. Mai 2008 verfügte die IV-Stelle - nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren - am 18. August 2008 erneut die Befristung
des Rentenanspruchs auf Ende September 2003.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des M.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 18. August 2008 sei ihm über Ende September 2003 hinaus eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 21. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen
Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung namentlich zur Bedeutung und
zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE
132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S.
261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) wird auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Ergänzungen (beweis-)
rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Beschwerdebeurteilung.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober
2003.

3.1 Nach den im Wesentlichen gestützt auf das - als beweiskräftig und
ausschlaggebend erachtete - Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle
X.________ vom 17. April 2008 getroffenen, letztinstanzlich nur im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) ist der Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen
Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) in seiner
bisherigen und in einer andern leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 2005
zu 20 % arbeitsunfähig. Den Zeitraum ab Oktober 2003 bis Dezember 2005 hätten
die Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ - so die Vorinstanz
- "nicht beurteilen" können, weshalb Beweislosigkeit vorliege, deren Folgen der
Versicherte zu tragen habe. Somit sei für diesen Zeitraum von einer fehlenden
Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.2 Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) der im Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ vom 17.
April 2008 in Berücksichtigung der relevanten Vorakten und der geklagten
Beschwerden und aufgrund eines multidisziplinären, spezialärztlichen Konsensus'
für die Zeit ab Dezember 2005 (bis Verfügungserlass am 18. April 2008)
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % beweismässig ausschlaggebendes Gewicht
beigemessen hat, ist - mit Blick auf die vorinstanzlich vollständige und
inhaltlich korrekte Darlegung der medizinischen Aktenlage sowie deren
sorgfältige und objektive Prüfung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), aber auch
angesichts der beweisrechtlich bedeutsamen Verschiedenheit von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124
I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen) - weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich oder
sonst bundesrechtswidrig. Das vorinstanzliche Beweisergebnis beruht
insbesondere auf einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
genügenden Auseinandersetzung mit den Einwänden des Versicherten. Soweit der
Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, auf das Gutachten der ärztlichen
Begutachtungsstelle X.________ könne nicht abgestellt werden, da dieses mit
Blick auf die abweichenden Einschätzungen in den Berichten des Dr. med.
N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember
2005 sowie der Frau Dr. med. F.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 28. September 2002/4. Juni 2003 "falsche
Schlussfolgerungen" enthalte, kommt dies einer im Rahmen von Art. 105 BGG
unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
gleich; es ist darauf nicht weiter einzugehen und wird auf die - die Argumente
des Beschwerdeführers tatsächlich wie rechtlich haltbar widerlegenden -
Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Dies gilt im Wesentlichen auch
bezüglich der vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit dem Bericht des Dr. med.
R.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen, vom 21. November 2008. Ergänzend ist festzuhalten, dass
sich den Ausführungen des Dr. med. R.________ betreffend medikamentöse
Schmerztherapie entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weder explizit
noch implizit eine den vernunftgemässen Medikamentengebrauch verhindernde und
arbeitsunfähigkeitsbegründende "Opiatabhängigkeit" respektive "Drogensucht" des
Versicherten entnehmen lässt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der
Einschätzung der Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________, die -
in Anerkennung der aktenkundigen Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu
Opioidanalgetika-Missbräuchen kam (insb. Tramal) - kein Abhängigkeitssyndrom
gemäss ICD-10: F11.2, sondern lediglich "Störungen durch Opioide" im Sinne
schädlichen Gebrauchs gemäss ICD-10: F11.1 diagnostizieren. Ihre Auffassung,
dass diese Diagnose keine eigenständige (negative) Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hat, "da dem Exploranden die Willensanstrengung zugemutet
werden kann, die Opiatanalgetika abzusetzen", ist nachvollziehbar und durfte
vorinstanzlich willkürfrei als erstellte Tatsache angenommen werden; sie steht
namentlich nicht in Widerspruch zu den Berichten des (vor allem die
Kopfschmerzproblematik) behandelnden Dr. med. I.________, Facharzt FMH für
Neurologie, aus den Jahren 2006 bis 2008, nachdem dort den Opiatanalgetika wie
Tramal keine nachhaltig schmerzlindernde Wirkung zugesprochen, jedoch eine
Beschwerdebesserung durch andere, nicht-opioide Mittel dokumentiert wird.

3.3 Hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2003 bis Dezember 2005 rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Beweislosigkeit zu seinen
Lasten geschlossen (vgl. E. 3.1 hievor in fine). Wie es sich mit der
Rechtsfrage der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) im vorliegenden Fall einer
rückwirkend verfügten, befristeten Rentenzusprache (nach kantonalem
Rückweisungsentscheid und ohne Beweisvereitelung des Versicherten) verhält,
braucht indes nicht geprüft zu werden, wie sich aus nachstehenden Erwägungen
ergibt.
3.3.1 Im Rahmen des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten
Sozialversicherungsprozesses darf Beweislosigkeit - als letztinstanzlich im
Rahmen von Art. 105 BGG überprüfbare Tatsachenfeststellung (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 228/06 vom 16. August 2007, E. 3.3) - erst
angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
(anspruchsrelevanten) Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt:

Die vorinstanzliche Feststellung, die Ärzte der ärztlichen Begutachtungsstelle
X.________ hätten den Zeitraum von Oktober 2003 bis Dezember 2005 "nicht
beurteilen" können, lässt sich deren Gutachten vom 17. April 2008 nicht
entnehmen. Sie findet sich insbesondere nicht auf der vorinstanzlich zitierten
Seite 20 der Expertise; ebensowenig ergibt sie sich schlüssig aus Ziff. 6.3 (S.
21) des Gutachtens betreffend "Beginn der Arbeitsunfähigkeit". Danach gehen die
Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ aufgrund "der
anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente
sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten (...) davon aus, dass die
von uns festgestellte Leistungseinbusse seit Dezember 2005 anzunehmen ist, als
vom behandelnden Psychiater Dr. N.________ eine Einschränkung geltend gemacht
wurde". Seither bis aktuell und auf weiteres bestehe eine nicht höhere als
20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Gutachten der ärztlichen
Begutachtungsstelle X.________, Ziff. 6.3). Diese Textpassage ist offenkundig
nicht eindeutig, weshalb - was vorinstanzlich gänzlich unterlassen wurde - im
Lichte des gesamten Begründungskontexts des Gutachtens nach einer schlüssigen
Antwort zu suchen ist. Falls sich eine solche im Rahmen pflichtgemässer
Beweiswürdigung nicht ermitteln liesse, wäre von einer ergänzenden
Stellungnahme der Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ zu
Ziff. 6.3 des Gutachtens durchaus noch eine entscheidwesentliche
Sachverhaltsklärung zu erwarten. Die vorinstanzliche Feststellung der
Beweislosigkeit beruht daher auf einer Verletzung der einschlägigen
Beweisgrundsätze (vgl. E. 3.3.1 hievor) und ist für das Bundesgericht nicht
verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG), was das Entscheidergebnis indes nicht zu
Gunsten des Beschwerdeführers wendet (nachstehend E. 3.3.3).
3.3.2 Aus dem Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ geht
unmissverständlich hervor, dass die Experten die in den Berichten der Frau Dr.
med. F.________ vom 28. September 2002 und (im Wesentlichen bestätigend) vom 4.
Juni 2003 sowie des Dr. med. N.________ vom 23. Dezember 2005 als Hauptgrund
für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit aufgeführte Diagnose einer
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) (bereits) für die damaligen Zeitpunkte
ausdrücklich verwerfen, da sie zwei Jahre nach dem Unfall (März 2001)
definitionsgemäss nicht mehr gestellt werden könne respektive sich medizinisch
nicht mehr begründen lasse (Gutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle
X.________, Ziff. 6.5) - eine medizinische Einschätzung, von welcher abzurücken
nach den unter dem Blickwinkel von Art. 105 BGG diesbezüglich verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz kein Anlass besteht (kantonaler Entscheid, E.
7.2.3, S. 13 f.; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 263/03 vom
4. April 2003, E. 4.2 mit Hinweisen). Damit aber ist den
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dres. med. N.________ und F.________
nach Auffassung der Gutachter der ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ die
medizinisch-psychiatrische Grundlage entzogen. Dies ergibt sich im Übrigen auch
aus dem psychiatrischen Teilgutachten der ärztlichen Begutachtungsstelle
X.________ vom 11. März 2008: Dort wird zwar nicht die Diagnose ICD-10 F42.3
als solche gänzlich ausgeschlossen; es wird ihr aber jedenfalls die Eignung
abgesprochen, für sich allein eine (mehr als nur geringgradige)
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Was sodann die von den Dres. med. F.________
und N.________ zusätzlich (und im Übrigen auch von den Gutachtern der
ärztlichen Begutachtungsstelle X.________) diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) betrifft, geht das Gutachten der
ärztlichen Begutachtungsstelle X.________ ausdrücklich und klar - insbesondere
unter Verweis auf den Abklärungsauftrag gemäss Rückweisungsentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2007 - von einer aus
medizinischer Sicht (weitestgehend) zumutbaren "Überwindbarkeit" des Leidens
aus (Gutachten, Ziff. 6.4 in fine, S. 21). Folgerichtig betonen die Gutachter
in ihrer Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen (Gutachten, Ziff.
6.5; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten, Ziff. 4.1.7), dass im Gutachten
des externen Psychischen Dienstes Z.________, vom 23. August 2004 eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, ohne dieser Einschätzung auch nur
ansatzweise zu widersprechen. Im Lichte der von ihnen erhobenen Befunde und
diagnostischen Erläuterungen kann dies nicht anders denn als unabhängige,
fachärztliche Zustimmung verstanden werden, von welcher abzurücken kein Anlass
besteht. Die vorinstanzliche Verneinung einer psychiatrisch bedingten,
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit (auch) für den Zeitraum von Oktober
2003 bis Dezember 2005 ist somit im Ergebnis zu bestätigen.

3.4 Fehlt es im fraglichen Zeitraum an einer psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %, fällt ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad von über 40 % ausser Betracht und hat die Vorinstanz die
Rentenbefristung gemäss Verfügung vom 18. August 2008 zutreffend als rechtens
beurteilt.

Nichts anderes ergibt sich, wenn - wie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt
- zusätzlich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von
maximal 20 % (vgl. E. 3.3 hievor) die seitens der SUVA aus rein körperlichen
Gründen anerkannte 10%ige Leistungseinschränkung (vermehrte Pausen) in
leidensangepassten Tätigkeiten berücksichtigt wird (Verfügung vom 4. Dezember
2003). Diesfalls nämlich resultierte für das Jahr 2003 bei einem
Valideneinkommen von Fr. 61'485.88 [Basis 2001: 59'800 = 4'600 x 13 gemäss
Arbeitgeberfragebogen]; plus Nominallohnentwicklung 1.6 %/2002 und 1.2 %/2003
gemäss Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, T1.1.93,
Nominallohnindex, Männer, 2000-2004, Kat. D] und einem zulässigerweise auf
statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 40'424.42 (4557
[LSE 2002/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.7/40 [durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit 2003] x 12, plus Nominallohnentwicklung 1.3 %/2003
[Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, a.a.O., Total] = 57'749.17; x
0.7 = 40'424.42) ein Invaliditätsgrad von 34 %, ohne dass sich bis zum
Verfügungszeitpunkt im Jahre 2008 (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395) wesentliche
Änderungen ergäben. Ein leidensbedingter Abzug (SUVA: 15 %) auf Seiten des
Invalideneinkommens und damit ein höherer Invaliditätsgrad fiele ausser
Betracht, da mit der Anerkennung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit sämtliche
leidensbedingten Limitierungen jedenfalls berücksichtigt wären und andere
rechtsprechungsgemäss zulässige Abzugsgründe (BGE 134 V 322 E. 5.2 und E. 5.3
S. 327 f. [mit Hinweisen]; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) nicht gegeben sind.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz