Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 482/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_482/2009

Urteil vom 19. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs,
Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach dem 1941 geborenen
K.________ ab 1. Dezember 2004 ordentliche und ausserordentliche
Ergänzungsleistungen zur Rente der Invaliden- resp. Altersversicherung zu
(Verfügungen vom 24. Februar und 4. August 2005, 11. Mai, 12. Oktober und 29.
Dezember 2006 sowie 21. Dezember 2007). Im Juli 2007 leitete die Verwaltung von
Amtes wegen die periodische Überprüfung des Anspruchs ein und traf
entsprechende Abklärungen. Mit Verfügungen vom 21. Februar 2008 forderte sie
die für Januar bis Dezember 2005 und Oktober 2006 bis Februar 2008 bezahlten
Leistungen (abzüglich Prämienverbilligung) im Betrag von Fr. 24'242.95 zurück
und verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. März 2008. Mit der
Begründung, es seien die anrechenbaren Einnahmen höher als die Ausgaben und
folglich die ursprünglichen Verfügungen wiedererwägungsweise aufzuheben, hielt
sie daran mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. April 2009 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 20. April 2009 und die Verfügungen vom 21.
Februar 2008 seien aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die
Verwaltung zur erneuten Berechnung zurückzuweisen.

Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über den
Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG (SR 831.30) resp.
Art. 3a ff. ELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1997 2952)
und die Rückerstattung bezogener Ergänzungsleistung nach Art. 25 ATSG (Art. 82
lit. a BGG sowie Art. 35 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20.
November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die
kantonale Sozialversicherung zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen
Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die
II. Abteilung auch über Anspruch und Rückerstattung in Bezug auf
Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht entscheidet (vgl. Urteil 9C_152/2009
vom 18. November 2009 E. 1).

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Verfassungsrecht (Art.
95 lit. c BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, je mit Hinweisen).

2.3 Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. März
2008 und die Rückerstattung bezogener Leistungen. Soweit die auf kantonalem
Recht beruhenden ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 5 ff. des
St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetz vom 21. September 1991 [sGS 351.5])
betroffen sind, werden keine zulässigen Rügen erhoben. Diesbezüglich ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung zu Renten der Invaliden- oder
Altersversicherung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 ELG und Art. 3a aELG). Formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen
werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der
Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind
zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
jeweils die anerkannten Ausgaben. Für das Jahr 2005 seien nebst dem
Erwerbseinkommen der Ehefrau (Fr. 8'400.-) auch jenes des Versicherten in Höhe
von Fr. 8'750.- und weitere Leistungen der Firma X.________ im Betrag von Fr.
11'700.- zu berücksichtigen. Dies ergebe ein anrechenbares Erwerbseinkommen von
mindestens Fr. 17'873.-, was zu Gesamteinnahmen von Fr. 58'466.- bei Ausgaben
von Fr. 58'076.- führe. In Bezug auf die Leistungen für Oktober bis Dezember
2006 hat das kantonale Gericht erwogen, dass der Versicherte am 1. Oktober ein
Alterskapital aus beruflicher Vorsorge von Fr. 89'289.35 bezog und der Firma
X.________ ein verzinsliches Darlehen in dieser Höhe gewährte. Daraus
resultiere ein als Einkommen anrechenbarer Vermögensverzehr sowie
Vermögensertrag. Weiter sei anstelle der bisherigen Invalidenrente (aus
beruflicher Vorsorge) von Fr. 11'228.- die Altersrente von Fr. 14'158.- zu
berücksichtigen. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich bei einem Einkommen
der Ehegattin von lediglich Fr. 8'940.- und unter Berücksichtigung des aus der
Steuerveranlagung 2006 ersichtlichen Reinvermögens auf Fr. 57'514.-, die
Ausgaben auf Fr. 53'460.-. Hinsichtlich des Anspruchs ab 2007 seien die
bisherigen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.- nicht mehr
anzurechnen, die anerkannten Ausgaben 2007 hätten sich auf Fr. 48'378.-
belaufen. Dieser Betrag werde bereits mit den Renten und dem anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehefrau - ohne Berücksichtigung von Vermögensverzehr und
-ertrag - überschritten. Dementsprechend bestehe auch für 2008 ein
Einnahmenüberschuss. In diesem Sinn hält die Vorinstanz die ursprünglichen
Verfügungen für zweifellos unrichtig und folglich deren Wiedererwägung sowie
die darauf beruhende Rückforderung für rechtens.
3.3
3.3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers war der Rückforderungsanspruch bei
Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2008 verwirkt. Mit Schreiben vom 23.
September 2006 habe er der Ausgleichskasse die Auszahlung des Alterskapitals
und die (gegenüber der bisherigen Invalidenrente) höhere Altersrente, mit jenem
vom 23. Dezember 2006 den Wegfall der familienrechtlichen Unterhaltspflicht
mitgeteilt, wodurch jeweils die einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG
ausgelöst worden sei.
3.3.2 Mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist ist
nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung
Anlass gebenden Sachverhalts massgebend, wobei das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Zusammenhang mit aArt. 47 Abs. 2 AHVG nicht das
erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen
lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später
- beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen
(BGE 110 V 304 E. 2b in fine S. 306; 124 V 380 E. 1 S. 383; SVR 2002 IV Nr. 2
S. 5, I 678/00 E. 3b). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum,
sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist
auslöst, wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt (zuletzt mit Urteil
8C_824/2007 vom 15. Mai 2008), und ist auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2
ATSG zu beachten.
Damit mag insofern eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden sein, als häufig
erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der
Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies ist indessen
hinzunehmen und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal auch andere
Umstände - wie etwa ein Hinweis des Versicherten auf einen Fehler der
Verwaltung - fristauslösend wirken, weiter die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Leistungsbezüger mindestens alle vier Jahre zu prüfen sind (Art. 30 ELV [SR
831.301]) und schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit
Entrichtung der jeweiligen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) den
Rückforderungsanspruch begrenzt.
3.3.3 Die einjährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) bedeutet nicht,
dass Sachverhaltsänderungen nur innerhalb eines Jahres seit deren Kenntnis zu
einer Anpassung der Leistungen führen können. Die Bestimmungen von Art. 25 ATSG
berühren nicht die bei Erlass der Verfügungen vom 21. Februar 2008 noch nicht
ausgerichteten Leistungen, welche unter den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1
ELV anzupassen oder gar aufzuheben sind (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 ELV). In
Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr vor Erlass der
Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entstand der
Rückforderungsanspruch erst mit der jeweiligen Zahlung. Eine Verwirkung der
Rückforderung fällt demnach nur für die vor dem 21. Februar 2007 erfolgten
Zahlungen in Betracht.
3.3.4 Es steht fest, dass die Verwaltung die Rückforderungsverfügung vor Ablauf
eines Jahres seit Einleitung der periodischen Überprüfung des
Leistungsanspruchs im Juli 2007 erliess. Fraglich ist indessen, ob die
Verwirkungsfrist bereits vor diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde. In Bezug auf das
Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer nicht deklariert, dass er ein eigenes
Einkommen erzielte; ein solches ist - wie auch die vom Gericht im Betrag von
Fr. 11'700.- berücksichtigten weiteren Einkünfte - erst aus den am 12. Juli
2007 von ihm eingereichten Unterlagen ersichtlich. Betreffend die Leistungen
für Oktober bis Dezember 2006 steht fest, dass die Verwaltung die Auszahlung
des Alterskapitals (und den daraus resultierenden anrechenbaren
Vermögensverzehr und -ertrag) sowie die - im Vergleich mit der bisherigen
Invalidenleistung höhere - Altersrente aus beruflicher Vorsorge zu Unrecht
nicht in die Anspruchsbemessung einbezog. Ob dies auf einen Fehler der
Verwaltung oder des Versicherten zurückzuführen ist (vgl. E. 3.4.3), spielt für
die Auslösung der Verwirkungsfrist keine Rolle, weil die
Sozialversicherungsanstalt diesbezüglich erstmalig unrichtig handelte (E.
3.3.2). Was die für das Jahr 2007 berücksichtigten Ausgaben anbelangt, geht aus
dem Scheidungsurteil vom 14. Dezember 1999 hervor, dass die Unterhaltspflicht
des Versicherten gegenüber seiner geschiedenen Frau am 31. Dezember 2006
endete. Die Zustellung des Schreibens vom 23. Dezember 2006, mit welchem der
Versicherte die Sozialversicherungsanstalt auf diesen Umstand hinwies, könnte
die Verwirkungsfrist ausgelöst haben. Es wurde als Beilage zur Eingabe vom 12.
Juli 2007 zu den Akten genommen. Zur Frage, ob die Verwaltung diesbezüglich
bereits im Dezember 2006 informiert worden sei, fehlen vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellungen; diese lassen sich indessen ergänzen (E. 2.1). Das
Schreiben vom 23. Dezember 2006 ist nicht vor Juli 2007 aktenkundig und es
fehlen Hinweise, dass es der Verwaltung vor diesem Zeitpunkt tatsächlich
zugestellt worden ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer
zu tragen, weshalb seine entsprechende Behauptung nicht für überwiegend
wahrscheinlich gehalten werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen).
Weiter rechnete die Verwaltung in den ursprünglichen Verfügungen als Mietkosten
den - zumindest betreffend die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zu hohen
(vgl. E. 3.5.4) - Betrag von Fr. 20'000.- an, was ebenfalls als erstmaliger
Fehler zu betrachten ist. Bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens machte der
Versicherte Vermögensveränderungen geltend, was jeweils ohne Auswirkungen auf
das (damals fehlende) anrechenbare Vermögen blieb. Weiter reichte er anlässlich
seiner Pensionierung eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Tessin vom
13. September 2006 ein, aus welcher hervorgeht, dass ihm ab 1. Oktober 2006
anstelle der bisherigen IV-Renten gleich hohe Leistungen der AHV ausgerichtet
werden. Demnach hatte die Verwaltung keine Veranlassung für eine umfassende
Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie anlässlich der periodischen
Überprüfung geboten ist. Diese erfolgte bereits weniger als zweieinhalb Jahre
nach Erlass der ersten Verfügung, mit welcher der Leistungsanspruch bejaht
wurde. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der Annahme, die
Verwirkungsfrist sei im Juli 2007 ausgelöst worden, nicht Bundesrecht verletzt;
die Rückerstattungsforderungen sind nicht verjährt.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der
rechtskräftigen Verfügungen seien nicht erfüllt. Dafür gäben nur neue Tatsachen
oder Beweismittel Anlass. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober
2006 seien die wesentlichen Änderungen (Vermögenszuwachs und Erhöhung der Rente
aus beruflicher Vorsorge ab 1. Oktober 2006, Wegfall der Unterhaltspflicht ab
1. Januar 2007) bereits vor Erlass der Verfügungen vom 12. Oktober und 29.
Dezember 2006 und 21. Dezember 2007 bekannt gewesen, weshalb darauf nicht
zurückgekommen werden könne.
3.4.2 Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung und steht nicht im freien Belieben der
Behörden, sondern verlangt stets eine zweifellose Unrichtigkeit und eine
erhebliche Bedeutung der Berichtigung (SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51 E. 4, H 168/
06; Urteile 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.1 und 9C_575/2007 vom 18.
Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 122 V 19 E. 3a S. 21
mit Hinweisen).
3.4.3 Indem sie bekannte, rechtserhebliche Tatsachen - insbesondere das
Erlöschen der Unterhaltspflicht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG resp. Art. 3b
Abs. 3 lit. e aELG) - beim Erlass der Verfügungen betreffend die
Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigte, wendete die Verwaltung Bundesrecht
unrichtig an (vgl. E. 3.5), was für die Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit genügt (Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 2.4). Die
Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die
Ergänzungsleistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung
(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_507/200 vom 29.
Januar 2010 E. 6.1). Diesbezüglich sind die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Was die Auszahlung des
Alterskapitals und Erhöhung der Rente aus beruflicher Vorsorge anbelangt,
findet sich in den Akten ein entsprechender Hinweis (Mitteilungen des
Versicherers vom 18. und 20. September 2006) erstmals als Beilage zum Schreiben
vom 12. Juli 2007. Sollte die Verwaltung Leistungen zugesprochen haben, bevor
sie von diesen neuen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wurde, stünde der Aufhebung
solcher Verfügungen auf dem Weg der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1
ATSG nichts entgegen.
3.5
3.5.1 In materieller Hinsicht schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht Krankheits- und Transportkosten nicht
einbezogen, zu hohe Mietkosten angerechnet, für das Jahr 2005 ein durch ihn
selbst erzieltes Einkommen berücksichtigt sowie ab Oktober 2006 Vermögen und
Vermögensertrag zu hoch veranschlagt.

3.5.2 In Bezug auf den Diabetes mellitus hat das kantonale Gericht im Einklang
mit der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts angenommen, die
notwendige Diät könne weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden (Urteil P
47/05 vom 6. April 2006 E. 3). Hinsichtlich chronischer Pankreatitis resp.
Pankreasinsuffizienz hat es nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 2.1), es sei auf gesunde Ernährung
mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel zu achten; eigentliche
Mehrkosten entstünden dadurch nicht. Folglich hat es zu Recht die Anrechnung
einer Pauschale, welche für die durch eine notwendige Diät entstehenden
Mehrkosten gewährt wird (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 1), abgelehnt.
3.5.3 Die Kosten für notwendige Krankentransporte und Medikamente sind nicht in
die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 10 ELG resp. Art. 3
Abs. 1 lit. a und Art. 3b aELG) einzubeziehen, sondern als Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG resp. Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 3d
Abs. 1 aELG) zu vergüten. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete
die Verfügung vom 21. Februar 2008, welche lediglich die jährlichen
Ergänzungsleistungen betrifft. Das kantonale Gericht hat sich daher - zu Recht
(vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) - mangels Anfechtungsgegenstandes dazu
nicht geäussert. Auf die diesbezüglichen Rügen ist auch im letztinstanzlichen
Verfahren nicht einzugehen.
3.5.4 Bei der Berechnung der anrechenbaren Ausgaben hat die Vorinstanz jeweils
Fr. 15'000.- als Mietkosten berücksichtigt. Dies entspricht dem vom Gesetz für
die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen vorgesehenen maximal zulässigen
Betrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG resp. Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
aELG).
3.5.5 Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig (E. 2.1) festgestellt,
der Versicherte selbst habe im Jahr 2005 ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'750.-
erzielt und versteuert. Daraus, dass dieser - aus den Verwaltungsakten
ersichtliche - Umstand von der Sozialversicherungsanstalt nie berücksichtigt
oder vorgebracht wurde, kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich
ableiten: Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten Offizial-
und Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. d und c ATSG), weshalb das Einkommen
zu Recht in die Anspruchsberechnung einbezogen wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit.
a ELG resp. Art. 3c Abs. 1 lit. a aELG).

3.5.6 Die Vorinstanz hat betreffend Oktober bis Dezember 2006 ein Reinvermögen
von Fr. 98'880.- und einen Zinsertrag von Fr. 3'348.- aus dem der Firma
X.________ gewährten Darlehen festgestellt und entsprechende Einnahmen
berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG resp. Art. 3c Abs. 1 lit. b und
c aELG). Dass diese Beträge offensichtlich unrichtig seien, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (E. 2.1). Selbst wenn, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, die geringeren Beträge von Fr. 87'301.-
(Vermögen) und Fr. 3'073.- (3,75 % Kapitalertrag) berücksichtigt würden,
änderte dies nichts am resultierenden Einnahmenüberschuss. Im Übrigen hat das
kantonale Gericht den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 2007 verneint, ohne
überhaupt anrechenbaren Vermögensverzehr und -ertrag zu veranschlagen; die
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zielen ins Leere.
3.5.7 Weiterungen in der gerichtlichen Prüfung erübrigen sich, da dem
streitigen (bundesrechtlich begründeten) Ergänzungsleistungsanspruch ausgaben-
und einnahmenseitig lediglich je die Positionen zugrunde liegen, welche
aktenmässig klar belegt sind und bezüglich deren rechtlicher Behandlung durch
die Vorinstanz kein Fehler (Art. 95 lit. a und 106 Abs. 1 BGG) ersichtlich ist.
Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann