Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 47/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_47/2009

Urteil vom 9. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 10. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene B.________ meldete sich am 30. Januar 2002 unter Hinweis auf
ein Rückenleiden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die erwerblichen und medizinischen
Verhältnisse ab. Nachdem sie zunächst Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
zugesprochen hatte (Verfügung vom 3. August 2004), hielt die Verwaltung mit
durch Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 bestätigten Verfügungen vom 20.
September 2004 fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder
auf eine Invalidenrente. Der Versicherte sei bezüglich einer leidensangepassten
Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, wiewohl er sich subjektiv für nicht
arbeitsfähig halte; der Invaliditätsgrad betrage 15 Prozent. Die AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde
am 17. Oktober 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Diese
holte unter anderem einen Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom
12. April 2007 sowie ein interdisziplinäres Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. November 2007 ein und lehnte in der
Folge das Leistungsgesuch erneut ab; die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Versicherte selbst in der angestammten Tätigkeit des Kranführers
uneingeschränkt leistungsfähig sei (Verfügung vom 16. Juni 2008).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Dezember 2008).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 16. Februar 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der
Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, angesichts der von den
Schlussfolgerungen im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts
X.________ vom 26. November 2007 (vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Arbeiten) abweichenden Einschätzungen namentlich in den Berichten
des psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 23. Juni 2008 (Arbeitsunfähigkeit
von 50 Prozent seit Januar 2008) sowie des Hausarztes Dr. S.________ vom 12.
August 2008 habe die Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung von
der Einholung eines ergänzenden Gutachtens abgesehen und damit seinen
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beweisabnahme; Art. 29 Abs.
2 BV) verletzt.

3.2 Dazu ist vorerst auf den beweisrechtlich massgebenden Unterschied zwischen
ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (statt vieler
Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), weshalb die Rüge nicht
durchdringt, die Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Administrativgutachten
vermöge vor den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht zu bestehen. Das
kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen und umfassenden
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) zutreffend begründet, weshalb es das interdisziplinäre Gutachten des
ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. November 2007 als
massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der
Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit als den rechtlichen
Anforderungen genügend betrachtet hat.

3.3 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die erwähnten Berichte
behandelnder Ärzte wiesen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der Begutachtung hin. Die angerufenen ärztlichen Berichte, welche erst
nach der leistungsablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2008 ergangen sind (vgl.
BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), könnten zwar allenfalls Rückschlüsse auf die im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens herrschende Situation
zulassen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Ausschlaggebend ist
jedoch, dass der psychiatrische Dienst Y.________ und Hausarzt keine
qualitative Änderung des Gesundheitszustands dartun, womit die von ihnen
attestierte Arbeitsunfähigkeit die vorinstanzliche Feststellung, es sei
weiterhin auf die Schlussfolgerungen im Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ abzustellen, nicht als offensichtlich
unrichtig erscheinen lässt (vgl. oben E. 1).

3.4 Vollständigkeit und Richtigkeit der umstrittenen Tatsachenfeststellungen
sind nach dem Gesagten nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom
19. November 2007 E. 3.2). Das kantonale Gericht hat zu Recht und ohne das
rechtliche Gehör zu verletzen in antizipierter Beweiswürdigung von weiterer
Beweiserhebung abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S.
162).

3.5 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein
sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des
Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, der Invaliditätsgrad betrage jedenfalls weniger als 40
Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub