Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 476/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_476/2009

Urteil vom 7. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Q.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene Q.________ meldete sich am 8. September 2004 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
sprach nach erwerblichen Abklärungen und gestützt namentlich auf das Gutachten
der Academy X.________, Spital X.________, vom 29. Dezember 2009 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2003 bis 31. Januar
2005 und vom 1. Februar 2005 an unbefristet eine Viertelsrente zu (Verfügung
vom 2. Juli 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 8. April 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es ab 1.
Februar 2005 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejahte
(Invaliditätsgrad 51 %).

C.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in
Abänderung der Verfügung vom 2. Juli 2008 sei festzustellen, dass Q.________ ab
1. Februar 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Während die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, folgt das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Anträgen der IV-Stelle.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig, weshalb auf den
erstmals vor Bundesgericht gestellten Antrag der IV-Stelle, es sei in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und Abänderung der Verfügung vom 2. Juli 2008
festzustellen, dass ab 1. Februar 2005 kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe, nicht einzutreten ist. Im vorinstanzlichen Verfahren lautete die
Antragstellung der Verwaltung lediglich auf Abweisung der von der Versicherten
erhobenen Beschwerde. Damit fehlt es auch bezüglich der Anfechtung der
Viertelsrente an der formellen Beschwer trotz grundsätzlicher Möglichkeit der
reformatio in peius vel melius nach Art. 61 lit. d ATSG. Zulässig ist
demgegenüber der Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.
2.1 Die Vorinstanz legte zutreffend die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG) und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) dar. Richtig sind auch
die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen
sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125
V 256 E. 4 S. 261). Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass einem
ärztlichen Bericht (voller) Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008
E. 4.2). Darüber hinaus wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.2 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Seite der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs
als Rechtsfragen (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136 f.). Die Feststellung der beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen ist Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung
beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen
Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne
anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V
322) sowie die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4;
Urteile I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2 und I 732/06 vom 2. Mai 2007 E.
4.2.2) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (Urteil
9C_678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweis). Demgegenüber beschlägt der
Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei die Frage des
noch zumutbaren Leistungsvermögens zu keiner Beanstandung mehr Anlass gab,
sondern nur die Höhe der Vergleichseinkommen gerügt wird. Unstrittig ist sodann
der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2003 bis 31. Januar
2005.

3.1 Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht durchgeführte Parallelisierung der
Vergleichseinkommen hat das Bundesgericht in BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325
unlängst erkannt:
Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.
4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V
146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass
die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung
der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05
und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen)
erfolgen.

3.2 Weiter präzisierte das Bundesgericht mit BGE 135 V 297, dass der
tatsächlich erzielte Verdienst erst - aber immerhin - dann im Sinne von BGE 134
V 322 E. 4.1 S. 325 f. deutlich unterdurchschnittlich ist, wenn er mindestens 5
% vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht, dass jedoch eine Parallelisierung
der Vergleichseinkommen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem
Umfang erfolgt, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (E. 6.1.2 und 6.1.3). Mit Blick auf
eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung
ist zu vermeiden, dass die - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz
zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen
- ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls
durchzuführende Einkommensparallelisierung eine sprunghafte Erhöhung des
Invaliditätsgrades zur Folge hat. Denn die Parallelisierung bezweckt nur die
Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des
tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen
Referenzeinkommen (eingangs erwähnter BGE E. 6.1.3 S. 303).

3.3 Der angefochtene Entscheid vom 8. April 2009 erging zwar vor der mit BGE
135 V 297 präzisierten Praxis zur Parallelisierung unterdurchschnittlicher
Vergleichseinkommen (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009). Nach ständiger
Rechtsprechung ist jedoch eine neue Rechtspraxis grundsätzlich nicht nur auf
künftige, sondern auf alle, im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle
anwendbar (BGE 114 V 315 E. 5c S. 318; 112 V 376 E. 8a S. 387 mit Hinweis;
Urteil K 13/90 vom 5. Mai 1992, in: RKUV 1992 S. 132; ZAK 1990 S. 257 E. 3b mit
Hinweisen), weshalb die Sache im Lichte von BGE 135 V 297 zu entscheiden ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe im Jahr 2002 monatlich Fr. 3'000.- verdient
und 2003 habe sie den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn von Fr. 3'100.-
erzielt. Der statistische Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung 2002
(LSE) des Bundesamtes für Statistik betrage demgegenüber Fr. 3'302.- (TA 1,
Pos. 55 [Gastgewerbe], Anforderungsniveau 4, Frauen). Umgerechnet auf die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42,2 Stunden liege der
Bruttolohn bei Fr. 3'483.60. Verglichen dazu sei das tatsächlich erzielte
Einkommen von Fr. 3'000.- um rund 13 % (genau: 13,88 %) tiefer. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheidenen
Einkommen zufrieden geben wollte, bestünden nicht. Zwar hätte sie als Gesunde
weiterhin in der Tieflohnbranche des Gastgewerbes gearbeitet, was aber nicht
bedeute, ihr Einkommen wäre über den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) gestiegen, so die Vorinstanz weiter. Verglichen werden müssten das
konkret erzielte Einkommen nach GAV (Fr. 3'000.-) mit dem Durchschnitt der
Branche gemäss den statistischen Zahlen der LSE (Fr. 3'483.60). Weil mit der
Differenz von 13 % die Unterdurchschnittlichkeit des tatsächlichen Lohnes
feststehe, richte sich das Valideneinkommen nach dem Branchenlohn der LSE,
welcher Fr. 3'483.60 betrage.

4.2 Dem hält die beschwerdeführende IV-Stelle entgegen, die Versicherte habe im
Jahr 2002 den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn von Fr. 3'000.- erhalten,
welcher im Jahr danach auf das neue Minimum von Fr. 3'100.- angehoben worden
sei. Ferner bestehe - entgegen der Vorinstanz - keine widersprüchliche
Aktenlage mit Bezug auf die tatsächlichen Löhne. Das Abstellen der IV-Stelle
auf den Monatslohn von Fr. 3'100.- könne folgerichtig nicht bemängelt werden.
Weiter sei der Mindestlohn als Vergleichsbasis zur Bestimmung eines
branchenunüblich tiefen Einkommens bedeutsam, weshalb in Berufen mit
Mindestlöhnen eine Parallelisierung grundsätzlich nur bis zu dessen Höhe Platz
greifen dürfe. Das BSV führt sodann aus, die gesamtarbeitsvertraglichen
Mindestlöhne seien per se nicht unterdurchschnittlich, weil sie pekuniäre
Standards garantierten. Es könne nicht Sache der Invalidenversicherung sein,
korrektiv in vertraglich ausgehandelte Löhne einzugreifen.

4.3 Einigkeit besteht über den von der Versicherten im Jahr 2002 erzielten
Monatslohn von Fr. 3'000.-. Die Vorinstanz schloss diesbezüglich, unbesehen
dass es sich um den GAV-Mindestlohn handelt, auf einen um rund 13 %
unterdurchschnittlichen Lohn, wobei mathematisch korrekt bei 13,88 % der Wert
von 14 % gilt (Art. 105 Abs. 2 BGG; prozentualer Unterschied zwischen Fr.
3'483.60 und Fr. 3'000.-). Offen gelassen werden kann, ob der
gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn dem branchenüblichen Lohn entspricht, wie
IV-Stelle und BSV dafür halten; denn selbst eine Lohndifferenz von 14 % führt
zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %, womit kein Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente besteht, wie zu zeigen ist.

5.
5.1 Bei einer Differenz von 14 % zwischen tatsächlichem Einkommen und
branchenüblichem LSE-Tabellenlohn der gleichen Zeitperiode (E. 4.3 hievor) sind
die Vergleichslöhne um 9 % zu parallelisieren (vgl. E. 3.2 hievor; BGE 135 V
297 E. 6.1.3 S. 304). Der Validenlohn ist demzufolge von Fr. 3'000.- auf Fr.
3'270.- anzuheben (vgl. E. 3.1 hievor i.f.).

5.2 Das kantonale Gericht hat sodann - unter Gewährung eines 15%-igen
Leidensabzuges - einen Invalidenlohn von Fr. 1'692.50 festgestellt. Gemäss den
Vergleichslöhnen beträgt der Invaliditätsgrad 48 %, womit ab 1. Februar 2005
Anrecht auf eine Viertelsrente besteht. Die Verfügung vom 2. Juli 2008 ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde - soweit darauf einzutreten
ist - begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb
offen bleiben kann, ob der Leidensabzug von 15 % - unter welchem Aspekt der
Invalidenlohn allein kritisiert wird - der Prüfung stand hielte. Das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird dadurch
gegenstandslos.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt
die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2009 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin