Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 472/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_472/2009

Urteil vom 28. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
April 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene M.________, gelernter Möbelschreiner und Architekt HTL,
arbeitet als Betriebschef in der Firma X.________ GmbH. Infolge Erkrankung an
Diabetes mellitus Typ I in der Jugendzeit ist er heute - seit einer
Glaskörperblutung im Juli 2006 verstärkt und leistungseinschränkend -
sehbehindert (Diagnose: Proliferative diabetische Retinopathie
[Netzhauterkrankung]; zusätzlich Cataracta corticonuclearis senilis [Grauer
Star]). Unter Hinweis auf sein Augenleiden sowie Herzbeschwerden meldete er
sich am 28. Februar 2007 (Posteingang) bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen und
beruflichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf den IV-Abklärungsbericht für
In- oder Teilhaber einer GmbH vom 29. Mai 2008 und eine ergänzende
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 19. August 2008 sprach die IV-Stelle
des Kantons Bern dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2008
rückwirkend ab 1. Juli 2007 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
46 % eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrenten) zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 22. April 2009 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 22. April
2009 sei ihm - wie vorinstanzlich beantragt - mindestens eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Seinem Urteil
legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG),
die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art.
28 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und in der seither
geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004
bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008 in
Verbindung mit Art. 28a IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E.in 30
f.) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c 160 ff.; je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (E.
2.1 hievor) nur dann anwendbar ist, wenn sich die beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen. Erweist sich
dies - wie oft bei Selbständigerwerbenden der Fall - als schwierig oder
unmöglich (vgl. Urteil I 72/02 vom 18. Dezember 2002, E. 2.2), ist in Anlehnung
an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG in der
von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2008:
Art. 28a Abs. 2 IVG, jeweils in Verbindung mit Art. 27 IVV) ein
Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen. Anders als bei der spezifischen Methode
für Nichterwerbstätige wird dabei die Invalidität nicht unmittelbar nach
Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst
anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen;
diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu
gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine
Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei
Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser
Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit
zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S.
30 mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Umfang der dem Beschwerdeführer unstrittig
zustehenden Invalidenrente.

3.1 Hinsichtlich der behinderungsbedingten (funktionellen) Einschränkungen hat
die Vorinstanz festgestellt, gemäss den Berichten des Dr. med. U.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Endokrinologie-Diabetologie, vom 17.
März 2007 und der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH
und Hausärztin des Versicherten, vom 19. März 2007 sei der Beschwerdeführer
aufgrund der diagnostizierten proliferativen diabetischen Retinopathie
(Netzhauterkrankung) und Glaskörperblutungen zwar seit Sommer 1996 massiv in
seinem Sehvermögen eingeschränkt und in seiner Tätigkeit im eigenen
Schreinereibetrieb 100 % arbeitsunfähig (Arbeit an den Holzmaschinen,
administrative Arbeiten/Anfertigung neuer Arbeitsaufträge/Arbeit am Computer,
Überwachung am Arbeitsplatz sowie auf Baustellen; Autofahren). Auf diese
Einschätzungen könne jedoch nicht abgestellt werden, da sie als offensichtlich
unrichtig einzustufen seien; so gebe der Beschwerdeführer selbst an, "nur"
einen Teil der von ihm früher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten zu
können. Bezüglich seiner konkreten funktionellen Einschränkungen sei daher - so
die Vorinstanz - auf den im Vergleich zu den erwähnten Arztberichten viel
ausführlicheren, auf einer Abklärung vor Ort und insbesondere einer
detaillierten Befragung des Versicherten beruhenden, beweiskräftigen Bericht
des IV-Abklärungsdienstes für In- oder Teilhaber einer GmbH vom 29. Mai 2008
abzustellen: Danach ergab ein Betätigungsvergleich am Arbeitsplatz (E. 2.2
hievor) eine behinderungsbedingte (funktionelle) Einschränkung in der Tätigkeit
als Schreinerei-Betriebsinhaber von insgesamt 69 %, beruhend auf 80 % im
zeitlich/ anteilsmässig mit 45 % gewichteten Bereich "Betriebsleitung:
Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und Bestellwesen, Fakturieren,
administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss, Werbung" [=36 %], sodann
50 % im anteilsmässig mit 45 % gewichteten Bereich "Betriebsleitung: Ausmessen/
Baustellenkontrolle/Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort/Kundenbeziehungen/
Beratung und Betreuung der Mitarbeiter/Controlling allgemein" (=23 %) und
schliesslich 100 % in den anteilsmässig mit 10 % gewichteten "manuellen
Tätigkeiten auf der Baustelle" (= 10 %).

3.2 In erwerblicher Hinsicht ist die Vorinstanz ebenfalls praktisch durchwegs
dem Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 gefolgt: Vorab hat sie die dortige
Feststellung bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwar formell Arbeitnehmer der
X.________ GmbH, aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer und (fachlich wie
organisatorisch) Betriebsleiter mit einem Anteil am Stammkapital von 96 %
jedoch als Selbständigerwerbender einzustufen sei. Hinsichtlich der
Einkommensverhältnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat das
kantonale Gericht es sodann als zulässig erachtet, dass im Abklärungsbericht
allein gestützt auf die durchschnittlichen, deutlich über den Vorjahren
liegenden Betriebsergebnisse der beiden Geschäftsjahre 2006 und 2007 ein
Einkommensvergleich der folgenden Art vorgenommen wurde: Zu den (um die Steuern
gekürzten) Betriebsgewinnen der Jahre 2006 und 2007 (2006: Fr. 113'104.-; 2007:
Fr. 272'543.-) wurden die dem jeweiligen Jahresabschluss belasteten,
gesundheitlich begründeten Personalkosten hinzugezählt (2006: Fr. 0.-; 2007:
Fr. 12'847.- für Mitarbeiter T.________; Fr. 45'726.- für Mitarbeiter
K.________ und Fr. 52'325.- für Mitarbeiter A.________); anschliessend wurde
vom Ergebnis je 96 % (Anteil Stammkapital) errechnet, der Eigenlohn des
Versicherten (2006: Fr. 42'273.-; 2007: Fr. 0.- [jeweils nach Abzug der
krankheitsbedingten Taggelder]) addiert und aus der Summe der sich für das Jahr
2006 und 2007 ergebenden Beträge der Durchschnitt beider Jahre - konkret: Fr.
259'478.- - ermittelt; nach Abzug von 3 % Zins auf dem investierten
Eigenkapital von Fr. 210'524.- resultierte ein Betrag von Fr. 253'163.-, den
die Verwaltung mit dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren
Einkommen (Valideneinkommen) gleichsetzte. Das trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) wurde alsdann durch
Reduktion des Valideneinkommens um den nach Auffassung des Abklärungsdienstes
iv-rechtlich anerbedingte, zusätzliche Mitarbeiter" in der Höhe von Fr.
117'486.- (Mitarbeiter A.________: Fr. 71'760.-; Mitarbeiter K.________: Fr.
45'726.-) ermittelt, was einen Betrag von Fr. 135'677.- und im Vergleich zum
Valideneinkommen (Fr. 253'163.-) einen Invaliditätsgrad von 46 % ergab. Von
diesem Vorgehen ist die Vorinstanz lediglich insoweit abgewichen, als sie auf
Seiten des Invalideneinkommens einen zusätzlichen behinderungsbedingten
Personalaufwand von Fr. 6'424.- (Mitarbeiter T.________) berücksichtigt hat.
Damit resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 129'253.- und ein
Invaliditätsgrad von 49 %.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er im hier
interessierenden Zusammenhang als Selbstständigerwerbender einzustufen ist.
Ebensowenig beanstandet er, dass Vorinstanz und Verwaltung im Hinblick auf die
Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne der ausserordentlichen
Bemessungsmethode (E. 2.2 hievor) - einen Betätigungsvergleich vor Ort als
angezeigt erachtet haben. Gerügt werden einzelne Feststellungen zu den
gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen und die konkrete Anwendung der
ausserordentlichen Bemessungsmethode im erwerblichen Bereich.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer die im kantonalen Entscheid gestützt auf den
IV-Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 festgestellten behinderungsbedingten
(funktionalen) Einschränkungen in der angestammten Betriebstätigkeit
beanstandet, handelt es sich um Tatfragen, die vom Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 BGG korrigiert oder ergänzt werden können
(vgl. E. 1 hievor). Inwiefern die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer willkürlichen (Art. 9 BV) oder
anderweitig bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung beruhen sollen, legt der
Beschwerdeführer indessen nicht dar: So bestreitet er weder die im
manuell-produktiven Bereich anerkannte vollständige Leistungseinbusse, die sich
mit den ärztlichen Einschätzungen vollumfänglich deckt, noch rügt er die im
Abklärungsbericht festgestellte, vorinstanzlich bestätigte 80%ige Limitierung
in der "Betriebsleitung: Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und
Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss,
Werbung" als fehlerhaft. Sein einziger Einwand, die 50%ige Arbeitsfähigkeit im
Bereich "Betriebsleitung: Ausmessen, Baustellenkontrolle, Verhandlungen mit
Auftraggebern vor Ort, Kundenbeziehungen, Beratung und Betreuung der
Mitarbeiter, Controlling allgemein" sei "deutlich zu tief angesetzt" und müsste
auf mindestens auf 70 % korrigiert werden, rechtfertigt unter dem Blickwinkel
von Art. 105 Abs. 2 BGG keine letztinstanzliche Korrektur: Wie die Vorinstanz
in willkürfreier Beweiswürdigung festgestellt hat, ist die Einschätzung von 50
% mit den eigenen Angaben des Versicherten vereinbar; sie steht überdies auch
nicht in offenkundigem Widerspruch zu den - auf keiner Abklärung der konkreten
Verhältnissen am Arbeitsplatz beruhenden und daher nur beschränkt
aussagekräftigen (vgl. - in Analogie zu den Abklärungen an Ort und Stelle bei
nichterwerbstätigen, im Haushalt tätigen Versicherten - AHI 2004 S. 139 E. 5.3
[I 311/03] und 2001 S. 161 E. 3c [I 99/00]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1
[I 249/04]) - ärztlichen Stellungnahmen. Soweit sich die behandelnden Ärzte
überhaupt zu den einzelnen, spezifischen Wirkungsfeldern des Beschwerdeführers
äussern, bezeichnen sie Kontrollarbeiten auf der Baustelle und Messarbeiten als
unmöglich, nicht aber Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort, die Pflege von
Kundenbeziehungen und die Wahrnehmung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber den Mitarbeitern und allgemeines Controlling (Führung Personal;
allgemeine Arbeitsabläufe im Betrieb etc.).

Die Bestimmung des (zeitlichen) Anteils der verschiedenen Betriebstätigkeiten
an der Gesamttätigkeit im IV-Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 - 45 %
"Betriebsleitung: Organisation, Personelles, Akquisition, Offert- und
Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung ohne Abschluss,
Werbung"; 45 % "Betriebsleitung: Ausmessen/Baustellenkontrolle/Verhandlungen
mit Auftraggebern vor Ort/ Kundenbeziehungen/Beratung und Betreuung der
Mitarbeiter/Controlling allgemein"; 10 % "Manuelle Tätigkeiten auf der
Baustelle" (resp. Kundenschreinerei) - rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht
als missbräuchliche oder sonst rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung (zur
Einstufung als Ermessensfrage vgl. - analog - Urteil I 693/06 vom 20. Dezember
2006 E. 6.3). Mit der Vorinstanz sind mithin die anteilsmässig gewichteten
Einschränkungen von 36 %, 23 % und 10 %, insgesamt mithin 69 % (vgl. E. 3.1
hievor), zu bestätigen.

4.2 Zu prüfen bleiben die wirtschaftlichen Folgen der gesundheitsbedingten
Einschränkungen.
4.2.1 Obwohl die Vorinstanz die Durchführung eines Betätigungsvergleichs und
die dort festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen in den einzelnen
Betriebstätigkeiten bestätigt hat, hat sie deren erwerblichen Auswirkungen in
der Folge offensichtlich nicht nach den für die ausserordentliche
Bemessungsmethode geltenden Grundsätzen gemäss BGE 128 V 29 ermittelt. Die
vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (E. 3.2 hievor), welche von der exakten
Bestimmbarkeit oder zumindest zuverlässigen Schätzbarkeit des Validen- und
Invalideneinkommens aufgrund der Geschäftsergebnisse der X.________ GmbH
ausgeht, gestaltet sich letztlich als eine Untervariante der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs, was die ausserordentliche Bemessungsmethode
gerade nicht ist (BGE 128 V 29 E. 4a S. 32). Wie es sich mit der
Bundesrechtskonformität des vorinstanzlich gewählten Vorgehens im Einzelnen
verhält, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Unzulässig ist es
nach den zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers jedenfalls, das
Valideneinkommen und mittelbar auch das Invalideneinkommen (E. 3.2 hievor)
ziffernmässig allein ausgehend vom Durchschnitt der tatsächlichen
Betriebsgewinne der Geschäftsjahre 2006 und 2007 zu ermitteln. Diese beiden
einzigen Jahre könnten - wenn überhaupt - nur dann eine zuverlässige Grundlage
für die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines
invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles realisierten resp.
realisierbaren Einkünfte und für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bilden,
wenn das Geschäftsergebnis beeinflussende invaliditätsfremde Faktoren (wie
Konjunkturlage, Konkurrenzsituation, kompensatorischer Einsatz von
Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder -mitarbeitern) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten (AHI 1998 S. 251
E. 4a S. 254, I 432/97). Zu dieser rechtserheblichen Frage hat sich die
Vorinstanz nicht rechtsgenüglich geäussert; sie hat einzig - nach Lage der
Akten nicht offensichtlich unrichtig und daher letztinstanzlich verbindlich -
festgehalten, in den Jahren 2003 bis 2005 seien deutlich tiefere
Betriebsgewinne als 2006 und 2007 erzielt worden, und das ausserordentlich gute
Jahresergebnis 2007 habe "Ausnahmecharakter" gehabt; Letzteres belege auch der
erste Halbjahresabschluss 2008. Da der vorinstanzliche Entscheid zu den
möglichen Gründen der erwähnten Schwankungen schweigt, ist er insoweit
unvollständig. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ist dazu letztinstanzlich zu
ergänzen, dass das zweite Halbjahr 2006 und insbesondere das Erfolgsjahr 2007
in die Zeit nach Eintritt des leistungseinschränkenden Gesundheitsschadens
(Sommer 2006) fallen. Nur schon deswegen ist ein massgeblicher Einfluss
invaliditätsfremder Faktoren im erwähnten Sinne überwiegend wahrscheinlich,
wobei namentlich auch ein vom Versicherten wiederholt erwähnter, einmaliger
Grossauftrag eine massgebliche Rolle gespielt haben dürfte. Eine zuverlässige
Ausscheidung der invaliditätsfremden Einflüsse einerseits und der auf dem
eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung
andererseits allein aufgrund der Buchhaltungsunterlagen ist hier nicht möglich
(vgl. AHI 1998 S. 251 E. 4a S. 254, I 432/97; vgl. etwa auch Urteil I 981/06
vom 18. Januar 2008 E. 8.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganz überwiegend (90 %) in der
Betriebs- resp. Geschäftsleitung tätig war, die als solche keinen direkten
Ertrag abwirft; auch deshalb lässt sich der Wert seiner Arbeit nicht einfach
aus den Betriebsergebnissen - insbesondere nicht von bloss zwei Geschäftsjahren
(vgl. BGE 128 V 29 E. 4b S. 33) - ermitteln. Das entsprechende Vorgehen der
Vorinstanz verstösst insoweit gegen Bundesrecht.
4.2.2 Kann nicht unmittelbar auf die Betriebsergebnisse abgestellt werden,
müssen die gesundheitsbedingten Einschränkungen nach der für das
ausserordentliche Bemessungsverfahren entwickelten Formel gemäss BGE 128 V 29
E. 4c S. 32 wirtschaftlich gewichtet werden:

(T1 x B1 x s 1) + (T2 x B 2 x s2) ...
--------------------------------------------- = Invaliditätsgrad
(T1 x s1) + (T2 x s 2)...

T = Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit in Prozenten,
B = Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten,
s = Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit.

Die im Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 getrennt aufgeführten, anteilsmässig
mit je 45 % gewichteten Bereiche "Organisation, Personelles, Akquisition,
Offert- und Bestellwesen, Fakturieren, administrative Arbeiten, Buchhaltung
ohne Abschluss, Werbung" einerseits und "Ausmessen/Baustellenkontrolle/
Verhandlungen mit Auftraggebern vor Ort/Kundenbeziehungen/Beratung und
Betreuung der Mitarbeiter/Controlling allgemein" andererseits fallen
ausdrücklich beide unter den übergeordneten Bereich "Betriebsleitung" (inkl.
Geschäftsführung) und erfordern im Betrieb des Beschwerdeführers mit ca. 10
festangestellten Berufsleuten und 3 bis 4 Lehrlingen je hohe Führungs- und
Fachkompetenzen. Es ist gerechtfertigt, diese beiden leitenden
Tätigkeitsbereiche nicht nur anteilsmässig (je 45 %), sondern auch erwerblich
gleich zu gewichten. Dabei bewegt sich der (gleiche) Lohnansatz angesichts der
sehr guten beruflichen Qualifikation als Architekt HTL und der langjährigen
Berufserfahrung des Versicherten (Jahrgang 1961) jedenfalls im Lohnsegment des
oberen Kaders. Zuverlässige (branchenspezifische) statistische Angaben über das
Einkommen eines aus der selbstständigen Leitung eines massgeblich für das
Baugewerbe tätigen Holzverarbeitungsbetriebes in der hier vorhandenen Grösse
sind nicht verfügbar zu machen. Dies ist jedoch vorliegend auch nicht
erforderlich: In Anwendung der Formel gemäss BGE 128 V 29 liegt der
Invaliditätsgrad für die Betriebsleitung - unter Anwendung der im
Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 festgestellten zeitlichen Anteile und
Einschränkungen in den beiden oben erwähnten Teilbereichen (E. 3.2 und 4.1
hievor) - unabhängig vom jeweiligen, beiderorts gleichen Lohnansatz bei 65 %.
Bei der zusätzlichen Berücksichtigung des dritten Bereichs der "manuellen
Tätigkeiten auf der Baustelle" (zeitlicher Anteil 10 %/Einschränkung 100 %
gemäss Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008) ist zu beachten, dass der
handwerklich-produktiven Arbeit auf der Baustelle regelmässig ein niedrigerer,
jedenfalls aber kein höherer Verdienstansatz entspricht als der Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Betriebsleiter, welche mit vergleichsweise hoher
Wertschöpfung verbunden ist (vgl. BGE 128 V 32 f. Erw. 4b, 34 Erw. 4d, je mit
Hinweis; Urteil I 279/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2.3). Wird bei der Berechnung
gemäss BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 trotzdem ein (höchstens) gleich hoher
Lohnansatz wie in der Betriebsleitung unterstellt, liegt der
Gesamtinvaliditätsgrad bei 69 % (68.5 %), entsprechend der tatsächlichen
behinderungsbedingten Gesamteinschränkung (vgl. 4.1 in fine). Auf der andern
Seite fällt der Invaliditätsgrad auch bei - rein hypothetisch - niedrigstem
Lohnansatz im manuellen Bereich (Fr. 1.- pro Stunde/Monat/Jahr) jedenfalls
nicht unter 65 %. Da es dem Beschwerdeführer angesichts der Art seiner
Behinderung nicht zumutbar ist, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sein
Tätigkeitsfeld innerbetrieblich zu verlagern oder seine selbständige zu Gunsten
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben, hat er bei einem
Invaliditätsgrad von jedenfalls über 60 % und unter 70 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Der Rentenbeginn fällt unstrittig auf den 1. Juli 2007.

5.
Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten zu Lasten der IV-Stelle (Art. 66 Abs. 1
BGG) und ist diese gegenüber dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art.
68 Abs. 2 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung ist entgegen der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Juni 2010 (Posteingang)
unaufgefordert eingereichten Kostennote nicht auf Fr. 3'865.75 festzusetzen:
Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die
Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich
die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen.
Der Ansatz der Parteientschädigung beträgt gemäss nach wie vor gültigem
Beschluss der I. und II. Sozialrechtlichen Abteilung vom 22. Dezember 2008 Fr.
2'800.- für einen Normalfall, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. Der in
der Kostennote ohne nähere Begründung geltend gemachte Arbeitsaufwand von 14 ¼
Stunden (à Fr. 250.- [Fr. 3'562.50]; zuzüglich Auslagen [Fr. 30.20] und
Mehrwertsteuer [Fr. 273.05]) erscheint als unangemessen mit Blick darauf, dass
die Streitsache nicht als überaus schwierig einzustufen ist, der
vorinstanzliche Entscheid keine wesentlichen neuen tatsächlichen oder
rechtlichen Gesichtspunkte enthält und sich die letztinstanzlich eingereichte
Beschwerde über weite Strecken nahezu wörtlich mit der vorinstanzlich
eingereichten Rechtsschrift deckt. Es besteht daher kein Anlass, vom
praxisgemässen Normalansatz von Fr. 2'800.- abzuweichen (vgl. etwa auch Urteile
8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 9, 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 5.2
und U 55/07 vom 13. November 2007 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2009 und
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2008 werden aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz