Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 470/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_470/2009

Urteil vom 22. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
18. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene O.________ meldete sich am 24. April 2007 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher
und medizinischer Hinsicht, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens des
Begutachtungszentrums X.________, vom 31. Januar 2008, stellte die IV-Stelle
Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 14. Mai 2005 die Ablehnung des
Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % in Aussicht.
Auf Einwand von O.________ vom 16. Juni 2008 hin wies die IV-Stelle einen
Rentenanspruch mit Verfügung vom 31. Juli 2008 ab, nunmehr basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 37 %.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. März 2009 teilweise gut, wies die Sache
entsprechend dem vernehmlassungsweise gestellten Antrag der IV-Stelle zur
Verfügung bezüglich der Höhe des Anwaltshonorars im Vorbescheidverfahren an die
IV-Stelle zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab, nachdem diese mit ihrer
Beschwerdeantwort einen ergänzenden Bericht des Begutachtungszentrums
X.________ vom 11. November 2008 eingereicht und das Gericht O.________ am 25.
November 2008 diese beiden Dokumente zugestellt hatte mit dem Hinweis "zur
kurzen Replik (ohne Arztberichte) innert Frist bis 5. Januar 2009".

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im Rentenpunkt sei
die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf
eine Vernehmlassung verzichten.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis
auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/
Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung hat. Dabei ist vorab die formelle Rüge der
Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und den
Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, indem diese ihr anlässlich der
Einräumung des Replikrechts verwehrt habe, weitere Arztberichte einzureichen.

2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, mit der Beschwerde habe die
Versicherte einen Bericht des Dr. med. H.________ eingereicht, auf den sie ihre
Kritik am Gutachten des Begutachtungszentrums X.________ abstütze. Der Bericht
sei am 25. August 2008, somit nach Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2008
verfasst worden. Dies treffe zwar auch auf den Bericht des
Begutachtungszentrums X.________ vom 11. November 2008 zu, der sich mit den auf
den Bericht von Dr. med. H.________ abgestützten Ausführungen in der Beschwerde
befasse. Wäre es der Beschwerdeführerin nun unbenommen gewesen, zur
Untermauerung der am 21. Januar 2009 eingereichten Replik weitere Arztberichte
zu veranlassen und nachzureichen, wären angesichts der noch grösseren
zeitlichen Distanz zwischen der Abfassung solcher Berichte und dem vorliegend
relevanten Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung im
Juli 2008 präsentiert hatte, keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten gewesen.
Zudem sei der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie in der Replik
nicht näher konkretisiere, welche fach- oder vertrauensärztlichen Berichte zur
Widerlegung der Ausführungen des Begutachtungszentrums X.________ gemäss
Bericht vom 11. November 2008 hätten in Betracht fallen können. Entsprechende
Beweisanträge fehlten; die Replik sehe davon ab, Namen bestimmter Fachärzte zu
nennen oder auch nur die in Betracht fallende medizinische Fachrichtung solcher
Ärzte anzuführen. Folglich liege in der Anordnung des Instruktionsrichters, der
Replik keine weiteren Arztberichte beizulegen, kein Verstoss gegen das Gebot
der Waffengleichheit.

2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, der bereits im
Abklärungsverfahren von der IV-Stelle beauftragte Dr. med. Z.________ habe im
umfassenden Bericht vom 11. November 2008 Punkt für Punkt zur Beschwerde
Stellung genommen. Der Instruktionsrichter habe es der Beschwerdeführerin
verwehrt, zu diesem neuen Bericht einen Arztbericht aufzulegen. Es sei
offensichtlich, dass die Versicherte auf fachliche Hilfe angewiesen gewesen
sei, um die fachlichen Ausführungen des Dr. med. Z.________ zu beantworten. Das
Sozialversicherungsgericht habe der IV-Stelle das Recht eingeräumt, mit der
Beschwerdeantwort einen ausführlichen neuen Arztbericht einzureichen. Dasselbe
Recht habe das Gericht der Beschwerdeführerin verwehrt. Der Grundsatz der
Waffengleichheit sei klar verletzt. Die Vorinstanz verkenne, dass es Sache der
Parteien sei, zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen machen wollen
oder nicht. Das Vertrauen in die Justiz gründe unter anderem auf der
Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu können. Nur mit Hilfe eines
Arztberichtes hätte die Beschwerdeführerin der Einschätzung des
IV-Vertrauensarztes wirksam begegnen können. Es könne nicht gesagt werden, ein
solcher Bericht wäre von vornherein nicht geeignet gewesen, sich auf den
Ausgang des Verfahrens auszuwirken. Das weitere Argument, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Replik keine Beweisanträge gestellt, sei
widersprüchlich, wenn von vornherein feststehe, dass keine Arztberichte
zugelassen würden. Die Vorinstanz habe die Ausführungen von Dr. med. Z.________
in der Frage der Beinbeschwerden (Ziff. 3.2.1) und der Kopfschmerzen (Ziff.
3.2.2, S. 9) zur Basis ihres Urteils erhoben. Da die Beschwerdeführerin zu
entscheidwesentlichen Vorbringen der Verwaltung keine eigenen Arztberichte habe
einbringen können, habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör und
die Waffengleichheit verletzt. Zudem sei es der IV-Stelle nach der
Rechtsprechung verwehrt, auf Stufe Gericht im Verwaltungsverfahren versäumte
wesentliche Sachverhaltsabklärungen nachzuholen, da dies vor Verfügungserlass
geschehen müsse. Vorliegend habe die IV-Stelle die im Verwaltungsverfahren
nicht abgeklärten angiologischen Beschwerden, die Kopfschmerzen, die Rücken-
und Fussbeschwerden erst im Beschwerdeverfahren in den Zusammenhang der
somatoformen Schmerzstörung gestellt. Diese Sachverhaltsabklärungen hätten auf
Verfügungsstufe durchgeführt werden müssen.

3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, und kann im
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren mit den Erfordernissen eines
geordneten Verfahrensganges oder der Prozessökonomie kollidieren. Dazu gehört
insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren,
bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es den
Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen
Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren
Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht
nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die
Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Art. 29 Abs.
2 BV gebietet, dass die Gerichte diesen Grundsatz auch ausserhalb von Art. 6
Ziff. 1 EMRK beachten. In diesem Sinne kommt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK im Hinblick auf das Replikrecht in gerichtlichen Verfahren dieselbe
Tragweite zu (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104).
Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im
Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird
jedoch nur ausnahmsweise eröffnet (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren:
Art. 102 Abs. 3 BGG). Das Gericht kann aber auch eine neu eingegangene Eingabe
den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere
Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermitteln, was im Bereich
des Sozialversicherungsrechts regelmässig der Fall ist. Schliesslich wird eine
neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf
allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme
übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne
Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache
Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne
vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu
erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit
der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine
weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).

3.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin das Recht zustand, sich zum
Ergänzungsbericht des Begutachtungszentrums X.________ zu äussern, wovon sie
auch Gebrauch gemacht hat. Allerdings nahm dieser Ergänzungsbericht nicht nur
ausführlich zu jedem Punkt der Beschwerde Stellung, sondern besprach zudem zur
beschwerdeweise vorgetragenen Rüge, es sei keine angiologische Abklärung
vorgenommen worden, einen erst nach Verfügungserlass erstellten Bericht vom 21.
August 2008 von Frau Dr. med. K._______ und ging damit über eine reine
Erläuterung der gutachterlichen Schlussfolgerungen hinaus. Auch wurden darin
erstmals die unklaren angiologischen Beschwerden und die Kopfschmerzen in den
Zusammenhang der somatoformen Schmerzstörung gestellt. Ob die
Beschwerdeführerin unter diesen besonderen Umständen das ihr zustehende
Replikrecht, wie sie einwendet, nur mit der Einreichung eines neuen
Arztberichtes hätte hinreichend wahrnehmen können, was ihr von der Vorinstanz
gerade verwehrt wurde, und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt, die eine Rückweisung rechtfertigt, kann offen bleiben, da die Sache
ohnehin aus materiellen Gründen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist:

4.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, erweist sich der medizinische
Sachverhalt angesichts der komplexen medizinischen Verhältnisse als ungenügend
abgeklärt. Dies gilt einmal hinsichtlich der angiologischen Situation und
daraus resultierender möglicher invalidisierender Beschwerden: Während im
Rahmen des Gutachtens vom 31. Januar 2008 kein Spezialarzt für Venenleiden
beigezogen wurde, dort aber die Rheumatologin Dr. med. G.________ festhielt,
die Beinbeschwerden seien eher eine Folge der beidseitigen chronisch-venösen
Insuffizienz, wurde erst im Ergänzungsbericht zur Rüge, es sei keine
angiologische Abklärung vorgenommen worden, der Bericht von Frau Dr. med.
K._______ vom 21. August 2008 besprochen. Danach sei angesichts der
vorliegenden Venensituation eine "Sanierung" nicht zu erwarten, Rezidive seien
quasi vorprogrammiert. Zusätzlich sei das Beschwerdebild sicher nur teilweise
durch diese Venensituation erklärbar. Dr. med. Z.________ schliesst daraus
(erstmals), diese Beschwerden seien teilweise im Rahmen der somatoformen
Schmerzstörung zu sehen, ohne jedoch über die entsprechende fachärztliche
Qualifikation zu verfügen. Demgegenüber hatte Dr. med. von A.________,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen
Teilgutachten zwar die somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, gleichzeitig
aber auch erklärt, den somatischen Akten sei nicht klar zu entnehmen, inwieweit
sich die Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen oder
nicht. Damit erlaubt die Aktenlage keine zuverlässige Beurteilung, ob die
Beinbeschwerden somatische Ursachen haben oder im Rahmen der somatoformen
Schmerzstörung zu sehen sind. Dies gilt ebenso für die von der
Beschwerdeführerin beklagten Kopfschmerzen, welche Dr. med. Z.________
ebenfalls neu der somatoformen Schmerzstörung zurechnet, und welche anlässlich
der Begutachtung auch nicht facharztspezifisch abgeklärt wurden. Schliesslich
wurde die Frage von nachweisbaren Degenerationen der HWS, welche Dr. med.
H.________ in seinem Bericht vom 25. August 2008 feststellte, die im Gutachten
aber nicht erwähnt wurden, nicht überzeugend ausgeräumt.
Neben den im Gutachten erhobenen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (1. chronischer Kreuz- und Nackenschmerz mit zephaler
Komponente mit/bei lumbal linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose lumbal und
zervikal, Beckentiefstand links, Schulterhochstand rechts, Spondylarthrosen L2/
3 - L5/S1, Chondrosen L4/5 und L5/S1, primäre und sekundäre Spinalkanalstenose;
2. Schulterschmerz linksbetont mit/bei klinischer Supraspinatus- und
Subscapularisstenose links, diffuse Druckdolenz des Schultergürtels beidseits,
Epicondylopathia humeri radialis rechtsbetont; 3. belastungsabhängiger
Fussschmerz rechtsbetont mit/bei radiologisch unterem und oberen Fersensporn
rechts; 4. anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD10 F45.5) ergibt sich
damit insgesamt kein vollständiges Bild der gesundheitlichen Situation der
Versicherten und der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Deshalb wäre das
kantonale Gericht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen (Art. 69
Abs. 2 IVV, Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68
f.); diese unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist
vom Bundesgericht als Rechtsverletzung zu berücksichtigen (9C_865/2007; Seiler,
a.a.O., Art. 97 N 24). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Beinverhältnisse, der
Kopfschmerzen und der degenerativen Veränderungen der HWS als mögliche Ursache
für die Beschwerden vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu
entscheide.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 2009 und die Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 31. Juli 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke