Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 469/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_469/2009

Urteil vom 6. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
Fonds de Pensions X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser,
Beschwerdeführer,

gegen

R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen,
Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene R.________, gelernter Brautechniker, Vater von vier Kindern
(geboren 1989, 1990, 2000 und 2001) war vom 1. Februar 1998 bis 31. Juli 2000
(letzter effektiver Arbeitstag: 3. März 2000) bei der X.________ S.A. als
Projektassistent angestellt und dadurch beim Fonds de Pensions X.________ (im
Folgenden: Fonds de Pensions), berufsvorsorgeversichert. Nach Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses beantragte er bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Im Juni 2001 gründete er eine GmbH, in
welcher er selbst tätig war, und meldete sich zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Nach Gewährung verschiedener beruflicher Massnahmen,
auch zur Unterstützung der selbstständigen Tätigkeit, und einer
polydisziplinären Untersuchung (internistisch, psychiatrisch, neurologisch) vom
24. Mai 2005 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach ihm die
IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2005 rückwirkend ab 1. Oktober 2004
eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu,
nachdem zwar eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember
2001 bestanden hatte, R.________ aber bis Ende September 2004 Taggelder im
Rahmen beruflicher Massnahmen erhalten hatte.
Auf Einsprache hin veranlasste die IV-Stelle eine weitere medizinische
Begutachtung (orthopädisch, psychiatrisch) durch das medizinische
Gutachtenzentrum Y.________ vom 15. November 2006. Die Gutachter schätzten die
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht als Büroangestellter auf 80 % und in
angepasster Tätigkeit auf 90 % bei voller Stundenpräsenz. Aus orthopädischer
und psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt in der
bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz 35
%. Als Diagnosen genannt wurden: Hochgradige degenerative Spinalkanalstenose L2
/3 bei deutlicher Diskusprotrusion und hypertropher Spondylarthrose sowie
mehrsegmentäre mässige Spondylarthrose mit relativer Verdickung der Ligamenta
flava speziell L4/5 und mässige linksseitige degenerative Foraminalstenose und
eventuelle Irritation der Nervenwurzel L4 links, Präadipositas, akzentuierte
Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen, rezidivierende
depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom gegenwärtig,
schädlicher Gebrauch von Alkohol, schwergradiges obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom sowie intermittierende Cervicalgie. Mit Vorbescheid vom 22.
März 2007 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab
1. Oktober 2004 und neu einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2005 samt vier
Kinderrenten in Aussicht. Dies verfügte sie am 4. Juli 2007, wogegen R.________
Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhob.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 liess R.________ beim Fonds de Pensions
eine Invalidenrente beantragen, da er während des Arbeitsverhältnisses
arbeitsunfähig geworden sei und dies zu seiner Invalidisierung geführt habe. Am
8. Januar 2008 verneinte der Fonds de Pensions seine Leistungspflicht.

B.
Mit Klage vom 15. Dezember 2008 beantragte R.________ die Ausrichtung einer
BVG-Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 2004 gestützt auf den
Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung. In Gutheissung der Klage
verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
6. April 2009 den Fonds de Pensions zur Ausrichtung einer Invalidenrente ab
Oktober 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % und ab März 2007 von
73 % zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Februar 2008, wobei die Angelegenheit zur
Berechnung der Leistungen an die Beklagte überwiesen wurde.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Fonds de
Pensions die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen;
eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass
er R.________ in dem in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides
festgelegten Rahmen lediglich eine BVG-Mindestleistung zu erbringen habe.
R.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche
Prozessführung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch
auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge und zu dem für die
Leistungspflicht vorausgesetzten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
zwischen einer während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (Art. 23 BVG in der bis 31.
Dezember 2004 gültig gewesenen sowie Art. 23a BVG in der ab 1. Januar 2005
geltenden Fassung; vgl. BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17; 134 V 20 E. 3 S. 21 ff.; 130
V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264) sowie die Rechtsprechung zur
Bindungswirkung der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die berufliche
Vorsorge (vgl. - zusammenfassend - SVR 2009 BVG Nr. 23 S. 97, 8C_539/2008 E.
2.3; ferner: BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.
[je mit Hinweisen]) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die
übergangsrechtlichen Ausführungen des kantonalen Gerichts, wonach für den hier
strittigen Leistungsanspruch ab Oktober 2004 sowohl die bis Ende 2004 gültig
gewesenen als auch die im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Mitteilung vom 8.
Januar 2008 geltenden Bestimmungen des BVG anwendbar sind. Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge. Dabei steht insbesondere in Frage, ob der
Vorsorgeversicherer an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist.

Während die IV-Stelle in ihren Verfügungen noch von einer erheblichen
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2001 ausgegangen war, verneinte die
Vorinstanz eine Bindungswirkung der Verfügungen der IV-Stelle und kam auf Grund
eigener Prüfung zum Schluss, die psychisch begründete Arbeitsfähigkeit, welche
später zur Rentenzusprache der Invalidenversicherung geführt habe, sei nicht
erst am 1. Dezember 2001, sondern bereits während des Vorsorgeverhältnisses
eingetreten. Zudem sei neben dem sachlichen auch der zeitliche Zusammenhang
zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgend eingetretenen
Invalidität gegeben, insbesondere, da der zwischenzeitliche Bezug von
Arbeitslosentaggeldern von August 2000 bis November 2001 lediglich auf Grund
einer teilweisen Vermittlungsfähigkeit erfolgt sei, der Beschwerdegegner von
der Arbeitslosenversicherung wie von der Invalidenversicherung Hilfe zum Aufbau
einer selbstständigen Tätigkeit erhalten, aber für 2002 nur rund Fr. 6'000.-
beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet habe und die von der
Invalidenversicherung gewährten Umschulungen im Hinblick auf die
Selbstständigkeit von Anfang an nicht planmässig verlaufen seien.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bestehe eine Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den
Beschlüssen der Invalidenversicherung, da sie sich auf das von der IV-Stelle
Verfügte berufen habe. Die Vorinstanz hätte deshalb das Ausmass und den
Eintritt der massgebenden Arbeitsfähigkeit nicht selbstständig festlegen,
sondern nur noch prüfen dürfen, ob der von der IV-Stelle angenommene Beginn der
entscheidenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am 1. Dezember 2000 (recte:
2001) offensichtlich unrichtig war. Solches habe sie jedoch nicht dargetan.
Ohnehin fehle es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang, da der Aufbau der
selbstständigen Tätigkeit in der GmbH von August 2001 bis August 2003 gedauert
habe, er in dieser Zeit vollständig arbeitsfähig gewesen sei und eine derart
lange Periode uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Zusammenhang
unterbreche.

4.
4.1 Grundsätzlich wird eine Bindungswirkung der Feststellungen der
Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung verneint, falls letztere
nicht spätestens im Einspracheverfahren in das IV-rechtliche Verfahren
miteinbezogen wurde (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 73). Hält sich die
Vorsorgeeinrichtung hingegen im Rahmen des von der IV-Stelle Verfügten, ja
stützt sie sich sogar darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des
Vorsorgeversicherers in das IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall muss
sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der Feststellungen der
Invalidenversicherung unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des
IV-Entscheides selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung
im IV-Verfahren nicht beteiligt war (SZS 2004 S. 451, B 39/03). Ob die
Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist,
ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a
BGG). Dasselbe gilt für die Frage, ob eine allfällige Unrichtigkeit
offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt (SZS 2008
S. 383 E. 4.1.1, 9C_182/2007).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wurde ihm die Verfügung der
IV-Stelle zwar nicht zugestellt, jedoch hat er sich verschiedentlich auf diese
Verfügung, insbesondere auf den dort festgelegten Zeitpunkt des Beginns der
Wartezeit bezogen, so auch im Schreiben vom 8. Januar 2008. Daher kommt,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die Verbindlichkeitswirkung der
IV-rechtlichen Feststellungen im BVG-Prozess zum Zuge, es sei denn, diese seien
offensichtlich unrichtig, was zu prüfen bleibt. Die insoweit rechtlich
unrichtige Auffassung der Vorinstanz erlaubt und gebietet folgende zur Prüfung
dieser Frage erforderliche ergänzende Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2
BGG):

4.2 Die Feststellungen der IV-Stelle, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei
im Dezember 2001 eingetreten, womit das Wartejahr begonnen habe, lässt sich
nicht auf die medizinischen Akten stützen. Der Beschwerdegegner wurde vielmehr
vom 22. bis 25. Februar 2000 und vom 3. bis 19. März 2000 arbeitsunfähig
geschrieben. Auf den entsprechenden Attesten ist der Grund der
Arbeitsunfähigkeit zwar nicht angegeben. Aktenkundig hielt sich der
Beschwerdegegner aber vom 2. bis 28. April 2000 in der Klinik Z.________ auf.
Dr. med. H.________, Chefarzt der Abteilung Psychosomatik dieser Klinik,
attestierte im Bericht vom 26. Juli 2001 gestützt auf die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als angestellter Informatiker
bis Ende Juli 2000, sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. August 2000
bis Ende Juli 2001. Ab 1. August 2001 sei im neuen selbstständigen Beruf eine
Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle wies gegenüber dem
RAD-Arzt darauf hin, "dass der VN vom 2.4.00 bis 31.7.01 während mehr als 12
Monaten zu 50-100% arbeitsunfähig geschrieben worden war". Ein später
erstelltes Gutachten des RAD vom 7. Juni 2005 führte in der Anamnese eben diese
Zeiten der früheren Arbeitsunfähigkeit auf. Auch das psychiatrische Gutachten
der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 9. Juli 2002 ging
von einer Arbeitsunfähigkeit ab April 2000 aus. Diese mehrfachen Feststellungen
von während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten deckt
sich im Übrigen mit dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des
Beschwerdegegners: Am 24. Juli 2000 schrieb die X.________ S.A. mit Bezug auf
das Kündigungsschreiben vom 14. Februar 2000, der Beschwerdegegner sei seit 5.
März 2000 krank geschrieben, weshalb sich die ausgesprochene Kündigung vom 30.
April auf den 31. Juli 2000 verschiebe. Angesichts dieses Ablaufs ist die
Festsetzung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit durch die
IV-Stelle auf Dezember 2001 offensichtlich unrichtig. Vielmehr ist die
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, wie die Vorinstanz im Ergebnis
zutreffend festgestellt hat und wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, im
Frühjahr 2000, mithin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten.

4.3 Das kantonale Gericht stellte sodann fest, dass die durch psychische Leiden
begründete Arbeitsunfähigkeit vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der
X.________ S.A. und vor Eintritt beim Beschwerdeführer nicht bestanden hatte,
dass diese Leiden während des streitigen Vorsorgeverhältnisses entstanden sind
und später zur Invalidität geführt haben. Betreffend die zeitliche Konnexität
stellte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung fest, diese sei durch den
Versuch um Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen
worden. Diese tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz zur sachlichen und
zeitlichen Konnexität dieser Arbeitsunfähigkeit und der in der Folge
eingetretenen Invalidität sind nicht offensichtlich unrichtig. Damit ist der
Beschwerdeführer grundsätzlich leistungspflichtig.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, es seien nur die
gesetzlichen Mindestleistungen geschuldet, nicht auch weitergehende Leistungen
gestützt auf das Vorsorgereglement des Fonds de Pensions (Art. 8.1 des
Reglements). Der gemäss Vorsorgereglement erforderliche dauernde Charakter der
Arbeitsunfähigkeit sei erst nach der Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zur
Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Unter Verweis auf Urteil 9C_54/2008 vom 9.
Oktober 2008, welches das gleiche Vorsorgereglement zum Gegenstand hatte, macht
er geltend, Art. 8.1 des Reglements sei eine restriktivere Lösung als die vom
Gesetz vorgesehene.
Der Beschwerdegegner wendet hiezu ein, er habe bereits im April 2000 an einer
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gelitten; diese Krankheit habe
letztlich auch zur Invalidität geführt. Die Vorinstanz geht schliesslich davon
aus, dass Ziff. 8.3 (betreffend Teilinvalidität, mit Verweis auf Ziff. 8.1) vom
gleichen Invaliditätsbegriff ausgehe wie die Invalidenversicherung.

5.2 Die von Beschwerdegegner und Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung, welche
vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG), ist nicht
zutreffend. Ziff. 8.1 des Reglements geht nicht vom gleichen
Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung. Der Invaliditätsbegriff
ist enger gefasst, es bedarf eines dauernden Charakters der Arbeitsunfähigkeit,
die während des Arbeitsverhältnisses entstanden sein muss. Von einem dauernden
Charakter der Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses kann nicht
gesprochen werden, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezüglich der
bisherigen unselbstständigen Tätigkeit (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) zwar noch
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, diese aber auf den 1. August 2001
terminiert wurde. Der Beschwerdegegner hat somit nur Anspruch auf die minimalen
gesetzlichen Invalidenrentenleistungen, nicht aber auf die weitergehenden
reglementarischen.

6.
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem seinem Eventualantrag
stattzugeben ist. Es ist daher gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der auf den Versicherten
entfallende Anteil auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, nachdem seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann (Art. 64 BGG; BGE 125 V
201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Soweit der Beschwerdegegner obsiegt,
hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Daneben ist sein Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2009 wird aufgehoben,
soweit damit über die minimalen gesetzlichen Leistungen hinausgehende
reglementarische Leistungen zugesprochen wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- und
dem Beschwerdegegner Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Rechtsanwalt Marco Büchel wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'400.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke