Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 468/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_468/2009

Urteil vom 9. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies am 11. Juli 2006 eine
Beschwerde des 1951 geborenen B.________ ab, mit welcher dieser die Aufhebung
eines Einspracheentscheids der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. März 2005
beantragt hatte, wonach - bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 20 Prozent -
kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Im Spätsommer 2006 meldete sich
B.________ unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr.
G.________, vom 31. August 2006, in welchem eine innert der letzten Monate
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert wurde, erneut
bei der Invalidenversicherung an. Im folgenden Abklärungsverfahren holte die
IV-Stelle unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten der Abklärungsstelle
X.________ des Zentrums R.________ ein (Expertise vom 1. Oktober 2007). Die
IV-Stelle lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, es bestehe keine dauerhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Verfügung vom 19. Dezember 2007).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 30. März 2009).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen und diese zu verpflichten, nach
ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen neu
zu entscheiden.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem leistungsablehnenden
Einspracheentscheid vom 22. März 2005 und der hier strittigen Verfügung vom 19.
Dezember 2007 eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei. Entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts bezieht sich der
Vergleich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des das Verwaltungsverfahren
abschliessenden Einspracheentscheides und nicht der durch diesen ersetzten
Verfügung (vom 23. Dezember 2004; BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V 407 E.
2.1.2.1 S. 411).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG]). Zu den Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG
gehört auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E. 1.3 mit
Hinweisen). Ebenfalls frei prüfbare Rechtsfrage ist, ob den von der
Rechtsprechung aufgestellten normativen Leitlinien bei einer Begutachtung
hinreichend Rechnung getragen wurde (SVR 2007 IV Nr. 49 S. 160 E. 5, I 1000/
06).

1.3 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung (teilweise
unter Verweisung auf die angefochtene Verfügung) zutreffend dargelegt.
Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im Zusammenhang mit
einer materiellen Rentenrevision (Art. 17 ATSG) oder - wie hier - einer
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) die bloss andere Beurteilung der Auswirkungen
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Rückkommensgrund bildet (BGE
115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a, I 124/94).

2.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine
anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V 71; vgl. BGE 133 V
108).
2.1
2.1.1 Die frühere Leistungsablehnung (mit Entscheid des kantonalen Gerichts vom
11. Juli 2006 bestätigter Einspracheentscheid vom 22. März 2005) erfolgte vor
allem gestützt auf einen Bericht des Internisten Dr. H.________ vom 22.
November 2004. Dieser Arzt diagnostiziere eine hypertensive Herzkrankheit,
Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Nikotinabusus und ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Unter Ausklammerung der Beeinträchtigungen,
die auf fehlende Compliance und Motivation des Versicherten bei der Bewältigung
der Beschwerden zurückgeführt würden, bestehe bis auf Weiteres auch in der
bisherigen Tätigkeit eines Chauffeurs und Lageristen eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 80 Prozent. Der psychische Gesundheitszustand wurde bis dahin noch
nicht untersucht und im Entscheid der Invalidenversicherung thematisiert.
2.1.2 Der Psychiater Dr. G.________ hielt indessen in einem Bericht vom 28.
Juni 2005 fest, seit Beginn der Behandlung im April 2005 leide der Versicherte
an einer reaktiven mittelgradigen Depression. Anfangs, das heisst spätestens ab
Herbst 2003, sei diese in Form eines sogenannten somatischen Syndroms
aufgetreten; seither hätten sich die Beschwerden chronifiziert. Die
Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt.

2.2 Das kantonale Gericht führt dazu aus, der Bericht des Psychiaters habe bei
der früheren Verneinung des Leistungsanspruchs keine Rolle gespielt, da das
Dokument erst nach Ende des massgebenden Betrachtungszeitraums (Verfügung vom
23. Dezember 2004) verfasst worden sei. Entsprechend hatte die Vorinstanz
bereits in ihrem Entscheid vom 11. Juli 2006 festgehalten, aus dem Bericht des
Dr. G.________ ergebe sich zwar eine neue, allenfalls leistungsrelevante
Diagnose. Die psychiatrische Behandlung habe zum Berichtszeitpunkt indessen
erst rund zwei Monate angedauert; zu jenem Zeitpunkt sei noch nicht
feststellbar gewesen, ob es sich um eine depressive Episode gehandelt habe oder
um eine dauerhafte Depression. Mithin enthalte der Bericht des Dr. G.________
hinsichtlich des zu betrachtenden Zeitraums keine verwertbaren Angaben.
2.3
2.3.1 Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierende Arztberichte (und
andere einschlägige Dokumente) sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit
sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben
(vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; mit Bezug auf die eingeschränkte
Kognition: Urteil I 705/06 vom 16. August 2007 E. 4.1).
2.3.2 Der behandelnde Psychiater hatte im Bericht vom 28. Juni 2005 zum
Ausdruck gebracht, seiner Auffassung nach bestehe schon seit längerem eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit infolge einer Depression. Da dieser Bericht aber
ausdrücklich nicht als Grundlage des rechtskräftigen Entscheides gedient hatte,
darf der psychische Gesundheitsschaden nicht in den Bestand derjenigen
Tatsachen einbezogen werden, anhand derer zu ermitteln ist, ob eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Weil das
kantonale Gericht die psychischen Aspekte des Gesundheitsschadens nun aber
nicht allein anhand der Frage nach einer zwischenzeitlich eingetretenen
wesentlichen Veränderung, sondern originär und umfassend geprüft hat, ist die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht lückenhaft. Es bleibt somit auch
diesbezüglich bei der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
(oben E. 1.2).

3.
3.1 Dem mit rechtskräftigem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 11. Juli 2006
geschützten Einspracheentscheid vom 22. März 2005 lag wie erwähnt vor allem die
Beschreibung des Gesundheitszustands durch den Internisten Dr. H.________
zugrunde. Dieser stellte in seinem Bericht vom 22. November 2004 fest, aufgrund
der kardiovaskulären, stoffwechselbezogenen und rheumatologischen Befunde
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 Prozent; bei Ausschöpfung der
therapeutischen Optionen und Abkehr vom bisherigen Verhalten des Versicherten
(fehlende körperliche Aktivität, fortgesetzte Diätfehler und Nikotinabusus)
könne später eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
Entscheidend ist, ob sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) des
Beschwerdeführers in der Zeit zwischen Spätherbst 2004 (Begutachtung durch Dr.
H.________) respektive Frühjahr 2005 (Abschluss des Verwaltungsverfahrens) und
Jahresende 2007 (Verfügung vom 19. Dezember 2007) in leistungserheblichem
Umfang verändert hat. Die Vorinstanz stellte fest, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich jedenfalls nicht verschlechtert. An diese
Feststellung der Vorinstanz ist das Bundesgericht gebunden, es sei denn, sie
sei offensichtlich unrichtig oder sie beruhe auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember
2006 E. 3.1).

3.2 Das kantonale Gericht stützte sich auf folgende Quellen:
3.2.1 Mit Bericht vom 31. August 2006 hielt Dr. G.________ fest, der Zustand
des Versicherten habe sich seit seinem letzten Bericht vom 28. Juni 2005 "trotz
intensiver psychiatrisch-psychopharmakologischer Bemühungen" verschlechtert; er
blieb aber bei der ursprünglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (höchstens
50 Prozent).
3.2.2 Der behandelnde Internist und Hausarzt Dr. S.________ berichtete am 13.
Oktober 2006, ein Diabetes mellitus, massives Übergewicht sowie damit
einhergehende weitere körperliche Beeinträchtigungen (Wirbelsäulen-, Schulter-
und Kniegelenksschmerzen, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades)
trügen zum chronisch schwer depressiven Zustandsbild bei. Sein Patient sei
höchstens für eine sitzende Arbeit im Umfang von 20 bis 30 Prozent einsetzbar.
3.2.3 In einem Verlaufsbericht vom 23. Januar 2007 wies der Psychiater Dr.
G.________ eine Ausweitung der Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 80 Prozent
(seit Mitte Oktober 2006) aus. Es liege nun eine mittel- bis schwergradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom vor. Als zugrundeliegende Befunde
nannte er unter anderem eine deutliche, in Mimik, Gestik und Sprache erkennbare
Antriebshemmung; in affektiver Hinsicht Niedergeschlagenheit und
Affektlabilität, Verzweiflung und Traurigkeit und seit etwa November 2006
bestehende Suizidideen; im Weiteren ausgeprägte Insuffizienzgefühle sowie teils
massive, meist täglich auftretende Ängste. Schliesslich sei eine Insomnie
gegeben. Jedoch bestünden keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnestäuschungen,
Wahn oder Ich-Störungen. Die Behandlung durch Psychotherapie und Medikation mit
einem Antidepressivum, einem Stimulans, einem Tranquilizer sowie einem
Hypnotikum habe die ausgeprägte Beeinträchtigung kaum gemildert. Die vermutlich
seit 2004 bestehende, inzwischen therapieresistente angstgefärbte Depression
werde wahrscheinlich auch längerfristig zu einer ausgeprägten Einbusse der
Leistungsfähigkeit führen.
3.2.4 Die Behandlung des schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms führte zu
einer klaren Verbesserung der Schlafqualität, allerdings ohne dass sich nach
Beobachtung der Ärzte im Zentrum Y.________ deswegen an der Tagesmüdigkeit,
Antriebslosigkeit und schnellen Erschöpfbarkeit etwas geändert hätte. Das
therapierte Schlafapnoe-Syndrom beeinflusse die Gesundheit kaum mehr. Die
erwähnten Beschwerden seien auf psychiatrische und internistische Ursachen
zurückzuführen (Bericht vom 28. März 2007).
3.2.5 Die Abklärungsstelle X.________ am Zentrum R.________, erstellte im
Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten vom 1. Oktober 2007 aufgrund
internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Abklärung (im August
2007). Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, es bestehe keine
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
erhobenen Diagnosen (Adipositas Grad II mit metabolischem Syndrom [Hypertonie,
Diabetes mellitus und Dyslipidämie] und therapiertem obstruktivem
Schlafapnoe-Syndrom, hypertensive Kardiopathie, chronisch obstruktive
Pneumopathie bei Nikotinabusus, chronisch venöse Insuffizienz Stadium II im
Bereich der unteren Extremitäten, chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit radikulären Ausstrahlungen, leichte
Schultergelenkentzündung, seborrhoische Dermatitis, Status nach reaktiver
mittelgradiger depressiver Episode) seien nicht leistungsrelevant. Hinsichtlich
des im Zentrum stehenden psychischen Gesundheitszustandes hielten die Gutachter
fest, die aktuelle Untersuchung ergebe sehr wenig ausgeprägte
Residualbeschwerden nach einer depressiven Episode. Tageweise anhaltende
depressive Verstimmungszustände hielten den Versicherten nicht davon ab, seine
sozialen Aktivitäten aufrechtzuerhalten. Funktionsbeeinträchtigungen, welche
die Arbeitsfähigkeit beeinflussten, ergäben sich daraus nicht. Die im
Arztbericht des Dr. G.________ vom 23. Januar 2007 geschilderte mittel- bis
schwergradige depressive Episode lasse sich derzeit nicht mehr objektivieren,
mithin sei eine deutliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes
festzustellen. Im Vergleich mit der Begutachtung im Jahr 2004 (durch den
Internisten Dr. H.________) habe sich der Gesundheitszustand insgesamt nicht
verschlechtert. Der Versicherte sei in leichten, intermittierend mittelschweren
Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne repetitive Kraftanwendungen
"rotatorischer oder elevatorischer Art im rechten Schultergürtel" vollständig
arbeitsfähig.
3.2.6 Der Hausarzt Dr. S.________ kommentierte das Gutachten der die
Abklärungsstelle X.________ des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 23.
November 2007 dahingehend, die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
anhand einer einmaligen Untersuchung und des Aktenstudiums sei für ihn vor dem
Hintergrund einer dreijährigen Beobachtung des Patienten nicht nachvollziehbar.
Insbesondere sei es dem Untersucher nicht gelungen, dessen "massive
existentielle Ängste" zu erfassen, die sich auch im Zusammenhang mit
alltäglichen Verrichtungen einstellten.
3.2.7 In Beantwortung einschlägiger Fragen des Rechtsvertreters setzte sich der
behandelnde Psychiater Dr. G.________ in einem Schreiben vom 22. Januar 2008
mit der psychiatrischen Teilbegutachtung auseinander.

3.3 Die Vorinstanz bejahte den Beweiswert des Gutachtens der Abklärungsstelle
X.________ anhand der Feststellung, die einzelnen Anforderungen nach BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 seien erfüllt.
3.3.1 Die Vorinstanz verweist auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE
125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Bei diesem Satz handelt es sich um eine Richtlinie,
die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) vereinbar ist (BGE 125 V 351 E. 3b Ingress S. 352). Bei der Abschätzung
des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen
allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht
vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden
Mediziner stammt, bedeutet nicht, dass sie von vornherein unbeachtlich ist. Das
Gericht kann also auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen
medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des
Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen (Urteil I 255/96 vom 11. Juni
1997 E. 3a). Auf der anderen Seite ist es wegen der unterschiedlichen Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I
170 E. 4 S. 175; Urteil I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) nicht geboten, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende
Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende
Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im
Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV
Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.3.2 Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Dem kantonalen Gericht
ist darin beizupflichten, dass auf die Berichte der Dres. S.________ und
G.________ nicht entscheidunmittelbar abgestellt werden kann. Deren Berichte
(oben E. 3.2) bilden schon deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil
sie nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale eines Gutachtens aufweisen.
Offensichtlich ist zudem, dass die dort festgehaltenen Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich auf den rechtlich determinierten
versicherungsmedizinischen Rahmenbedingungen (etwa betreffend das
Krankheitsmodell und die Zumutbarkeitsanforderungen) beruhen.
3.3.3 Die von den Schlussfolgerungen des interdisziplinären Gutachtens
abweichenden ärztlichen Stellungnahmen indizieren auch nicht die rechtliche
Notwendigkeit einer Rückweisung an die Verwaltung zur näheren Abklärung des
Sachverhalts. Die zur Begründung des entsprechenden Rechtsbegehrens
formulierten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich der Sache nach auf
die Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich um eine
Tatfrage, die letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen ist. Was der
Beschwerdeführer vorbringen lässt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig
erscheinen zu lassen. Hervorzuheben ist, dass insoweit keine Divergenz zwischen
den Einschätzungen des Dr. G.________ (Bericht vom 23. Januar 2007) und des
psychiatrischen Teilgutachters besteht, als auch letzterer eine
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Januar 2007 anerkennt.
Hingegen konnte er im Untersuchungszeitpunkt (August 2007) lediglich noch
gering ausgeprägte Residualbeschwerden feststellen. Aus der Stellungnahme des
Dr. G.________ vom 22. Januar 2008 geht sodann nicht hervor, dass anlässlich
einer aktuellen Untersuchung die früher erhobenen Befunde immer noch - oder
wieder - vorhanden seien.
3.3.4 Das kantonale Gericht hat sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte
und der Gutachter auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Expertise der Abklärungsstelle
X.________ stelle unter den dargelegten Umständen eine tragfähige Grundlage
dar, um die Frage nach dem Eintritt einer anspruchserheblichen Veränderung des
Gesundheitszustandes abschliessend zu beurteilen, ist nach dem Gesagten nicht
offensichtlich unrichtig. Auch entspricht diese anspruchserhebliche
Feststellung weder einem unvollständigen Sachverhalt noch beruht sie auf einer
rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (vgl. oben E. 1.2).

3.4 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, die betreffende
Abklärungsstelle X.________ sei angesichts eines grossen Volumens von Aufträgen
der Invalidenversicherung "von den staatlichen Auftraggebern wirtschaftlich
abhängig". Ein solcher Umstand ist beweisrechtlich allenfalls relevant, wenn im
Einzelfall Indizien für die Unzuverlässigkeit des Beweismittels gegeben sind
(vgl. BGE 122 V 157 S. 161 f.), was hier aber nicht zutrifft. Der regelmässige
Beizug eines Arztes als Gutachter durch denselben Versicherungsträger bildet
für sich allein genommen jedenfalls keinen Ausstandsgrund (RKUV 1999 Nr. U 332
S. 193 E. 2a/bb, U 212/97; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69 E. 2, 9C_67/2007). Dies
gilt grundsätzlich auch für Begutachtungsinstitutionen.

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Traub