Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 460/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_460/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
V.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. April 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren dem 1968
geborenen, an Torticollis spasmodicus leidenden V.________ mit Verfügung vom
19. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend ab 1. Juli
2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen eingereichte
Beschwerde, mit welcher V.________ zur Hauptsache die Zusprechung mindestens
einer halben Invalidenrente hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 8. April
2009 abgewiesen hat,
dass der Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuert und eventualiter die
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die
IV-Stelle verlangt,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle die
Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren
Umfang (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; SR 830.1) sowie die Bedeutung
ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261) richtig wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass das Verwaltungsgericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten des Instituts X.________ für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie vom 23. November 2006 festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei
mit Rücksicht auf den Gesundheitsschaden noch zu 60 % arbeitsfähig,
entsprechend fünf Tagen in der Woche zu sieben Arbeitsstunden mit einer
Leistungseinschränkung von 30 %,
dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder auf
einer Bundesrechtsverletzung beruhend ermittelt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht an die
Feststellung des kantonalen Gerichts betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit
gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen in einer im Rahmen
der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen,
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass die Verwaltung den massgebenden Sachverhalt umfassend abgeklärt hat, wie
im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, weshalb sich die vom
Versicherten beantragte Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS)
erübrigt,
dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2004 vorgenommene
Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 43 % und damit zum
Anspruch auf eine Viertelsrente führte, soweit einer letztinstanzlichen
Überprüfung zugänglich, zu keiner Korrektur Anlass gibt,
dass das kantonale Gericht namentlich zu Recht auf die Vornahme eines
leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen verzichtet hat, weil die von der
Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen für eine Reduktion des
Tabellenlohns (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 ff.) lediglich mit Bezug auf die
Tatsache, dass der Versicherte nur noch teilzeitlich arbeiten kann, als erfüllt
betrachtet werden könnten,
dass aufgrund dieses Umstandes nur ein geringfügiger Abzug von 5 % in Betracht
fallen könnte, womit kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % resultieren
würde,
dass der Hinweis auf das Urteil I 2/01 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2002 an diesem Ergebnis nichts ändert, wie
bereits die Vorinstanz dargelegt hat,
dass selbst bei Gewährung eines 15%igen Abzuges der Schwellenwert von 50 %
nicht erreicht wird, wie nachfolgender Einkommensvergleich zeigt (Prozentuale
Abweichung zwischen dem tatsächlichen Valideneinkommen von Fr. 53'611.- und dem
Tabellenlohn von Fr. 61'607.60 = 12,28 %; für die Parallelisierung der
Vergleichseinkommen abgezogen werden kann gemäss dem zur Publikation in BGE 135
V vorgesehenen Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 der 5 % übersteigende Anteil,
im vorliegenden Fall somit 7,28 %; es resultiert damit ein Invalideneinkommen
von Fr. 53'601.66 (100 %) bzw. Fr. 32'161.- bei einer hier zumutbaren
Erwerbstätigkeit von 60 %; nach dem geltend gemachten leidensbedingten Abzug
von 15 % resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 27'336.85 [85 % x Fr.
32'162.-] und eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'275.- [Fr. 53'611.- / Fr.
27'336.-]; der Invaliditätsgrad beläuft sich alsdann auf 49 % [Fr. 26'275.- x
100] : Fr. 53'611.-),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ein
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale und das
letztinstanzliche Verfahren entfällt,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer