Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 455/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_455/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. März 2009.

In Erwägung,
dass die Intras Krankenkasse die 1954 geborene B.________ für unbezahlt
gebliebene Beiträge für die Monate Januar bis Mai 2007 betreiben liess und den
von der Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 18. September
2007 beseitigte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007
sinngemäss festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________
hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2009 abwies und den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes Z.________
(Zahlungsbefehl vom ........) für den Betrag von Fr. 1'662.- (Prämien der
Monate Januar bis Mai 2007), zuzüglich Mahn- und Aktenkosten von Fr. 160.-,
aufhob,
dass das Gericht gleichzeitig die von B.________ eingereichte
Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde abwies,
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Forderung
der Intras Krankenkasse abzuweisen und es sei ihr Kostengutsprache für die
volle Deckung der unfallbedingten Zahnschäden zu gewähren,
dass sie ferner verlangt, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen,
weil die Krankenkasse sich trotz ihres Ersuchens geweigert habe, mit Bezug auf
den Unfall vom 27. April 2005 eine Verfügung zu erlassen, und um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie die in Betreibung
gesetzte Forderung der Intras Krankenkasse und die Kostenübernahme für die
Zahnbehandlung betrifft, weil insoweit die Mindestanforderungen hinsichtlich
Begründung der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind, rügt
die Beschwerdeführerin doch weder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Bundesrechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG,

dass hingegen auf die Beschwerde im Punkt der Rechtsverweigerung einzutreten
ist,
dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen
dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die von der Versicherten verlangte
Kassenverfügung sei am 1. März 2007 ergangen und der Beschwerdeführerin im März
2007 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, wobei die Sendung
gemäss Vermerk der Post auf dem Briefumschlag nicht abgeholt worden sei,
dass das kantonale Gericht gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 89 E. 4b
aa S. 94 mit Hinweisen) dargelegt hat, dass die Verfügung vom 1. März 2007, die
der Versicherten nicht ausgehändigt werden konnte, am letzten Tag der
siebentägigen Abholfrist als zugestellt zu gelten habe, nachdem sich die
Beschwerdeführerin für längere Zeit von ihrem Wohnort entfernt habe, ohne die
Krankenkasse, von welcher sie eine Verfügung verlangt und dementsprechend mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten hatte, über ihre Abwesenheit in
Kenntnis zu setzen oder einen Vertreter zu beauftragen, für sie zu handeln,
dass die Versicherte mit der Beschwerde einen "Deliverylist Report" der
Poststelle Zürich 57 Hirschwiesen vom 1. März 2007 sowie eine Kopie des
Briefumschlages, in welchem die Verfügung der Intras Krankenkasse am 1. März
2007 versandt worden war, auflegt,
dass diese Beweismittel im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, weil
nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben
hat, sondern die Versicherte diese Urkunden vielmehr schon vor dem kantonalen
Gericht im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte ins Recht
legen müssen,
dass somit offen bleiben kann, ob die Beweisstücke den Nachweis für eine
fehlerhafte Zustellung der Verfügung zu erbringen vermögen mit der Folge, dass
diese nach wie vor nicht als korrekt zugestellt zu gelten hätte, und ebenfalls
nicht zu prüfen ist, ob unter den von der Versicherten geschilderten Umständen
eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Intras Krankenkasse zu
bejahen wäre,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer