Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 449/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_449/2009

Urteil vom 23. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
A.________, Ägypten,
vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. April 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. März 2007 die ganze Invalidenrente
der A.________ ab 1. Mai 2007 auf eine halbe herabsetzte,
dass A.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. April 2009 abwies,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei
festzustellen, dass sie auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente habe; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei nachvollziehbar und durch die
medizinischen Gutachten schlüssig begründet, dass aufgrund festgestellter
Veränderungen sowie Aussagen der Versicherten insgesamt von einer erheblichen
und rentenrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei,
dass diesbezüglich die Gutachten, insbesondere jenes der MEDAS vom 30. März
2006, u.a. deshalb die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllen, weil darin die subjektiven Angaben der
Versicherten berücksichtigt wurden,
dass Dr. med. C.________ im Januar 1997 im direkten Zusammenhang ("direttamente
legata") mit der Hauptdiagnose (Chronic Fatigue Syndrome, CFS) eine leichte bis
mittlere "sintomatologia depressiva" diagnostizierte, der er zwar - anders als
der Rechtsvertreter der Versicherten in der Einsprache vom 18. Juli 2003 (vgl.
Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 134 V 306 E. 4.3.1 S. 314; Urteil 2C_446/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 3.1) - keinen eigenständigen Krankheitswert beimass, welche aber
dennoch geeignet war, die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende
Arbeitsfähigkeitsschätzung zu beeinflussen, hingegen im Zeitpunkt der
Rentenrevision neben der Hauptdiagnose eine psychische Beeinträchtigung weder
ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, weshalb die Feststellungen der
Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand nicht offensichtlich unrichtig
(SZS 2009 S. 133, 9C_599/2008 E. 5) und für das Bundesgericht verbindlich sind
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art.
17 Abs. 1 ATSG) als Voraussetzung für die allseitige Prüfung des
Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 117 V 198 E. 4b
S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; Urteil 9C_744/2008 vom 19.
November 2008 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen) bejaht hat,
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und auch im
Hinblick auf die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten (BGE
130 V 352 und seitherige) und auf CFS oder Neurasthenie analog anwendbaren
Grundsätze (Urteile I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 mit Hinweisen; I 303/06 vom
17. August 2006 E. 5.2) kein Anlass zu einer Prüfung von Amtes wegen besteht
(vgl. Art. 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann