Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 447/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_447/2009

Urteil vom 15. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 14. April 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 5. Dezember 2007
und 7. Januar 2008 N.________ ab 1. August 2006 bei einem Invaliditätsgrad von
44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
dass N.________ dagegen Beschwerden erheben liess, welche das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Vereinigung der Verfahren mit
Entscheid vom 14. April 2009 abwies,
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die
gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe eine
Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzüglich Verzugszins auszurichten;
eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an
die Verwaltung zurückzuweisen; ferner seien die Kosten für das psychiatrische
Privatgutachten von Dr. med. F.________ vom 17. Oktober 2007 der IV-Stelle
aufzuerlegen,
dass sich die Beschwerdebegründung einzig auf die Rente bezieht, weshalb auf
die Beschwerde, soweit die Zusprache beruflicher Massnahmen und die Vergütung
der Kosten des Privatgutachtens Dr. F.________ verlangt wird, nicht einzutreten
ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen eingehend und nachvollziehbar
gewürdigt, sich dabei ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt und schliesslich dem Gutachten des Medizinischen Zentrums
X.________ vom 29. Mai 2007 vollen Beweiswert beigemessen hat,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtskonform (vgl. Art. 61 lit.
c ATSG, BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und im Übrigen nicht bereits dann
unhaltbar ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17
f.; 127 I 54 E. 2b S. 56), was hier nicht der Fall ist,

dass die gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________
getroffene vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin sei für
leidensadaptierte Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig, nicht offensichtlich
unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.),
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf
weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/
2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten
Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,
dass die Beschwerdeführerin - der Bezeichnung als rechtliche Rügen (Verletzung
des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der freien
Beweiswürdigung) zum Trotz - im Kern lediglich die medizinischen Unterlagen
abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was
nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom
30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), zumal bei der
Einschätzung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik von der Natur der
Sache her ein erheblicher Beurteilungsspielraum des psychiatrischen Gutachters
besteht, weshalb es unzulässig ist, aus diskrepanten Expertenmeinungen auf
Bundesrechtswidrigkeit zu schliessen, sofern die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist und das Beweisdokument, auf
welches sie abstellt, nicht an einem fachlichen (deontologischen) Mangel
leidet,
dass die psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen der Untersuchungen des
Medizinischen Zentrums X.________ (Ergebnis: leichte depressive Episode)
mindestens so sehr überzeugt wie das Privatgutachten (Ergebnis: mittelgradige
chronische depressive Störung, begleitend zu einer chronischen
Schmerzerkrankung),
dass somit von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nicht
die Rede sein kann und die Voraussetzungen für die Annahme einer
invalidisierenden Wirkung der Schmerzkrankheit (BGE 130 V 352) offensichtlich
fehlen,
dass in Anbetracht der Angaben des psychiatrischen Gutachtens des Medizinischen
Zentrums X.________ zum objektiven Befund auch die Rügen bezüglich der
sprachlichen Verständigung ins Leere gehen,

dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann