Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 445/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_445/2009

Urteil vom 22. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
P.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. November 2001 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch
des P.________ (geb. 1952) auf eine Rente der Invalidenversicherung, ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 32 %. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 insofern
gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und dem Versicherten ab 1.
September 1998 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines Härtefalles eine
halbe Invalidenrente zusprach und die Akten zur Prüfung des Härtefalles an die
Verwaltung zurückwies, welchen Entscheid das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf Beschwerde hin bestätigte (Urteil I 846/02 vom 19.
November 2003). Die IV-Stelle Bern bejahte sodann das Vorliegen eines
Härtefalles und sprach dem Versicherten eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1.
September 1998 (Verfügung vom 27. Juli 2004).
Ein von P.________ am 8. August 2006 gestelltes Gesuch um revisionsweise
Erhöhung der Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober
2008 (aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 42 %) ab.

B.
Die von P.________ hiergegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur
Neubeurteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
14. April 2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und die
Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für eine Revision der
Invalidenrente (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen) und die
dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108
E. 5.4 S. 114, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu
allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden
Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des
Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Dr. med.
H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumerkrankungen FMH, vom 19. Mai und 7. Juli 2008, festgestellt, dass der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit
zwischen der Verfügung vom 15. November 2001 und jener vom 20. Oktober 2008
konstant geblieben sind und auch in den erwerblichen Verhältnissen keine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom
Beschwerdeführer erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in
Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete
Tatsachenfeststellung der unveränderten gesundheitlichen und erwerblichen
Verhältnisse jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen
der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG Stand hält.
Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Dies
gilt vorab für den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med.
C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2008,
der seiner Auffassung nach "zu einer anderen Würdigung durch die Vorinstanz
hätte führen können und müssen", hat doch das kantonale Gericht einlässlich und
überzeugend begründet, weshalb es dessen Kritik am Teilgutachten vom 19. Mai
2008 nicht für massgebend hielt. Nicht offensichtlich unrichtig ist sodann,
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Mindestlohn
gemäss dem (nun auch vom Beschwerdeführer als massgebend betrachteten)
allgemeinverbindlichen Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische
Bauhauptgewerbe 2006-2008 abgestellt hat, d.h. (mangels Anhaltspunkten für eine
Beförderung in die Lohnklasse B) auf Lohnklasse C (Bauarbeiter ohne
Fachkenntnisse), Zone "grün" (Fr. 4'101.-/Mt. bzw. Fr. 53'313.- p.a.), mit der
Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte einen
höheren Lohn erhalten hätte, zumal der indexierte effektive frühere Lohn
deutlich unter dem Minimallohn für die dem LMV unterstehenden Tätigkeiten
liege. Dabei würde sich im Übrigen selbst bei Abstellen auf Zone "blau" (Fr.
4'161.-/Mt.) oder "rot" (Fr. 4'226.-/Mt.) derselben Lohnklasse am Ergebnis
nichts ändern. Soweit in der Beschwerde schliesslich die Höhe des
leidensbedingten Abzuges (15 %) beanstandet wird, handelt es sich um eine
typische Ermessenfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
noch dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht gegeben. Dass die leidensbedingte Einschränkung - entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen höheren Abzug als den früher
gewährten rechtfertigt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die medizinisch
unveränderte Ausgangslage einleuchtend begründet. Ebenso hat sie, was den in
der Beschwerde weiter angeführten Faktor "Alter" anbelangt, zutreffend
dargelegt, dass sich am Ergebnis selbst bei Vornahme eines zusätzlichen Abzuges
von 5 % nichts ändern würde.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann