Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 440/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_440/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

avanex Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde dieser inhaltlichen Mindestanforderung nicht genügt, da den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass K.________ im Übrigen der mit Verfügung vom 20. Mai 2009 auferlegten
Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 4.
Juni 2009 nicht nachgekommen ist und statt dessen mit Eingabe vom 2. Juni 2009
sinngemäss geltend gemacht hat, als "Beklagte" sei sie nicht zur Sicherstellung
der Gerichtskosten im Sinne von Art. 62 Abs. 1 BGG zu verhalten,
dass K.________ als Beschwerdeführerin diejenige Partei ist, welche im Sinne
dieser Bestimmung das Bundesgericht anruft und deshalb vorschusspflichtig ist,
dass es sich mit Blick auf den eingangs dargelegten Nichteintretensgrund
erübrigt, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 Sätze 2
und 3 BGG anzusetzen,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub