Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 432/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_432/2009

Urteil vom 23. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
M.________, vertreten durch
Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
23. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene M.________ war seit 1991 in einer Reinigungsfirma tätig. Bei
dieser Arbeit trat im Bereich der Handgelenke und Handrücken ein Ekzem mit
starkem Juckreiz auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
anerkannte eine Berufskrankheit und erliess am 26. Juni 1994 eine
Nichteignungsverfügung für Arbeiten im Kontakt mit gewissen Putzmitteln
(Radical, Calcacil). Wegen des Hautleidens verlor M.________ von 1994 bis 1999
Arbeitsstellen als Reinigungsfrau, Spitalküchenangestellte und Zimmermädchen;
im November 1999 wurde ein Arbeitsversuch in einer Holzwerkstatt nach einer
Woche abgebrochen.
Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. B.________,
Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, (Bericht vom 10. Februar 2000),
richtete die SUVA M.________ ab 29. November 1999 Taggeld auf der Basis einer
100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 25. September 2002
stellte sie diese Leistung auf den 31. Juli 2002 ein. Sie begründete es damit,
die Versicherte sei für trockene und saubere Arbeiten ohne Feuchtbelastung und
ohne Kontakt zu Löse- und Reinigungsmitteln sowie ohne intensive mechanische
Belastung in staubfreier Umgebung zu 100 % arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich
auf den Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 5. Juli
2002. Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Begehren um Weiterausrichtung des
Taggeldes wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Februar 2005 ab. Sie zog diesen
Entscheid im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
zurück und richtete nach dem 31. Juli 2002 das Taggeld weiter aus.
2003 arbeitete M.________ während des ganzen Jahres als Hilfe und
Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt. Gemäss Zeugnis des Dr. med.
B.________ vom 20. Januar 2004 war der Gesundheitszustand während dieser Zeit
konstant eher schlecht; nach grösseren Reinigungsarbeiten verschlimmerte sich
das Hautleiden. Dr. med. B.________ schrieb die Patientin ab 24. Dezember 2003
wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Auf Ende 2003 lief das Arbeitsverhältnis wegen
des Wegzugs der Arbeitgeberin aus.
Im Rahmen einer beruflichen Abklärung der SUVA absolvierte M.________ im
Frühjahr und im Herbst 2006 Arbeitstrainings in der Konfektionierung von
Pharmazeutika und Kosmetika. Sie wurden aufgrund starker Ekzembildung
abgebrochen (Motschan/Beratung/Selektion/Neuorientierung; Schlussbericht vom 7.
November 2006).
Am 5. März 2007 teilte die SUVA mit, da die Behandlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft seien, würden die Taggeldleistungen auf den 31. März 2007
eingestellt. Mit Verfügung vom 17. März 2007 sprach sie M.________ ab 1. April
2007 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % basierende Invalidenrente und
- bei einer Integritätseinbusse von 30 % - eine Integritätsentschädigung zu. Am
23. April 2007 erhob die IV-Stelle Basel-Stadt gegen die Verfügung Einsprache
und beantragte deren Aufhebung, da sie ungenügend begründet sei und den
rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Mit Entscheid vom 25. September 2007
trat die SUVA wegen fehlender Legitimation der IV-Stelle zur Einsprache nicht
darauf ein.

B.
Am 10. Juli 2000 hatte sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Stadt lehnte zunächst berufliche
Massnahmen und Stellenvermittlung ab (Verfügung vom 16. Januar 2003;
Einspracheentscheid vom 4. April 2003). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2003
hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der M.________
gut; es wies die IV-Stelle an, zugunsten der Versicherten Bemühungen um
Arbeitsvermittlung aufzunehmen. Am 22. September 2005 verfügte die IV-Stelle
erneut den Abschluss der Arbeitsvermittlung, weil es nicht gelungen sei, die
Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die
dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 3. November 2006 gut
mit der Begründung, die Weiterführung der beruflichen Massnahmen sei angezeigt.
Nach Eingang der SUVA-Verfügung vom 17. Mai 2007 veranlasste sie eine
dermatologische und psychiatrische Begutachtung am Spital Y.________ (Bericht
Dermatologische Poliklinik vom 31. März 2008; Teilgutachten Psychiatrische
Poliklinik vom 4. April 2008). Mit Verfügung vom 22. August 2008 verneinte sie
den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Sie begründete es damit,
die spezialärztlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Im
Einkommensvergleich ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 20 %.

C.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. März 2009 gut und wies die Sache zur
Festsetzung einer ganzen Invalidenrente ab April 2005 an die IV-Stelle zurück.
Es bejahte den Leistungsanspruch in Anbetracht einer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit seit der Beendigung der Arbeitserprobung bei der
Gesellschaft W.________ am 29. April 2005 (Abklärungsbericht vom 9. Mai 2005)
erstellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für Verweisungstätigkeiten und
damit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit.

D.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit, als der
Anspruchsbeginn auf April 2005 festgelegt worden sei; die IV-Stelle sei
anzuweisen, die Invalidenrente ab 1. November 2000 zu gewähren.

Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, IV-Stelle und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die gesetzliche
Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung der
gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich
bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach Art. 17 ATSG wegen
Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.)
im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE
133 V 108; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1) entwickelt haben.
Dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/
oder abgestuften Invalidenrente.

2.
Die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab April 2005 ist
letztinstanzlich unbestritten. Zu prüfen bleibt, ob schon in einem früheren
Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Beantragt ist die Zusprechung
einer ganzen Rente bereits ab 1. November 2000.

2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
Rechtsprechung zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 geltenden Fassung), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in
der bis Ende 2007 geltenden Fassung) und dessen Beginn bei Bezug eines
Taggeldes (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung),
zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a-c S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen ist. In der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung definiert Art. 6
ATSG die Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte (bis Ende 2003:
der körperlichen oder geistigen Gesundheit), volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.3 Nach Art. 88a IVV (in der bis Ende Februar 2004 geltenden Fassung) ist bei
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit
ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie stillschweigend davon
ausgegangen sei, vor April 2005 habe in Verweisungstätigkeiten noch eine
realisierbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Bereits die früheren Abklärungen (so
der Bericht des Spitals Z.________/Eingliederungsstätte vom 8. November 2001)
hätten jedoch die Nichtverwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit
gezeigt; deshalb habe die Eingliederungsstätte die Wiederaufnahme der
beruflichen Evaluation erst für den Moment der Verfestigung der
gesundheitlichen Situation vorgesehen. Zwar sei der Gesundheitszustand seitdem
stabil geblieben, doch habe sich nie eine zumutbare Arbeitstätigkeit ermitteln
lassen; es sei nicht ersichtlich, inwiefern vor April 2005 die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in wirtschaftlich-praktischer
Hinsicht noch durch eine zumutbare Tätigkeit hätte verwertet werden können.

3.2 Tatsächlich geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht
hervor, warum erst mit Ende der Arbeitserprobung bei der Gesellschaft
W.________ am 29. April 2005 (Abklärungsbericht vom 9. Mai 2005) für die
Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 9. Juni 2009: "mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit") erstellt ist, dass auch in einer Verweisungstätigkeit
keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war. Immerhin hat die Vorinstanz
selber den Ablauf der Wartezeit auf November 2000 festgelegt. Zufolge fehlender
sachbezüglicher Feststellungen für die Zeit danach ergänzt das Bundesgericht
den Sachverhalt von Amtes wegen (E. 1).
Wie eingangs erwähnt, richtete die SUVA der Beschwerdeführerin gestützt auf die
Beurteilung des behandelnden Dermatologen Dr. med. B.________ (Bericht vom 10.
Februar 2000) ab 29. November 1999 auf der Basis einer 100-prozentigen
Arbeitsunfähigkeit Taggeld aus. Der Leidensverlauf war nach dem Bericht der
Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 15. Dezember 2000
unbefriedigend: Auch ohne Berufstätigkeit und ohne Tragen von Gummihandschuhen
heilte das Ekzem unter hochpotenten Medikamenten nicht ab. Daran änderte auch
ein höchstmögliches Meiden von Metallen nichts. Die Diplompsychologin/Berufs-
und Laufbahnberaterin IAP Frau O.________ gab im Bericht der
Eingliederungsstätte vom 8. November 2001 an, die Patientin habe bei der auf
drei Monate angelegten Abklärung am 22. Oktober 2001 rasch, konzentriert,
qualitativ gut und selbstständig zu arbeiten begonnen. Sie habe desinfizierte
Stoffhandschuhe getragen und sei weder Nässe noch Ölen ausgesetzt gewesen. Ihre
Arme habe sie stündlich waschen und eincremen können. Trotzdem sei sie von
ständigem Juckreiz behindert worden. Schon in der ersten Arbeitswoche hätten
sich die Ekzeme auf die Oberarme ausgebreitet und zeitweise habe sie unter
Kreislaufproblemen mit Schwindel gelitten. Dr. med. S.________, Allgemeine
Medizin FMH, habe sie ab 29. Oktober 2001 wieder für drei Monate
krankgeschrieben. Die Abklärung wurde aus Krankheitsgründen nicht
weitergeführt. Im Bericht des Spitals X.________ vom 18. Januar 2002 wurde die
Arbeitsunfähigkeit "als Mitarbeiterin in der Montage- und Textilabteilung" bis
auf Weiteres bestätigt. Die SUVA-Arbeitsmedizinerin Dr. med. P.________,
Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, ging laut Bericht vom 5. Juni 2002
aufgrund der Verschlechterung des Hautbefundes von einer seit Januar 2001
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aus. Am 6. Februar 2003 wurde von Seiten der
Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ eine Tätigkeit unter trockenen
Bedingungen "wie zum Beispiel in einem Schreibbüro" empfohlen. Die SUVA-Ärztin
Dr. med. P.________ hat indes bereits am 17. Juli 2002 festgehalten, angesichts
mangelnder Sprach- und Computerkenntnisse sowie bei den vorhandenen
intellektuellen Fähigkeiten sei zu bezweifeln, dass die Voraussetzungen für
einen Büroarbeitsplatz bei der Versicherten gegeben seien; diese habe immer als
Reinigungsfrau gearbeitet oder Hilfsarbeiten verrichtet.

3.3 Die einzige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit 1999 war die
Arbeit als Hilfe und Kinderbetreuerin im Privathaushalt während des Jahres
2003. Die Stelle lief zwar wegen des Wegzugs der Arbeitgeberin aus; auch diese
Beschäftigung endete aber wie die früheren und späteren Arbeits- und
Wiedereingliederungsversuche mit einer ärztlich attestierten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit (oben A. Abs. 3). Während die übrigen seit 1999 versuchten
Einsätze schon nach kurzer Zeit abgebrochen werden mussten, weil sich das
Leiden verschlimmerte, dauerte diese Beschäftigung länger. Offenbar war es der
Beschwerdeführerin 2003 möglich, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen
einen regelmässigen Arbeitsverdienst zu erzielen (laut Arbeitsvertrag vom 19.
Dezember 2002 monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'700.-).

3.4 In Anbetracht dieser Entwicklung bestehen näherer Abklärung bedürftige
Anhaltspunkte für die Annahme, dass nach vorinstanzlich festgestelltem Ablauf
der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG) im November 2000 die
Beschwerdeführerin damals (vorübergehend) über keine erwerblich verwertbare
Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 15. Dezember
2000) und der Anspruch auf die ganze Rente zunächst entstanden sein könnte. Wie
sich die Verhältnisse seither entwickelt haben, wird die IV-Stelle unter
Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Gegebenheiten und des weiteren
aktenmässig gut dokumentierten Verlaufes in Anwendung von Art. 88a und Art.
29bis IVV zu prüfen haben. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch für
die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. März 2005 neu verfügen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 23. März 2009 - soweit er den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung bis Ende März 2005 betrifft - und die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. August 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an
die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch ab 1. November 2000 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz