Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 42/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_42/2009

Urteil vom 7. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. November 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch der 1978 geborenen F.________ auf eine Invalidenrente mangels
einer relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2008 ab.
F.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache "zur Weiterabklärung
zurückzuweisen".
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch
von F.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig
dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E.
4c S. 298 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass für die Ermittlung der
Invalidität letztlich einzig die durch das Krankheitsbild hervorgerufene, nicht
durch zumutbare Willensanstrengung vermeidbare Einschränkung des
Leistungsvermögens zählt (Urteil I 954/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2 Ingress).

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf den ärztlichen
Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Universitätsspital
X.________ vom 22. November 2006 zutreffend erkannt, dass dem chronischen
lumbospondylogenen Syndrom und den chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp
keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Reinigerin/Hausdienstmitarbeiterin
und somit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zugeschrieben werden kann.
Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid auch eine wesentliche
Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht verneint. Von einer offensichtlich
unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts kann jedenfalls keine Rede sein (auch nicht im
Hinblick auf das erstinstanzlich nachgereichte Schreiben des Psychiaters Dr.
H.________ vom 13. September 2007). Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, es sei auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen ihres Hausarztes Dr.
A.________ und von Dr. H.________ abzustellen, übersieht sie, dass die
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der
antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen
erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das
Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Nach dem Gesagten bleibt auch für
die letztinstanzlich mit Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die
Vorinstanz oder die IV-Stelle kein Raum. Es muss daher mit der verfügten,
vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden haben.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2009
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger